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Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2015 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 09.09.2016, M 173 Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2015 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 19.11.2015, § 6535 (M 163) 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2015 und der Lagebericht 2015 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main durch die bestellten Abschlussprüfer Falk GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Heidelberg, geprüft und der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk im Bericht über die Abschlussprüfung für das Wirtschaftsjahr 2015 am 29.06.2016 erteilt wurden. 2. Die Stellungnahme der Betriebskommission zum Jahresabschluss 2015 und die Stellungnahme der Betriebsleitung zur Gewinnausschüttung werden zur Kenntnis genommen. 3. Der Jahresabschluss 2015 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Form festgestellt: a) Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der Passivseite beträgt EUR 674.022.926,62 b) Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Bilanzgewinn von EUR 2.112.444,17 4. Der Lagebericht 2015 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird gebilligt. 5. Der Bilanzgewinn 2015 in Höhe von 2.112.444,17 EUR wird in Höhe von 2.112.000,00 EUR an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. 6. Nach der Verwendung des Bilanzgewinns verbleibt ein Betrag in Höhe von 444,17 EUR, der auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. 7. Die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs werden durch die Gewinnausschüttung gemäß Ziffer 5 nicht beeinträchtigt. 8. Der Bericht der Betriebskommission über deren Tätigkeit für das Wirtschaftsjahr 2015 wird zur Kenntnis genommen. Begründung: A. Zielsetzung Für den Jahresabschluss 2015 finden die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121), Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 5 EigBGes hat sich die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main in ihrer Sitzung am 11. Juli 2016 mit dem Jahresabschluss 2015 und der Gewinnverwendung befasst. Die Betriebskommission hat den Jahresabschluss zum 31.12.2015 und den Lagebericht 2015 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main zur Kenntnis genommen und empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und die Gewinnverwendung wie beantragt zu beschließen. B. Alternativen Entfällt C. Lösung Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den von der Gemeindevertretung bestimmten Abschlussprüfer, die Falk GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Heidelberg, ist gemäß § 27 Abs. 2 EigBGes erfolgt, wobei die Prüfung die Ordnungsmäßigkeit einschloss. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde mit folgendem Wortlaut erteilt: "Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angabe in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2015 der Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar." Stellungnahme der Betriebsleitung zur Gewinnausschüttung Für das durch die Stadt in den Eigenbetrieb eingebrachte Eigenkapital soll aus dem Bilanzgewinn 2015 in Höhe von 2.112.444,17 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.112.000,00 EUR als Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet werden. Gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes entscheidet die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinns. Eine Ausschüttung ist möglich, 1. sofern nicht ein Verlustvortrag aus den Vorjahren abzudecken ist (§ 11 Abs. 6 EigBGes) 2. sofern nicht zur Fortentwicklung und Erneuerung der Anlagen Rücklagen zu bilden sind (§ 11 Abs. 3 EigBGes). Zu 1. Ein Verlustvortrag aus den Vorjahren ist nicht abzudecken. Zu 2. Die Bildung von weiteren Rücklagen ist nicht zwingend; die Finanzierung der notwendigen Investitionen kann auch durch Fremdkapital erfolgen. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen bestehen für die Fortentwicklung der SEF keine wirtschaftlichen Risiken: - Der Eigenbetrieb erbringt die kommunale Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung im Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die einschlägigen Satzungen im Ortsrecht der Stadt Frankfurt am Main legen den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungsanlage (Abwasserreinigungsanlage und Kanalnetz) für die im Stadtgebiet gelegenen Grundstücke fest. - Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen werden Kanalbenutzungsgebühren erhoben. Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf Basis des KAG nach dem Kostendeckungsprinzip. Dieses gewährleistet, dass die der Stadtentwässerung entstehenden Kosten für die Leistungserbringung in voller Höhe gedeckt werden können. - Gemäß § 11 Abs. 3 EigBGes kann die Finanzierung der notwendigen Investitionen auch durch Fremdkapital erfolgen; Zins und Tilgung werden durch kalkulatorische Kostenansätze (Abschreibung und Zins) in der Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei kostendeckenden Gebühren entsprechend erwirtschaftet. D. Kosten Entfällt Anlage _Bericht_BK (ca. 171 KB) Anlage _Pruefbericht_und_Lagebericht (nicht öffentlich - ca. 2,8 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 25.08.2014, M 138 Vortrag des Magistrats vom 02.10.2015, M 163 Vortrag des Magistrats vom 18.09.2017, M 180 Vortrag des Magistrats vom 03.12.2018, M 226 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 14.09.2016 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 03.11.2016, TO I, TOP 13 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 173 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.11.2016, TO II, TOP 3 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 173 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE.,FDP und FRAKTION; BFF (= Enthaltung) 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17.11.2016, TO II, TOP 35 Beschluss: Der Vorlage M 173 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION; BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 747, 8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.11.2016 Aktenzeichen: 90 31

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