Neuvergabe Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) - öDA Schiene - Infrastru
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 10.11.2023, M 197
Betreff: Neuvergabe Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) - öDA Schiene - Infrastrukturnutzungsvertrag (ISNV) - Einlagevertrag Tunnelvermögen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.12.2022, § 2666 (M 192)
- Der Magistrat ist gebeten, die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main als Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gem. VO (EG) Nr. 1370/2007 an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) mit Wirkung zum 01.01.2024 und mit einer Laufzeit von 22,5 Jahren (bis 30.06.2046) neu zu vergeben und die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) anzuweisen, ihre Tochtergesellschaft, die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF), anzuweisen, diese Schienenverkehrsleistungen zu erbringen und mit Inkrafttreten des neu zu vergebenden öDA zum 01.01.2024 den bestehenden Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (bestehender öDA) gem. VO (EG) Nr. 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main an die VGF mit Laufzeit bis 31.01.2031 nicht mehr auszuführen.
- Es dient der Kenntnis, dass der neu zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag (öDA) aus den Allgemeinen Regelungen (AllgR) und Ergänzenden Regelungen (ErgR) besteht und auch die im derzeit noch gültigen Vertrag ausgenommenen Verpflichtungen der Instandhaltung und Erneuerung der Tunnel mit den unterirdischen Stadtbahnstationen (konstruktive Bauwerke) mit ihren jeweiligen Ebenen (stationsabhängig) und insbesondere mit den sogenannten B-Ebenen (im Folgenden als "unterirdische Anlagen" bezeichnet) umfasst.
- Der Magistrat wird beauftragt, traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main (traffiQ) anzuweisen, den bestehenden ÖDA gem. VO (EG) Nr. 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main an die VGF mit Laufzeit bis 31.01.2031 vorzeitig mit Inkrafttreten des neu zu vergebenden öDA zum 01.01.2024 zu beenden, damit einen rechtssicheren, störungsfreien Übergang in die Neuvergabe zu gewährleisten, sowie endgültig abzurechnen. traffiQ wird ferner angewiesen, den neu zu vergebenden öDA über das Erbringen von Stadtbahn- und Straßenbahnleistungen gemäß PBefG im Linienverkehr der Stadt Frankfurt am Main einschließlich abgehender Linien nach VO (EG) Nr.1370/2007 durch die VGF mit Wirkung zum 01.01.2024 umzusetzen und die Aufgaben der "Zuständigen örtlichen Behörde" gemäß VO (EG) Nr.1370/2007 und gemäß Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrag (AÜBV) für die Stadt Frankfurt am Main wahrzunehmen.
- Es dient zur Kenntnis, dass Anträge auf verbindliche Auskunft bezüglich der ertragsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Implikationen der Einlage des Tunnelvermögens quoad sortem (dem Wert nach) bei den Finanzämtern Frankfurt am Main V (Höchst) und Alsfeld-Lauterbach gestellt wurden. Der Antrag hinsichtlich der ertragsteuerlichen Folgen der Einlage wurde am 20.07.2023 positiv vom Finanzamt Frankfurt am Main V (Höchst) beschieden. Der Antrag auf verbindliche Auskunft zu den grunderwerbsteuerlichen Folgen ist aktuell noch beim Finanzamt Alsfeld-Lauterbach anhängig. Der Magistrat wird beauftragt, erst nach Erhalt einer positiven verbindlichen Auskunft des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach den Vertrag zur Einlage des Tunnelvermögens der Stadt Frankfurt am Main in die VGF dem Werte nach (Einlage quoad sortem) - Einlagevertrag Tunnelvermögen - mit Wirkung zum 01.01.2024 (Einbringungsstichtag) auf unbestimmte Zeit und nicht befristet zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der VGF abzuschließen und die SWFH anzuweisen, ihre Tochtergesellschaft, die VGF, anzuweisen, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Die SWFH ist dabei auch anzuweisen, die Kapitalrücklage der SWFH in Höhe des Erinnerungswertes des Tunnelvermögens der Stadt, verbunden mit der Weisung an die Geschäftsführung der SWFH, den in die SWFH eingelegten Anspruch auf Erhalt der Einlage des Tunnelvermögens dem Werte nach (gerichtet auf den Abschluss des vorliegenden Einlagevertrages) zum gleichen Wert in das Betriebsvermögen der VGF einzulegen und korrespondierend dazu die Kapitalrücklage der VGF in gleicher Höhe zu dotieren und die VGF anzuweisen, diese Einlage anzunehmen.
- Die VGF übernimmt somit die Sachgesamtheit "Tunnelvermögen" mit den Erinnerungswerten der jeweiligen Vermögensgegenstände zum Einbringungsstichtag.
- Es dient zur Kenntnis, dass sich die daraus ergebenden Unterhaltungsaufwendungen sowie die finanziellen Auswirkungen aus dem Vermögensübergang des Tunnelvermögens auf den bzw. im städtischen Haushalt auswirken, so dass über die gesamte Laufzeit des neu zu vergebenden öDA bis zum Jahr 2046 im städtischen Haushalt insgesamt Investitionskostenzuschüsse in Höhe von ca. 451 Mio. € anfallen. Außerdem resultieren daraus konsumtive Aufwendungen i.H.v. ca. 178 Mio. €, die infolge der Verlustübernahmeverpflichtung zu einem zusätzlichen Verlust i.H.v. ca. 8 Mio. € pro Jahr und somit zu einer weiteren Eigenkapitalreduzierung bei der SWFH führen. Der Etatantrag E 143 zum Haushalt 2022 soll diesem Eigenkapitalverzehr entgegenwirken.
- Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Übertragung der Vermögenswerte eine außerordentliche Abschreibung und eine ertragswirksame Auflösung der bestehenden Sonderposten verursacht, die im Saldo das außerordentliche Ergebnis der Kernverwaltung mit rund 84 Mio. € belastet.
- Der Magistrat wird weiterhin beauftragt, den Infrastrukturnutzungsvertrag - ISNV - zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der VGF mit Wirkung zum 01.01.2024 und mit einer Laufzeit über die Beauftragungsdauer der VGF mit der Verkehrserbringung bzw. für die Laufzeit der Genehmigung nach dem PBefG abzuschließen und die SWFH anzuweisen, ihre Tochtergesellschaft, die VGF, anzuweisen, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Die bestehende Regelung zur Nutzungsberechtigung der VGF (Betriebsbedingungen für die Straßenbahn von 1943) wird hierdurch ersetzt. Es dient zur Kenntnis, dass der ISNV der VGF die Nutzung der öffentlichen Straßen und Verkehrsbrücken mit deren Infrastrukturanlagen für die Erbringung der Stadt- und Straßenbahnverkehre gestattet. Der Magistrat wird gebeten, die erforderlichen Schritte einzuleiten. Begründung: A. Zielsetzung Ziel ist die Neuvergabe der lokalen Schienenverkehrsleistungen in Frankfurt am Main auf der Grundlage der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO (EG) Nr. 1370/2007) ab dem 01.01.2024 für die Dauer von 22,5 Jahren bis 30.06.2046 direkt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF). Der neue - wie auch der noch bestehende - und direkt an die VGF vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag (öDA) bildet die Grundlage für die Verkehrsbedienung mit Stadt- und Straßenbahnen in Frankfurt. Nach fast 13 Jahren Laufzeit des bestehenden öDA (seit 01.02.2011 mit einer geplanten Laufzeit über 20 Jahre bis 31.01.2031) genügt dieser den Anforderungen der Praxis und den europarechtlichen Vorgaben nicht mehr, weshalb eine vorgezogene Neuvergabe erforderlich ist. Wesentlicher Grund für die vorgezogene Neuvergabe ist, dass der bestehenden öDA die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen und alle damit zusammenhängenden Leistungen nicht erfasst. Der bestehenden öDA stellt somit keine Grundlage dar, die zwischenzeitlich dringend erforderlich gewordene Instandhaltung der unterirdischen Anlagen in Frankfurt am Main durch die VGF durchführen zu lassen und auf Basis des bestehenden öDA zu finanzieren. Die nachträgliche Einbeziehung der Instandhaltung der unterirdischen Anlagen in den bestehenden öDA ist aus Rechtsgründen ("Wesentliche Vertragsänderung") nicht möglich: Außerdem enthält der bestehende öDA keine Öffnungsklauseln, um während seiner Laufzeit substantielle Änderungen vorzunehmen (sog. Änderungsmanagement). Wesentliche Vertragsänderungen sind nach der Rechtsprechung des EuGHs bzw. § 132 GWB rechtswidrig und eröffnen unkalkulierbare Angriffsrisiken bis hin zur Nichtigkeitserklärung des bestehenden öDA. Durch das neue Änderungsmanagement ist das Verfahren für Änderungen während der Laufzeit des neu zu vergebenden öDA transparent beschrieben und ein Rahmen für den maximalen Umfang definiert. Im Rahmen der vorgezogenen Neuvergabe wird neben den bisherigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auch die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen zusätzlich zu den bisherigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vergabe- und beihilferechtskonform in den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag einbezogen und etwaige Defizite in der Ausgestaltung des bestehenden öDA damit beseitigt. Die VGF erhält mit dem neu zu vergebenden öDA einen zeitgemäßen öDA, der die Erkenntnisse aus der zwischenzeitlichen Praxis öffentlicher Dienstleistungsaufträge großer deutscher Städte und der Rechtsprechung umsetzt. Dazu gehört auch die Etablierung eines bisher nicht berücksichtigten Änderungsmanagements, um künftig auf sich ändernde Rahmenbedingungen vergaberechtskonform reagieren zu können. Darüber hinaus sichert sich die Stadt Frankfurt am Main mit der vorgezogenen Direktvergabe für weitere 22,5 Jahre (maximal zulässige Laufzeit) die Verkehrsbedienung durch ihr eigenes kommunales Verkehrsunternehmen VGF und behält damit langfristig einen direkten Einfluss auf die Leistung und Qualität der lokalen Verkehre mit Stadt- und Straßenbahnen. Insofern sichert der neu zu vergebende öDA auch die langfristige Weiterbeschäftigung des Personals der VGF für mehr als 20 weitere Jahre. Gegenüber dem bestehenden öDA (bis 31.01.2031) besteht hier für die Stadt und die VGF Sicherheit für weitere ca. 15 Jahre Sicherheit. Auch die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der VGF werden aktualisiert und klarer geregelt: Dies betrifft zum einen die veralteten Betriebsbedingungen für die Straßenbahn der Stadt Frankfurt am Main aus dem Jahr 1943, die in einem neuen Infrastrukturnutzungsvertrag (ISNV) geregelt werden. Zum anderen betrifft dies die wirtschaftliche Zuordnung des Vermögens der unterirdischen Anlagen unter steuerlichen Gesichtspunkten, das über einen ebenfalls neuen Einlagevertrag über das Tunnelvermögen von der Stadt über die SWFH in die VGF eingebracht wird. Beide Verträge werden auf eine gesicherte Grundlage gestellt und werden zeitgleich mit der Direktvergabe des neu zu vergebenden öDA in Kraft gesetzt. B. Alternativen Eine vorgezogene Neuvergabe des öDA ist nach Abwägung der Chancen und Risiken der bevorzugte Weg. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Handlungsoptionen wurden auch alternative Gestaltungsvarianten diskutiert. So wurde einerseits die Vergabe eines separaten öffentlichen Auftrags über die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen geprüft ("Trennungslösung"). Andererseits wurde die Möglichkeit einer Einzelbeauftragung von Instandhaltungsaufträgen an die VGF untersucht ("Einzellösung"). Die Trennungslösung und die Einzellösung haben gegenüber der Neuvergabe des öDA den Nachteil, dass die Vergabe nicht durch die Vorgaben des Nahverkehrsplans, der Vorabbekanntmachung und des ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung abgesichert werden kann. Vielmehr sind diese Leistungen von der Verkehrsleistung getrennt und aufgrund des Interessentenkreises für einem solchen Auftrag vergaberechtlichen Angriffen ausgesetzt. C. Lösung Zu Ziffer 1: Die Auftragsvergabe erfolgt wie beim bestehenden öDA durch gesellschaftsrechtliche (Ketten-)Weisung. Hierzu weist der Magistrat die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) an, ihre Tochtergesellschaft, die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF), anzuweisen, die Schienenverkehrsleistungen nach Maßgabe des neu zu vergebenden öDA im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Weisung zu erbringen. Der neu zu vergebenden öDA wird nach der eigentlichen Vergabe durch gesellschaftsrechtliche Weisung zum 01.01.2024 in Kraft treten. Hinsichtlich der bestehenden PBefG-Liniengenehmigung (Bestandsgenehmigungen) war geplant, diese synchron zum neu zu vergebenden öDA zu widerrufen und mit entsprechender Laufzeit neu zu beantragen, damit sowohl der neu zu vergebenden öDA als auch die Liniengenehmigungen über die gleiche Laufzeit bestehen. Die zuständige Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) hat entschieden, dass eine Synchronisierung der Bestandsgenehmigungen mit der Laufzeit des neu zu vergebenden öDA (vom 01.01.2024 bis 30.06.2046) nicht erfolgen kann, da nach deren Auffassung kein Grund für einen Widerruf der bestehenden Genehmigungen gegeben ist, da zu jeder ein Auftrag an die VGF besteht. Somit behalten die Bestandsgenehmigungen mit einer Laufzeit bis 31.01.2031 ihre Gültigkeit und müssen im neu zu vergebenden öDA zum 01.02.2031 neu beantragt werden. Zu Ziffer 2: Der neu zu vergebenden öDA ist entsprechend den geänderten Anforderungen und der Erfahrungen aus der bisherigen Laufzeit des bestehenden öDA neu strukturiert worden. Der Regelungsumfang ("gemeinwirtschaftliche Verpflichtung") umfasst nunmehr auch die sogenannten unterirdischen Anlagen, sodass die bisher ausgenommenen Verpflichtungen der Instandhaltung und Erneuerung der Tunnel mit den unterirdischen Stadtbahnstationen (konstruktive Bauwerke) mit ihren jeweiligen Ebenen (stationsabhängig) und insbesondere mit den sogenannten B-Ebenen im Rahmen des neu zu vergebenden öDA erbracht werden. Damit einher geht eine eindeutige Zuordnung der Verantwortung und Finanzierung dieser Aufgaben zwischen der VGF und den zuständigen Ämtern der Stadt Frankfurt. Das ebenfalls neu integrierte Änderungsmanagement ermöglicht im neu zu vergebenden eine rechtssichere Gestaltung des Angebotes über die gesamte Vertragslaufzeit. Hierzu gehören auch die mittel- bis langfristig geplanten Maßnahmen zur Erweiterung des Leistungsangebotes, die ohne eine Neuregelung im öDA das Risiko einer wesentlichen Änderung - und damit der Aufhebung des bestehenden öDA - mit sich brächten. Zur Sicherstellung der in das Gebiet des Hochtaunuskreises und der Stadt Bad Homburg v. d. H. führenden "ausbrechenden" Stadtbahnlinien U2 und U3 wurden die bereits im Rahmen des bestehenden öDA geschlossenen "Grundsatzvereinbarungen über die direkte Beauftragung der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) mit der Erbringung von Leistungen im Straßenbahn- und Stadtbahnnetz auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main und der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe" vom 08.11.2010/26.08.2010 ebenfalls neu und konform dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) geschlossen. Die Grundsatzvereinbarungen sind an die Laufzeit des neu zu vergebenden öDA gekoppelt und können von jeder Partei aus wichtigem Grund unter Wahrung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Um die Verkehre auf "fremdem" Gebiet auch in den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag einbeziehen zu können, sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach dem KGG abzuschließen und die Zuständigkeit zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu übertragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KGG). Bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe ist die "Grundsatzvereinbarung über Planung und Bau einer Verlängerung der Stadtbahnlinie U2 von Bad Homburg Gonzenheim nach Bad Homburg v. d. Höhe Bahnhof" zu berücksichtigen. Zu Ziffer 3: Mit Beendigung des bestehenden öDA zum 31.12.2023 ist über dessen Gesamtlaufzeit (01.02.2011 bis 31.12.2023) von traffiQ unter Beteiligung der VGF und SWFH eine endgültige Überkompensationskontrolle durchzuführen, um festzustellen, ob nach Ablauf des Betrauungszeitraums des bestehenden öDA eine Überzahlung vorliegt. Sofern dies der Fall ist, ist ein beihilferechtskonformes sowie den bestehenden Ergebnisabführungsvertrag zwischen SWFH und VGF nicht gefährdendes Verfahren für eine erforderliche Rückzahlung festzulegen. Der neu zu vergebenden öDA löst den bestehenden öDA "nahtlos" ohne Unterbrechung ab. Der durch die VGF im ersten Jahr (2024) des neu zu vergebenden öDA zu erbringende Leistungsumfang (gemeinwirtschaftliche Verpflichtung) ergibt sich aus der Endleistung des bestehenden öDA zum 31.12.2023 zuzüglich der Maßnahmen aus der Leistungsbeschreibung für
- Im neu zu vergebenden öDA wird - wie im bestehenden öDA - diese Grundleistung jährlich über die Leistungsbeschreibung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt fortgeschrieben. Der Übergang vom bestehenden in den neu zu vergebenden öDA erfolgt rechtssicher und störungsfrei zum 01.01.2024 (Inkrafttreten des neu zu vergebenden öDA) durch die Umsetzung der im öDA festgelegten allgemeinen und ergänzenden Regelungen. Dabei übernimmt traffiQ auf Grundlage des Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrages (AÜBV) und gemäß VO (EG) Nr.1370/2007 die Funktion der "zuständigen örtlichen Behörde" für die Stadt Frankfurt am Main. traffiQ ist dabei insbesondere zuständig für die Gewährleistung - einer einheitlichen Qualität des gesamten lokalen Frankfurter ÖPNV - der Berichtspflichten gemäß VO (EG) Nr.1370/2007 - der Berichterstattung an die städtischen Gremien und die Vorbereitung von deren Beschlüssen - der Vertretung der Stadt Frankfurt am Main in allen die Direktvergabe betreffenden Angelegenheiten gegenüber der EU-Kommission und Dritten. Zu Ziffer 4: Gegenstand der Einlage sind die "unterirdischen Anlagen", also alle Ingenieurbauwerke der Tunnel mit den unterirdischen Stadtbahnstationen (konstruktive Bauwerksteile) mit ihren jeweiligen Ebenen einschließlich der sog. B-Ebenen (stationsabhängig; Zwischen- und Verkaufsebenen, die keine Fahrebenen sind), und Ausbaugewerke der Tunnel und Stationen mit den enthaltenen technischen Gebäudeausstattungen (TGA), soweit sie sich im Eigentum der Stadt Frankfurt befinden. Zukünftige Einbauten, wie z.B. TGA-Anlagen oder Bauwerkserweiterungen, werden ebenfalls Gegenstand der Einlage. Die zu übertragenden unterirdischen Anlagen sind in den Anlagen 1 und 2 des Einlagevertrages dargestellt (Lagepläne und Bestandsverzeichnis). Für die Ermittlung und Zuordnung der Vermögensgegenstände wurden sämtliche unterirdischen Anlagen mit Unterstützung eines Vermessungsbüros neu vermessen und in Lageplänen dargestellt. Gegenstand der Einlage sind weiterhin alle Rechte, Pflichten und Ansprüche sowie alle Immaterialgüterrechte, Genehmigungen und Erlaubnisse, die ausschließlich oder überwiegend den eingelegten Vermögensgegenständen zuzuordnen sind und insbesondere zum Betrieb des Schienenverkehrs erforderlich sind. Diese ergeben sich insbesondere aus den Grundbucheinträgen der betroffenen Grundstücke sowie Verträgen der Stadt Frankfurt mit Dritten und werden der VGF ebenfalls von der Stadt Frankfurt überlassen; eine Auflistung ist der Anlage 3 des Einlagevertrages zu entnehmen. Nicht Gegenstand der Einlage dem Werte nach sind - Grundstücke im Eigentum der Stadt Frankfurt, auf oder unter denen sich das Tunnelvermögen befindet (Diesbezüglich räumt die Stadt Frankfurt der VGF ein unbeschränktes Zugangs- und Nutzungsrecht zum Betrieb des Schienenverkehrs der VGF ein.), - Stadtbahnbauwerke und Stationen, die im Eigentum der Deutsche Bahn AG stehen (und die zum Teil eine bauliche Verflechtung mit den Tunnelanlagen der Stadt Frankfurt aufweisen) und - bereits im Eigentum der VGF befindliche Bahnkörper und Anlagen (einschließlich der zugehörigen Betriebsgebäude, Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen). Der neu zu vergebende öDA beinhaltet gegenüber dem bestehenden öDA von 2011 auch die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen, was einer der wesentlichen Gründe für die Neuvergabe des öDA ist. Dementsprechend wird der VGF die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt, die teilweise bis zu 60 Jahre bestehenden und teilweise stark sanierungsbedürftigen unterirdischen Anlagen instand zu halten. Hierdurch wird auch eine Basis geschaffen, die großen Stadtbahnstationen, wie z.B. Hauptwache, aus einer Hand entwickeln, betreuen und zeitnah instandhalten oder umbauen zu können. Außerdem wird der administrative Aufwand durch die Zuordnung des Vermögens der unterirdischen Anlagen zum Betriebsvermögen der VGF deutlich reduziert: Durch die Übertragung werden Schnittstellen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der VGF abgebaut, da die Maßnahmenbetreuung und die Abrechnung der entsprechenden Maßnahmen gegenüber der Stadt Frankfurt am Main entfallen (geringere Komplexität und Aufwand für etwaige Bearbeitungs- und Koordinationsarbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen sowie der Abrechnung), die Zuständigkeit für das Vermögen der unterirdischen Anlagen bei der VGF konzentriert ist und die Vorsteuerabzugsberechtigung für Neu-, Ersatz-, Erweiterungs- sowie Instandhaltungsinvestitionen geschaffen wird. Die Einlage "quoad sortem" wird durch einen Einlagevertrag zwischen Stadt und VGF sowie flankierende Beschlüsse (Weisungen) im Stadtwerke-Konzern realisiert. Im Sinne eines geringstmöglichen Eingriffs in die bestehende Struktur wird nur das wirtschaftliche Eigentum, das die VGF dann als Vermögensgegenstand in ihrer Bilanz aktivieren und abschreiben kann, nicht jedoch das zivilrechtliche Eigentum möglichst steuerneutral übertragen. Die Stadt Frankfurt am Main behält daher grundsätzlich auch nach der Übertragung aufgrund ihrer 100%igen Beteiligung an der SWFH sowie der VGF das Vermögen der unterirdischen Anlagen im eigenen Einflussbereich. Zu Ziffer 5-7: Die rechtlich vorteilhafte Einbeziehung der Instandhaltung der unterirdischen Anlagen in den öDA sowie die Übertragung des Vermögens der unterirdischen Anlagen wirken sich finanziell auf den bzw. im städtischen Haushalt aus. Insgesamt fallen nach derzeitiger Planung bis zunächst 2046 konsumtive Aufwendungen (insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen für das übernommene Anlagenvermögen) i.H.v. ca. 178 Mio. € sowie Investitionskosten i.H.v. ca. 451 Mio. € an; insbesondere für die Erneuerung der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) und die Instandhaltung der Baukonstruktion der unterirdischen Anlagen. Um eine Eigenkapitalreduzierung der SWFH durch die Folgeaufwendungen für Investitionen (Abschreibungen und Zinsen) zu vermeiden, bedarf es einer Finanzierung über Investitionskostenzuschüsse der Stadt (voraussichtlich ca. 451 Mio. € bis zum Jahr 2046). In diesem Fall können die verbleibenden konsumtiven Aufwendungen i.H.v. ca. 178 Mio. € über die Gesamtlaufzeit bis zum Jahr 2046, entsprechend weiteren ca. 8 Mio. € Verlust pro Jahr, jedoch weiterhin über die Verlustübernahmeverpflichtung der SWFH zu einer Eigenkapitalreduzierung führen. Um diese gänzlich zu vermeiden, besteht auf Seiten der Stadt das Risiko bzw. die Notwendigkeit, den Ergebnishaushalt mit konsumtiven Zuschüssen belasten zu müssen. Um dem Eigenkapitalverzehr auf Ebene der SWFH entgegenzuwirken, dient der Etatantrag 143 (nach dem Beschluss § 1832 der Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2022 zu M29 vom 18.02.2022), wonach Kapitaleinlagen der Stadt Frankfurt am Main bis zunächst 2026 in das Betriebsvermögen der SWFH eingebracht werden. Grundsätzlich ist dieses Vorgehen über eine Zuführung der Stadt in die Kapitalrücklage der SWFH beihilferechtlich möglich. Steuerlich soll die Maßnahme der Einlage des Vermögens der unterirdischen Anlagen in die VGF (Einlage "quoad sortem") auf allen Ebenen (Ertrags-, Grunderwerbs-, Umsatzsteuer) steuerneutral erfolgen, d.h. es entstehen keinerlei steuerliche Mehrbelastungen. Ein steuerrechtliches bzw. strukturelles Risiko bestünde für die Stadt Frankfurt am Main allerdings dann, wenn es zu einer Gewinnrealisierung infolge der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch die Stadt Frankfurt am Main käme. Zur Absicherung des Verfahrens wurden beim Finanzamt Frankfurt am Main V (Höchst) und beim Finanzamt Alsfeld-Lauterbach Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu den Ertragssteuern bzw. zur Grunderwerbssteuer gestellt. Die Rechtsfragen betreffen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, das Vorliegen einer verdeckten Einlage und die Grunderwerbsteuerneutralität des Vorgangs. Das Vorgehen wurde vom Finanzamt Frankfurt am Main V (Höchst) am 20.07.2023 durch verbindliche Auskunft bestätigt. Über den Antrag die Grunderwerbsteuer betreffend hat das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach aktuell noch nicht entschieden. Des Weiteren stellte sich die Frage nach der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung des Tunnelvermögens. Bei der betreffenden Einlage "quoad sortem" handelt es sich um eine Sachzuzahlung in die Kapitalrücklage nach §272 Abs.2 Nr.4 HGB. Bei Sachzuzahlungen bemessen sich die Anschaffungskosten wahlweise nach dem Erinnerungswert oder dem vorsichtig geschätzten Zeitwert. Die Bilanzierung zum vorsichtig geschätzten Zeitwert erfordert ein Wertgutachten, welches in der Kürze der Zeit nicht realisierbar ist. Die ursprünglich geplante Vorgehensweise, dass die Buchwerte den vorsichtig geschätzten Zeitwerten entsprechen, wurde vom Finanzamt in einem Vorgespräch als bedenklich angesehen und vom Wirtschaftsprüfer nicht akzeptiert. Eine Einlage zum Erinnerungswert für steuerliche Zwecke wurde jedoch von der Betriebsprüfung ebenfalls äußerst kritisch gesehen. Daher wurde der Betriebsprüfung ein nach Handels- und Steuerrecht getrenntes Vorgehen unterbreitet: In der Handelsbilanz wird der Erinnerungswert angesetzt. Für die Steuerbilanz ist von einer verdeckten Einlage auszugehen, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten ist. Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt gem. § 5 Abs. 6 EStG an dieser Stelle nicht. Diese Sichtweise wurde der Betriebsprüfung von Seiten der SWFH dargelegt. Mit E-Mail vom
- Oktober 2023 hat sich die Betriebsprüfung mit dem Vorgehen einverstanden erklärt. Zu Ziffer 8: Grundlage für die Nutzung der städtischen Verkehrsflächen (Straßen und Brücken) mit den Verkehrsanlagen der VGF gegen Nutzungsentgelt ist der zwischen der Stadt Frankfurt am Main als Straßenbaulastträger und dem Verkehrsunternehmen VGF abzuschließende Infrastrukturnutzungsvertrag (ISNV). Dieser bildet die Grundlage für das Recht der VGF, die städtischen Flächen und die konstruktiven Bauwerke wie Brücken und oberirdische Stadtbahnstationen sowie Haltestellen (§ 31 PBefG) im Rahmen der Verkehrserbringung nach dem neu zu vergebenden öDA zu nutzen bzw. die erforderlichen Anlagen zu errichten, instand zu halten sowie zu erneuern. Der ISNV regelt detailliert die Art und den Umfang der Nutzung der städtischen Flächen durch die Straßenbahn- und Stadtbahninfrastruktur, insbesondere die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Infrastruktur des Schienenverkehrs und die Kostentragung im Verhältnis zum Straßenbaulastträger. Des Weiteren regelt der Vertrag die Schnittstellen der Schieneninfrastruktur zu den weiteren betroffenen städtischen Ämtern, insbesondere Amt 66 (Amt für Straßenbau und Erschließung) für die Abgrenzung der VGF-Anlagen zu den städtischen Anlagen (Straßen, Brücken, Unterführungen usw.), Amt 36 (Straßenverkehrsamt) für die Anpassung der Lichtsignalanlagen, Verkehrsregelung und Amt 67 (Grünflächenamt) für die Pflege des Straßenbegleitgrüns, mit Festlegung der Zuständigkeiten und der Kostenverantwortung. Der ISNV löst zum 01.01.2024 die bestehende Regelung zur Nutzungsberechtigung der VGF, die Betriebsbedingungen für die Straßenbahn von 1943, ab. Diese derzeit bestehende Nutzungsberechtigung genügt nicht mehr den tatsächlichen Anforderungen und den gesetzlichen Grundlagen nach dem Personenbeförderungsgesetz und ist deshalb aufzuheben. Aus der Festlegung der Verantwortlichkeiten und der Abgrenzung der Zuständigkeiten für Maßnahmen zwischen der VGF und den betroffenen städtischen Ämtern sind neue Zuständigkeitszuordnungen und damit verbunden auch Änderungen der Kostenzuweisungen entstanden. Für die hieraus entstehenden Kosten sowie für das allgemeine Nutzungsrecht an der städtischen Infrastruktur wird die VGF ein jährliches Nutzungsentgelt i.H.v. 2,85 Mio. € entrichten. D. Kosten Die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im lokalen Schienenverkehr (zulässige Soll-Ausgleichsleistung) werden - wie im bestehenden öDA - jährlich zum Jahresende für das Folgejahr festgelegt und über das in der Ergänzenden Regelung Überkompensationskontrolle (ErgR ÜKK) beschriebene Verfahren finanziert. Danach erfolgt der Ausgleich der der VGF entstehenden Kosten durch die Einnahmen aus Fahrgelderlösen, aus sonstigen Einnahmen in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie aus öffentlichen Mitteln. Letztere bestehen weitestgehend aus dem Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages mit der SWFH. Durch die Übertragung der Vermögenswerte zum Erinnerungswert (gemäß Beschlussziffer 4) wird eine außerordentliche Abschreibung und eine ertragswirksame Auflösung der bestehenden Sonderposten notwendig. Im Saldo ergibt sich voraussichtlich ein negativer Effekt im außerordentlichen Ergebnis der Kernverwaltung von rund 84 Mio. €. Bei einer Einlage der Vermögenswerte zum Buchwert statt Erinnerungswert - die vom Finanzamt als bedenklich angesehen und vom Wirtschaftsprüfer nicht akzeptiert wurde (vgl. Begründung zu Ziffer 5) - würden verteilt über die Restnutzungsdauer der übertragenen Vermögenswerte ebenfalls Abschreibungen in gleicher Höhe bei der VGF wirksam. Um eine Eigenkapitalreduzierung der SWFH aus Folgeaufwendungen für Investitionen zu vermeiden, ist eine Gegenfinanzierung über Investitionskostenzuschüsse der Stadt i.H.v. voraussichtlich 451 Mio. € bis 2046 erforderlich (gemäß Beschlussziffer 5). Anlage 1_Oeff_Dienstleistungsauftrag (nicht öffentlich - ca. 612 KB) Anlage 2_Infrastrukturnutzungsvertrag (nicht öffentlich - ca. 449 KB) Anlage 3_Vertrag_Tunnelvermoegen (nicht öffentlich - ca. 169 KB)
Beratungsverlauf 17 Sitzungen
Sitzung
25
OBR 5
TO I, TOP 41
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 11
TO II, TOP 5
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
24
OBR 7
TO I, TOP 27
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Annahme Bei Enthaltung Bff
Sitzung
25
OBR 4
TO II, TOP 16
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 6
TO I, TOP 41
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 1
TO I, TOP 66
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 9
TO II, TOP 4
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 15
TO I, TOP 19
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
26
OBR 2
TO II, TOP 36
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
22
Ausschusses für Mobilität und Smart-City
TO I, TOP 21
Der Vorlage M 197 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD VOLT ÖkoLinX-ELF FRAKTION
Enthaltung:
BFF-BIG Gartenpartei
Sitzung
25
OBR 16
TO I, TOP 20
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Annahme Bei Enthaltung Bff
Sitzung
25
OBR 10
TO II, TOP 30
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 8
TO I, TOP 40
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 3
TO I, TOP 41
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung
25
OBR 12
TO I, TOP 35
Der Vorlage M 197 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Annahme Bei Enthaltung Bff
Sitzung
25
Haupt- und Finanzausschusses
TO II, TOP 21
Der Vorlage M 197 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD VOLT FRAKTION ÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
BFF-BIG
Sitzung
27
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 51
Der Vorlage M 197 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD VOLT FRAKTION ÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
BFF-BIG Gartenpartei