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Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2011 hier: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 11.06.2010, M 119 Betreff: Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main im Jahr 2011 hier: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2009, § 5543 (M 19) I. Es dient zur Kenntnis, dass das gegenwärtige Leistungsangebot im lokalen Schienenverkehr (Straßenbahn- und Stadtbahnlinien auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sowie die in den Hochtaunuskreis und in die Stadt Bad Homburg v.d.H. abgehenden Stadtbahnlinien) gemeinsam mit den in der Anlage beschriebenen Maßnahmen zum Fahrplan Schiene und dem darin definierten Inhalt die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den Zeitraum vom 01.2.2011 bis zum 31.12.2011 gem. VO (EG) Nr. 1370/ 2007 darstellt. Damit werden die Vorgaben des Nahverkehrsplanes der Stadt Frankfurt am Main konkretisiert sowie aus Sicht des Aufgabenträgers Stadt Frankfurt am Main die ausreichende Verkehrsbedienung im lokalen Schienenverkehr abgebildet. II. Der Magistrat wird beauftragt, die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) durch die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH anweisen zu lassen, die in der Anlage beschriebenen Bestandteile der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im lokalen Schienenverkehr für das Bezugsjahr 2011 zu erbringen. III. Ferner dient zur Kenntnis, dass im Bezugsjahr 2011 (1.2.2011 bis 31.12.2011) von der VGF im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung voraussichtlich 25,5 Mio. Fahrplan-Wagenkilometer auf Straßenbahnen und Stadtbahnen erbracht werden. Ferner werden die der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zuzurechnenden Einnahmen aus Fahrgelderlösen sowie aus öffentlichen Mitteln im Bezugsjahr (s.o.) voraussichtlich 156,0 Mio. Euro betragen. Unter Beachtung vorab festgelegter Parameter erhält die VGF für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH im Rahmen des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages einen Ausgleich in Höhe von voraussichtlich 36,7 Mio. Euro. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, die den Werten in Ziff. III zugrunde liegenden Kalkulationen unmittelbar vor Beginn des Fahrplanjahres am 12. Dezember 2010 aufgrund der dann geltenden Rahmenbedingungen zu überprüfen und verbindlich festzulegen, um den Vorgaben der VO (EG) 1370/ 2007 zu entsprechen. Dabei sind ausdrücklich die Kosten für den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß der VO (EG) 1370/ 2007 getrennt auszuweisen. V. traffiQ, die Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main, nimmt in ihrer Funktion als Aufgabenträgerorganisation gemäß § 6 HessÖPNVG die Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main als "Zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG) Nr.1370/2007 wahr. Hierzu gehört nach Realisierung der Direktvergabe insbesondere die Gewährleistung: - einer einheitlichen Qualität des gesamten lokalen Frankfurter ÖPNV - der Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr.1370/2007 - der Berichterstattung an städtische Gremien und die Vorbereitung von deren Beschlüssen - die Vertretung der Stadt Frankfurt am Main in allen die Direktvergabe betreffenden Angelegenheiten gegenüber der EU-Kommission und Dritten. VI. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Begründung: A - Zielsetzung Die Stadtverordnetenversammlung hat den Magistrat mit Beschluss vom 26.02.2009 § 5543 (M 19) beauftragt, die Schienenverkehrsleistungen (Straßen- und Stadtbahnen) nach Ablauf der gegenwärtig gültigen Schienenkonzessionen am 31.01.2011 auf der Grundlage der neuen VO (EG) Nr.1370/2007 über Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße direkt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) zu vergeben. Ferner wurde der Magistrat in diesem Zusammenhang gebeten, die hierfür erforderlichen Schritte gemäß den europäischen und nationalen vergabe- und personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften fristgerecht einzuleiten, damit die Direktvergabe rechtsicher umgesetzt werden kann. B - Alternativen Es bestanden keine Alternativen zur Umsetzung des o.g. Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. C - Lösung Mit Beschluss des Magistrats vom 20.11.2009 wurde die Stadtwerke Frankfurt a.M. Holding GmbH angewiesen, die VGF mit der Durchführung des lokalen Schienenverkehrs (Straßen- und Stadtbahnlinien vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2031 zu beauftragen. Ab dem Zeitpunkt der erfolgten Direktvergabe hat die Stadt Frankfurt am Main als "Zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG) Nr.1370/2007 ein umfangreiches Controlling der Direktvergabe durchzuführen, um die erforderlichen Berichtspflichten gem. VO (EG) Nr.1370/2007 Art.7(1) wahrnehmen zu können. Hierzu bedient sich der Magistrat der traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH als Aufgabenträgerorganisation nach § 6 Hess. ÖPNVG. Der vorliegende Vortrag des Magistrats konkretisiert Art und Umfang der gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 für das Bezugsjahr 2011. Gemäß Artikel 2 i) der EU-Verordnung umfasst ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag "einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen". Dabei versteht man unter einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gem. Artikel 2 e) der EU-Verordnung "eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte." Ebenfalls im Zusammenhang mit der erfolgten Direktvergabe wurde zwischenzeitlich mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2010, § 7531 (M 252) festgelegt, dass das Straßen- und Stadtbahnnetz in Frankfurt als ein Linienbündel im Sinne des § 9 (2) PBefG zusammengefasst wird. Der Nahverkehrsplan der Stadt Frankfurt am Main (NVP) wurde in diesem Sinne geändert. Mit dem vorliegenden Vortrag des Magistrats werden gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 die im kommenden Fahrplanjahr zu erbringende Leistung im lokalen Schienenverkehr im Stadtgebiet Frankfurt am Main (einschließlich der abgehenden Linien) definiert und der voraussichtlich zu gewährende Ausgleich festgelegt. Auf der Basis des Fahrplanjahrs 2010 soll die Leistung jährlich fortgeschrieben und von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Dabei enthält die Anlage den Inhalt und Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sowie die durch die beigefügten Linienblätter und die Maßnahmen zum Jahresfahrplan 2011 konkretisierten Fahrplanleistungen. Durch die jährliche Fortschreibung wird sichergestellt, dass die jetzt direkt an die VGF vergebene Leistung nicht statisch, sondern den Erfordernissen entsprechend fortentwickelt werden kann. Der vorab zu beschließende Ausgleich ermöglicht es den kommunalen Gremien, die Kostenentwicklung dieses Teils der öffentlichen Daseinsvorsorge in einem transparenten Verfahren zu beobachten und zu steuern. Der jährliche Beschluss des Stadtparlaments dokumentiert auch, dass es sich bei der VGF um einen "internen Betreiber" im Sinne der VO (EG) 1370/2007 handelt, über den der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt. Der im Beschlussvorschlag vorgetragene Ausgleich bezieht sich auf den Zeitraum ab dem Beginn des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags am 01.02.2011 bis zum Ende des Kalenderjahrs am 31.12.2011 und ist somit nicht mit dem Fahrplanjahr (12.12.10 - 10.12.2011) identisch. In den folgenden Jahren wird sich die der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung inklusive des Ausgleiches jeweils auf das Kalenderjahr beziehen. Die Abweichung des Bezugsjahres 2011 vom Kalenderjahr ergibt sich, da die der VGF zu erteilende Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ab dem 1. Februar 2011 Gültigkeit erlangt und die Direktvergabe gem. VO (EG) Nr. 1370/2007 ebenfalls zu diesem Zeitpunkt wirkt. Zu den Ziffern I und II In Ziff. I wird die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den lokalen Schienenverkehr als ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 (3) PBefG definiert. Die VGF wird gemäß Ziff. II mit der Erbringung dieser Leistung betraut. Die in der Anlage definierten Fahrplanmaßnahmen werden zu Beginn des Fahrplanjahres 2011 am 12.12.2010 umgesetzt. Hervorzuheben unter den Maßnahmen ist die am 12.12.2010 in Betrieb gehende Erschließung des neuen Stadtteils Riedberg mit den Stadtbahnlinien U8 und U9, die eine bedeutende Netzerweiterung darstellt. Damit wird dieses größte Frankfurter Neubaugebiet mit einer Stadtbahnlinie (U8) direkt an das Stadtzentrum (Hauptwache) angebunden. Mit der anderen Linie (U9) erhält der neue Stadtteil Anschluss an das Nordwestzentrum, wo sich wichtige Versorgungseinrichtungen befinden, sowie über Ginnheim nach Bockenheim und zum Hauptbahnhof. Zu Ziffer III und IV Der in Ziffer III zur Beschlussfassung vorgelegte Ausgleich wurde auf der Grundlage des Kenntnisstandes im 1. Quartal des Jahres 2010 ermittelt und hat Prognosecharakter. Um den Ansprüchen der Europäischen Union Rechnung zu tragen, könnte es erforderlich werden, die Werte, die Basis der Kalkulation sind, noch unmittelbar vor Beginn des Bezugsjahres anzupassen. Der Beschluss des Magistrats als Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH kann erst im Dezember erfolgen. Bis zum Beginn des Fahrplanjahres bleibt somit nicht genug Zeit, um die Angelegenheit erneut der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Zu Ziffer V Das bei traffiQ einzurichtende Qualitätssicherungssystem dient zur Sicherung der Qualität der vereinbarten Leistungen im Straßenbahn- u. Stadtbahnverkehr in Frankfurt am Main. Die im Rahmen dieses Systems notwendigen Messungen und Kundenbefragungen sowie deren Auswertung werden durch traffiQ bzw. von traffiQ beauftragten Dritten durchgeführt. Den hiermit verbundenen Aufwand (für Befragungen, Testfahrten etc.) trägt traffiQ. Die Qualitätskriterien werden wie beim lokalen Busverkehr in zwei Kategorien eingeteilt - objektive Qualitätskriterien (Kategorie A) In diese Kategorie fallen Merkmale, die durch Beobachtung bzw. Test objektiv messbar sind. Die Kategorie A umfasst Leistungsaspekte, die die Fahrgastinformation, die Haltestellen und den Fahrkartenvertrieb betreffen. - subjektive Qualitätskriterien (Kategorie B) Die Qualität der einzelnen Kriterien dieser Kategorie wird durch die erfragte Zufriedenheit der Kunden mit den Leistungen der VGF in den Bereichen Angebot, Fahrzeuge, Haltestellen und Fahrpersonal beschrieben (z.B. Sauberkeit der Fahrzeuge). Die Zielvorgaben (Soll-Werte) der B-Kriterien, d. h. die angestrebte Zufriedenheit der Fahrgäste mit den ausgewählten Merkmalen, wurden auf der Grundlage einer Referenzerhebung festgelegt. D - Kosten Die Finanzierung des lokalen Schienenverkehrs der VGF erfolgt zurzeit über die Fahrgelderlöse, gesetzliche Ausgleichsleistungen für Schülerverkehr und Beförderung schwerbehinderter Menschen, Mittelzuweisungen des Landes Hessen (Kooperationsförderung, Landeszuschüsse für den ÖPNV), Mittel Dritter (Infrastrukturkostenausgleich), Ergänzungsleistungen der Stadt Frankfurt am Main sowie aus Verträgen mit dem RMV und durch den Verlustausgleich durch den Ergebnisabführungsvertrag mit der SWFH. Für das Jahr 2011 ist voraussichtlich nicht mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Haushaltes der Stadt Frankfurt am Main zu rechnen. Anlage _1_S_1-4 (ca. 28 KB) Anlage _2_S_5-27 (ca. 5,7 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 23.01.2009, M 19 Vortrag des Magistrats vom 06.05.2011, M 91 Vortrag des Magistrats vom 25.05.2012, M 130 Vortrag des Magistrats vom 03.06.2013, M 95 Vortrag des Magistrats vom 02.06.2014, M 102 Vortrag des Magistrats vom 29.05.2015, M 96 Vortrag des Magistrats vom 29.04.2016, M 90 Vortrag des Magistrats vom 19.05.2017, M 116 Vortrag des Magistrats vom 08.06.2018, M 105 Vortrag des Magistrats vom 27.05.2019, M 79 Vortrag des Magistrats vom 25.05.2020, M 83 Vortrag des Magistrats vom 26.04.2021, M 55 Vortrag des Magistrats vom 30.05.2022, M 76 Vortrag des Magistrats vom 24.02.2023, M 31 Vortrag des Magistrats vom 03.06.2024, M 74 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16 Versandpaket: 16.06.2010 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung des Verkehrsausschusses am 22.06.2010, TO I, TOP 39 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Verkehrsausschuss die Beratung der Vorlage M 119 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER 45. Sitzung des OBR 3 am 24.06.2010, TO I, TOP 9 Beschluss: a) Die Vorlage M 119 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 29.06.2010, TO I, TOP 33 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 119 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: Ziffern I. bis IV. und Ziffer VI.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER Ziffer V.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP, NPD und Stv. Schenk (= Annahme) Stv. Holtz (= Enthaltung) 44. Sitzung des OBR 8 am 30.06.2010, TO I, TOP 4 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2010, TO II, TOP 60 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: Ziffern I. bis IV. und Ziffer VI.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, FREIE WÄHLER, REP, NPD und Stv. Schenk; Stv. Holtz (= Enthaltung) Ziffer V.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, REP, NPD und Stv. Schenk gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung); Stv. Holtz (= Enthaltung) 47. Sitzung des OBR 2 am 16.08.2010, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 6 am 17.08.2010, TO I, TOP 35 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 7 am 17.08.2010, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, Jourdan und Wöhle gegen FARBECHTE (= Ablehnung) 44. Sitzung des OBR 16 am 17.08.2010, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 10 am 17.08.2010, TO II, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 4 am 17.08.2010, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE. 44. Sitzung des OBR 15 am 20.08.2010, TO I, TOP 13 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FREIE WÄHLER und FDP gegen fraktionslos (= Ablehnung) 45. Sitzung des OBR 5 am 20.08.2010, TO I, TOP 51 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 12 am 20.08.2010, TO I, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 1 am 24.08.2010, TO I, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 3 am 26.08.2010, TO II, TOP 46 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE. 44. Sitzung des OBR 9 am 26.08.2010, TO II, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage M 119 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 11 am 30.08.2010, TO II, TOP 2 Beschluss: Der Vorlage M 119 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 8394, 45. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2010 Aktenzeichen: 92 14

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