Eine Erhaltungssatzung für Bockenheim
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Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 entstanden aus Vorlage: OF 526/2 vom 13.09.2010
Betreff: Eine Erhaltungssatzung für Bockenheim Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, für das Gebiet Bockenheim in Frankfurt am Main eine Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich der aufzustellenden Erhaltungssatzung wird durch die folgenden Straßen begrenzt: - Sophienstraße (einschließlich der nordöstlichen Wohnbebauung), - Gräfstraße, - Hamburger Allee, - Varrentrappstraße, - Hermann-Wendel-Straße, - Emser Straße, - Kasseler Straße, - Salvador-Allende-Straße, - An den Bangerten - Fritzlarer Straße (einschließlich der nördlichen Wohnbebauung) Begründung: Bockenheim ist ein sozial stark durchmischter Stadtteil. Insbesondere innerhalb des dargelegten Satzungsgebietes gibt es noch viele preisgünstige Wohnungen. Es ist aber davon auszugehen, dass der starke Veränderungsdruck, der auf innerstädtischen Stadtteilen wie beispielsweise dem Westend und dem Nordend lastet, in den nächsten Jahren auch in Bockenheim immer stärker zu spüren sein wird. Um einer möglichen Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte aus Bockenheim entgegenzuwirken, soll eine Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB aufgestellt werden. Gleichzeitig soll auch die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB geschützt werden, da in dem benannten Bereich von Bockenheim trotz der zahlreichen Abrissmaßnahmen im Zuge der Sanierungsprojekte in den Achtzigerjahren noch viel erhaltswerte historische Bausubstanz vorhanden ist. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2