Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2011 hier: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 11.06.2010, M
119 Betreff:
Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in
Frankfurt am Main im Jahr 2011 hier: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag
gem. VO (EG) 1370/2007 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2009, § 5543 (M 19)
I. Es dient zur Kenntnis, dass das gegenwärtige
Leistungsangebot im lokalen Schienenverkehr (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien
auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sowie die in den Hochtaunuskreis und
in die Stadt Bad Homburg v.d.H. abgehenden Stadtbahnlinien) gemeinsam mit den
in der Anlage beschriebenen Maßnahmen zum Fahrplan Schiene und dem darin
definierten Inhalt die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den Zeitraum vom
01.2.2011 bis zum 31.12.2011 gem. VO (EG) Nr. 1370/ 2007 darstellt. Damit
werden die Vorgaben des Nahverkehrsplanes der Stadt Frankfurt am Main
konkretisiert sowie aus Sicht des Aufgabenträgers Stadt Frankfurt am Main die
ausreichende Verkehrsbedienung im lokalen Schienenverkehr abgebildet. II. Der Magistrat wird beauftragt, die Stadtwerke
Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) durch die Stadtwerke Frankfurt
am Main Holding GmbH anweisen zu lassen, die in der Anlage beschriebenen
Bestandteile der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im lokalen
Schienenverkehr für das Bezugsjahr 2011 zu erbringen. III. Ferner dient zur Kenntnis, dass im Bezugsjahr
2011 (1.2.2011 bis 31.12.2011) von der VGF im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung voraussichtlich 25,5 Mio. Fahrplan-Wagenkilometer auf
Straßenbahnen und Stadtbahnen erbracht werden. Ferner werden die der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung zuzurechnenden Einnahmen aus Fahrgelderlösen sowie aus
öffentlichen Mitteln im Bezugsjahr (s.o.) voraussichtlich 156,0 Mio. Euro
betragen. Unter Beachtung vorab festgelegter
Parameter erhält die VGF für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH im Rahmen des
bestehenden Ergebnisabführungsvertrages einen Ausgleich in Höhe von
voraussichtlich 36,7 Mio. Euro. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, die den Werten in
Ziff. III zugrunde liegenden Kalkulationen unmittelbar vor Beginn des
Fahrplanjahres am 12. Dezember 2010 aufgrund der dann geltenden
Rahmenbedingungen zu überprüfen und verbindlich festzulegen, um den Vorgaben
der VO (EG) 1370/ 2007 zu entsprechen. Dabei sind ausdrücklich die Kosten für
den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß der VO (EG) 1370/ 2007 getrennt
auszuweisen. V. traffiQ, die Lokale
Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main, nimmt in ihrer Funktion
als Aufgabenträgerorganisation gemäß § 6 HessÖPNVG die Aufgaben der Stadt
Frankfurt am Main als "Zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG)
Nr.1370/2007 wahr. Hierzu gehört nach Realisierung der Direktvergabe
insbesondere die Gewährleistung: - einer einheitlichen Qualität des gesamten lokalen
Frankfurter ÖPNV - der
Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr.1370/2007 - der Berichterstattung an städtische Gremien und die
Vorbereitung von deren Beschlüssen - die Vertretung der Stadt Frankfurt am Main in allen
die Direktvergabe betreffenden Angelegenheiten gegenüber der EU-Kommission und
Dritten. VI. Der Magistrat wird beauftragt,
das Weitere zu veranlassen. Begründung: A - Zielsetzung Die Stadtverordnetenversammlung hat
den Magistrat mit Beschluss vom 26.02.2009 § 5543 (M 19) beauftragt, die
Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahnen) nach Ablauf der
gegenwärtig gültigen Schienenkonzessionen am 31.01.2011 auf der Grundlage der
neuen VO (EG) Nr.1370/2007 über Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene
und Straße direkt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH
(VGF) zu vergeben. Ferner wurde der Magistrat in diesem Zusammenhang gebeten,
die hierfür erforderlichen Schritte gemäß den europäischen und nationalen
vergabe- und personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften fristgerecht
einzuleiten, damit die Direktvergabe rechtsicher umgesetzt werden kann.
B - Alternativen Es bestanden keine Alternativen zur Umsetzung des
o.g. Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. C - Lösung Mit Beschluss des Magistrats vom 20.11.2009 wurde die
Stadtwerke Frankfurt a.M. Holding GmbH angewiesen, die VGF mit der Durchführung
des lokalen Schienenverkehrs (Straßen- und Stadtbahnlinien vom 01.02.2011 bis
zum 31.01.2031 zu beauftragen. Ab dem Zeitpunkt der erfolgten Direktvergabe hat
die Stadt Frankfurt am Main als "Zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG)
Nr.1370/2007 ein umfangreiches Controlling der Direktvergabe durchzuführen, um
die erforderlichen Berichtspflichten gem. VO (EG) Nr.1370/2007 Art.7(1)
wahrnehmen zu können. Hierzu bedient sich der Magistrat der traffiQ Lokale
Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH als Aufgabenträgerorganisation
nach § 6 Hess. ÖPNVG. Der vorliegende Vortrag des Magistrats konkretisiert
Art und Umfang der gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des
öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 für
das Bezugsjahr 2011. Gemäß Artikel 2 i) der EU-Verordnung umfasst ein
öffentlicher Dienstleistungsauftrag "einen oder mehrere rechtsverbindliche
Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem
Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines Dienstes
mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu
betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen". Dabei
versteht man unter einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gem. Artikel 2 e)
der EU-Verordnung "eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte
Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse
liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter
Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im
gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte."
Ebenfalls im Zusammenhang mit der erfolgten
Direktvergabe wurde zwischenzeitlich mit Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2010, § 7531 (M 252) festgelegt, dass das
Straßen- und Stadtbahnnetz in Frankfurt als ein Linienbündel im Sinne des § 9
(2) PBefG zusammengefasst wird. Der Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main
(NVP) wurde in diesem Sinne geändert. Mit dem vorliegenden Vortrag des Magistrats werden
gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 die im kommenden Fahrplanjahr zu erbringende
Leistung im lokalen Schienenverkehr im Stadtgebiet Frankfurt am Main
(einschließlich der abgehenden Linien) definiert und der voraussichtlich zu
gewährende Ausgleich festgelegt. Auf der Basis des Fahrplanjahrs 2010 soll die
Leistung jährlich fortgeschrieben und von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossen werden. Dabei enthält die Anlage den Inhalt und Umfang der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sowie die durch die beigefügten
Linienblätter und die Maßnahmen zum Jahresfahrplan 2011 konkretisierten
Fahrplanleistungen. Durch die jährliche Fortschreibung wird sichergestellt,
dass die jetzt direkt an die VGF vergebene Leistung nicht statisch, sondern den
Erfordernissen entsprechend fortentwickelt werden kann. Der vorab zu
beschließende Ausgleich ermöglicht es den kommunalen Gremien, die
Kostenentwicklung dieses Teils der öffentlichen Daseinsvorsorge in einem
transparenten Verfahren zu beobachten und zu steuern. Der jährliche Beschluss des Stadtparlaments
dokumentiert auch, dass es sich bei der VGF um einen "internen Betreiber" im
Sinne der VO (EG) 1370/2007 handelt, über den der Magistrat der Stadt Frankfurt
am Main die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt. Der im Beschlussvorschlag vorgetragene Ausgleich
bezieht sich auf den Zeitraum ab dem Beginn des Öffentlichen
Dienstleistungsauftrags am 01.02.2011 bis zum Ende des Kalenderjahrs am
31.12.2011 und ist somit nicht mit dem Fahrplanjahr (12.12.10 - 10.12.2011)
identisch. In den folgenden Jahren wird sich die der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung inklusive des Ausgleiches jeweils auf das
Kalenderjahr beziehen. Die Abweichung des Bezugsjahres 2011 vom Kalenderjahr
ergibt sich, da die der VGF zu erteilende Liniengenehmigung nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ab dem 1. Februar 2011 Gültigkeit erlangt
und die Direktvergabe gem. VO (EG) Nr. 1370/2007 ebenfalls zu diesem Zeitpunkt
wirkt. Zu den Ziffern I und II In Ziff. I wird die gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung für den lokalen Schienenverkehr als ausreichende
Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 (3) PBefG definiert. Die VGF wird gemäß
Ziff. II mit der Erbringung dieser Leistung betraut. Die in der Anlage definierten Fahrplanmaßnahmen
werden zu Beginn des Fahrplanjahres 2011 am 12.12.2010 umgesetzt. Hervorzuheben unter den Maßnahmen ist die am
12.12.2010 in Betrieb gehende Erschließung des neuen Stadtteils Riedberg mit
den Stadtbahnlinien U8 und U9, die eine bedeutende Netzerweiterung darstellt.
Damit wird dieses größte Frankfurter Neubaugebiet mit einer Stadtbahnlinie (U8)
direkt an das Stadtzentrum (Hauptwache) angebunden. Mit der anderen Linie (U9)
erhält der neue Stadtteil Anschluss an das Nordwestzentrum, wo sich wichtige
Versorgungseinrichtungen befinden, sowie über Ginnheim nach Bockenheim und zum
Hauptbahnhof. Zu Ziffer III und IV Der in Ziffer III zur Beschlussfassung vorgelegte
Ausgleich wurde auf der Grundlage des Kenntnisstandes im 1. Quartal des Jahres
2010 ermittelt und hat Prognosecharakter. Um den Ansprüchen der Europäischen
Union Rechnung zu tragen, könnte es erforderlich werden, die Werte, die Basis
der Kalkulation sind, noch unmittelbar vor Beginn des Bezugsjahres anzupassen.
Der Beschluss des Magistrats als Gesellschafterversammlung der Stadtwerke
Frankfurt am Main Holding GmbH kann erst im Dezember erfolgen. Bis zum Beginn
des Fahrplanjahres bleibt somit nicht genug Zeit, um die Angelegenheit erneut
der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Zu Ziffer V Das bei traffiQ einzurichtende
Qualitätssicherungssystem dient zur Sicherung der Qualität der vereinbarten
Leistungen im Straßenbahn- u. Stadtbahnverkehr in Frankfurt am Main. Die im
Rahmen dieses Systems notwendigen Messungen und Kundenbefragungen sowie deren
Auswertung werden durch traffiQ bzw. von traffiQ beauftragten Dritten
durchgeführt. Den hiermit verbundenen Aufwand (für Befragungen, Testfahrten
etc.) trägt traffiQ. Die Qualitätskriterien werden wie beim lokalen
Busverkehr in zwei Kategorien eingeteilt - objektive Qualitätskriterien (Kategorie A) In
diese Kategorie fallen Merkmale, die durch Beobachtung bzw. Test objektiv
messbar sind. Die Kategorie A umfasst Leistungsaspekte, die die
Fahrgastinformation, die Haltestellen und den Fahrkartenvertrieb betreffen.
- subjektive Qualitätskriterien
(Kategorie B) Die Qualität der einzelnen Kriterien dieser Kategorie wird
durch die erfragte Zufriedenheit der Kunden mit den Leistungen der VGF in den
Bereichen Angebot, Fahrzeuge, Haltestellen und Fahrpersonal beschrieben (z.B.
Sauberkeit der Fahrzeuge). Die Zielvorgaben (Soll-Werte) der B-Kriterien, d. h.
die angestrebte Zufriedenheit der Fahrgäste mit den ausgewählten Merkmalen,
wurden auf der Grundlage einer Referenzerhebung festgelegt. D - Kosten Die Finanzierung des lokalen Schienenverkehrs der VGF
erfolgt zurzeit über die Fahrgelderlöse, gesetzliche Ausgleichsleistungen für
Schülerverkehr und Beförderung schwerbehinderter Menschen, Mittelzuweisungen
des Landes Hessen (Kooperationsförderung, Landeszuschüsse für den ÖPNV), Mittel
Dritter (Infrastrukturkostenausgleich), Ergänzungsleistungen der Stadt
Frankfurt am Main sowie aus Verträgen mit dem RMV und durch den
Verlustausgleich durch den Ergebnisabführungsvertrag mit der SWFH. Für das Jahr 2011 ist voraussichtlich nicht mit einer
zusätzlichen finanziellen Belastung des Haushaltes der Stadt Frankfurt am Main
zu rechnen. Anlage _1_S_1-4 (ca. 28 KB) Anlage
_2_S_5-27 (ca. 5,7 MB)
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 23.01.2009, M 19
Vortrag des
Magistrats vom 06.05.2011, M 91
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2012, M 130
Vortrag des
Magistrats vom 03.06.2013, M 95
Vortrag des
Magistrats vom 02.06.2014, M 102
Vortrag des
Magistrats vom 29.05.2015, M 96
Vortrag des
Magistrats vom 29.04.2016, M 90
Vortrag des
Magistrats vom 19.05.2017, M 116
Vortrag des
Magistrats vom 08.06.2018, M 105
Vortrag des
Magistrats vom 27.05.2019, M 79
Vortrag des
Magistrats vom 25.05.2020, M 83
Vortrag des
Magistrats vom 26.04.2021, M 55
Vortrag des
Magistrats vom 30.05.2022, M 76
Vortrag des
Magistrats vom 24.02.2023, M 31
Vortrag des
Magistrats vom 03.06.2024, M 74 Zuständige
Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Verkehrsausschuss Beratung im
Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16
Versandpaket: 16.06.2010 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 22.06.2010, TO I, TOP 39
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Verkehrsausschuss die Beratung der Vorlage M 119 auf den Haupt- und
Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
45. Sitzung des
OBR 3 am 24.06.2010, TO I, TOP 9 Beschluss: a) Die Vorlage M 119 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 29.06.2010, TO I, TOP 33
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 119 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
Ziffern I. bis IV. und Ziffer VI.: CDU, SPD, GRÜNE,
LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER Ziffer V.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.,
FDP und FAG gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
REP, NPD und Stv. Schenk (= Annahme) Stv. Holtz (= Enthaltung)
44. Sitzung des OBR 8
am 30.06.2010, TO I, TOP 4 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2010, TO II, TOP 60
Beschluss: Der Vorlage M 119 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
Ziffern I. bis IV. und Ziffer VI.: CDU, SPD, GRÜNE,
LINKE., FDP, FAG, FREIE WÄHLER, REP, NPD und Stv. Schenk; Stv. Holtz (=
Enthaltung) Ziffer V.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, REP, NPD und
Stv. Schenk gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung); Stv. Holtz (= Enthaltung)
47. Sitzung des OBR 2
am 16.08.2010, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 6
am 17.08.2010, TO I, TOP 35 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 7
am 17.08.2010, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, Jourdan und
Wöhle gegen FARBECHTE (= Ablehnung) 44. Sitzung des OBR
16 am 17.08.2010, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR
10 am 17.08.2010, TO II, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 4
am 17.08.2010, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung LINKE.
44. Sitzung des OBR
15 am 20.08.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FREIE WÄHLER und FDP gegen
fraktionslos (= Ablehnung) 45. Sitzung des OBR 5
am 20.08.2010, TO I, TOP 51 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR
12 am 20.08.2010, TO I, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 1
am 24.08.2010, TO I, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 3
am 26.08.2010, TO II, TOP 46 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung LINKE.
44. Sitzung des OBR 9
am 26.08.2010, TO II, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage M 119 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR
11 am 30.08.2010, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 8394, 45. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2010 Aktenzeichen: 92 14