Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2015 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 09.09.2016, M
173 Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der
Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2015 und Beschlussfassung über
die Verwendung des Jahresgewinnes Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 19.11.2015, § 6535 (M
163) 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Jahresabschluss
zum 31.12.2015 und der Lagebericht 2015 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung
Frankfurt am Main durch die bestellten Abschlussprüfer Falk GmbH & Co KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
Heidelberg, geprüft und der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk im Bericht
über die Abschlussprüfung für das Wirtschaftsjahr 2015 am 29.06.2016 erteilt
wurden. 2. Die Stellungnahme der
Betriebskommission zum Jahresabschluss 2015 und die Stellungnahme der
Betriebsleitung zur Gewinnausschüttung werden zur Kenntnis genommen. 3. Der Jahresabschluss 2015 des Eigenbetriebs
Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Form
festgestellt:
a) Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der
Passivseite beträgt EUR 674.022.926,62 b) Die Gewinn- und Verlustrechnung
schließt mit einem Bilanzgewinn von EUR 2.112.444,17
4. Der Lagebericht 2015 des
Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird gebilligt. 5. Der Bilanzgewinn 2015 in Höhe von 2.112.444,17 EUR
wird in Höhe von 2.112.000,00 EUR an die Stadt Frankfurt am Main
ausgeschüttet. 6. Nach der Verwendung des
Bilanzgewinns verbleibt ein Betrag in Höhe von 444,17 EUR, der auf neue
Rechnung vorgetragen werden soll. 7. Die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige
Entwicklung des Eigenbetriebs werden durch die Gewinnausschüttung gemäß Ziffer
5 nicht beeinträchtigt. 8. Der Bericht der Betriebskommission über deren
Tätigkeit für das Wirtschaftsjahr 2015 wird zur Kenntnis genommen. Begründung: A. Zielsetzung Für den Jahresabschluss 2015 finden die Vorschriften
des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121),
Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 5 EigBGes hat
sich die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main in ihrer
Sitzung am 11. Juli 2016 mit dem Jahresabschluss 2015 und der Gewinnverwendung
befasst. Die Betriebskommission hat den
Jahresabschluss zum 31.12.2015 und den Lagebericht 2015 für den Eigenbetrieb
Stadtentwässerung Frankfurt am Main zur Kenntnis genommen und empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und die
Gewinnverwendung wie beantragt zu beschließen. B. Alternativen Entfällt C. Lösung Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den von der
Gemeindevertretung bestimmten Abschlussprüfer, die Falk GmbH & Co KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
Heidelberg, ist gemäß § 27 Abs. 2 EigBGes erfolgt, wobei die Prüfung die
Ordnungsmäßigkeit einschloss. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde
mit folgendem Wortlaut erteilt: "Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss -
bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtentwässerung
Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis
31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von
Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung liegen in
der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe
ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den
Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317
HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist
die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,
die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht
vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich
auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden
die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie
Nachweise für die Angabe in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen
geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss auf den
31. Dezember 2015 der Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main,
den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der
Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht in
Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar." Stellungnahme der Betriebsleitung zur
Gewinnausschüttung
Für das durch die Stadt in den
Eigenbetrieb eingebrachte Eigenkapital soll aus dem Bilanzgewinn 2015 in Höhe
von 2.112.444,17 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.112.000,00 EUR als
Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet werden.
Gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes entscheidet die
Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinns. Eine Ausschüttung ist
möglich, 1. sofern nicht ein Verlustvortrag
aus den Vorjahren abzudecken ist (§ 11 Abs. 6 EigBGes) 2. sofern nicht zur Fortentwicklung und Erneuerung
der Anlagen Rücklagen zu bilden sind (§ 11 Abs. 3 EigBGes). Zu 1. Ein Verlustvortrag aus den Vorjahren ist nicht
abzudecken. Zu 2. Die Bildung von weiteren
Rücklagen ist nicht zwingend; die Finanzierung der notwendigen Investitionen
kann auch durch Fremdkapital erfolgen. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen
bestehen für die Fortentwicklung der SEF keine wirtschaftlichen Risiken:
- Der Eigenbetrieb erbringt die kommunale
Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung im Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am
Main im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die einschlägigen Satzungen im Ortsrecht
der Stadt Frankfurt am Main legen den Anschluss- und Benutzungszwang
hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungsanlage (Abwasserreinigungsanlage und
Kanalnetz) für die im Stadtgebiet gelegenen Grundstücke fest. - Für die Benutzung der öffentlichen
Entwässerungsanlagen werden Kanalbenutzungsgebühren erhoben. Die Berechnung der
Gebühren erfolgt auf Basis des KAG nach dem Kostendeckungsprinzip. Dieses
gewährleistet, dass die der Stadtentwässerung entstehenden Kosten für die
Leistungserbringung in voller Höhe gedeckt werden können. - Gemäß § 11 Abs. 3 EigBGes kann die Finanzierung der
notwendigen Investitionen auch durch Fremdkapital erfolgen; Zins und Tilgung
werden durch kalkulatorische Kostenansätze (Abschreibung und Zins) in der
Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei kostendeckenden Gebühren
entsprechend erwirtschaftet. D. Kosten Entfällt Anlage _Bericht_BK (ca. 171 KB) Anlage _Pruefbericht_und_Lagebericht (nicht öffentlich - ca. 2,8 MB)
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 25.08.2014, M 138
Vortrag des
Magistrats vom 02.10.2015, M 163
Vortrag des
Magistrats vom 18.09.2017, M 180
Vortrag des
Magistrats vom 03.12.2018, M 226
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt und Sport
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 14.09.2016 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 03.11.2016, TO I, TOP 13
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 173 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP; BFF (=
Enthaltung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (=
Enthaltung) 6. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 15.11.2016, TO II, TOP 3
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 173 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE.,FDP und FRAKTION; BFF
(= Enthaltung) 8. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 17.11.2016, TO II, TOP 35
Beschluss: Der Vorlage M 173 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION; BFF
und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 747, 8. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 17.11.2016 Aktenzeichen: 90 31