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Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2018 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 16.08.2019, M 117 Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2018 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2019, § 3649 (M 226) 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2018 und der Lagebericht 2018 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main durch die bestellten Abschlussprüfer WIKOM AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk im Bericht über die Abschlussprüfung für das Wirtschaftsjahr 2018 am 24.05.2019 erteilt wurden. 2. Di e Stellungnahme der Betriebskommission zum Jahresabschluss 2018 und die Stellungnahme der Betriebsleitung zur Gewinnausschüttung werden zur Kenntnis genommen. 3. Der Jahresabschluss 2018 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Form festgestellt: a) Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der Passivseite beträgt EUR 700.813.938,40 b) Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Bilanzgewinn von EUR 14.557.037,00 4. Der Lagebericht 2018 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird gebilligt. 5. Der vorgetragene Gewinn 2018 in Höhe von 14.557.037,00 EUR wird wie folgt verwendet: a) Ein Teilbetrag in Höhe von 2.112.000,00 EUR wird als Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. b) Ein Teilbetrag in Höhe von 9.437.000,00 EUR wird zur Sicherstellung der technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung des Eigenbetriebs gemäß § 11 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz in die Allgemeinen Rücklagen - Gewinnrücklagen - eingestellt. c) Ein Teilbetrag in Höhe in Höhe von 3.008.037,00 EUR wird nach Maßgabe des § 253 Abs. 6 HGB auf neue Rechnung vorgetragen (Abstockungsgewinn aus der Berechnung der Altersvorsorgeverpflichtungen). Der Betrag unterliegt einer Ausschüttungssperre. 6. Die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs werden durch die Gewinnausschüttung gemäß Ziffer 5 nicht beeinträchtigt. 7. Der Bericht der Betriebskommission über deren Tätigkeit für das Wirtschaftsjahr 2018 wird zur Kenntnis genommen. Begründung: A Zielsetzung Für den Jahresabschluss 2018 finden die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBG) in der Fassung vom 9. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016, Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 5 EigBG hat sich die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main in ihrer Sitzung am 24. Juni 2019 mit dem Jahresabschluss 2018 und der Gewinnverwendung befasst. Die Betriebskommission hat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 und den Lagebericht 2018 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main zur Kenntnis genommen und empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und die Gewinnverwendung wie beantragt zu beschließen. B Alternativen Entfällt C Lösung "Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) i.V.m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes (Hessen) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der Betriebsleitung und der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die Betriebsleitung ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) i.V.m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner ist die Betriebsleitung verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Betriebsleitung dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem ist die Betriebsleitung verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) i.V.m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Betriebsleitung verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes) i.V.m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) i.V.m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes (Hessen) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus · identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; · gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben; · beurteilen wir die Angemessenheit der von der Betriebsleitung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von der Betriebsleitung dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben; · ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Betriebsleitung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann; · beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt; · beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs; · führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Frankfurt am Main, 24. Mai 2019 WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Hochhuth gez. Brocker Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer" Stellungnahme der Betriebsleitung zur Gewinnausschüttung Für das durch die Stadt in den Eigenbetrieb eingebrachte Eigenkapital soll aus dem vorgetragenen Gewinn 2018 in Höhe von 14.557.037,00 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.112.000,00 EUR als Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet werden. Gemäß § 5 Nr. 11 EigBG entscheidet die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinns. Eine Ausschüttung ist möglich, 1. sofern nicht ein Verlustvortrag aus den Vorjahren abzudecken ist (§11 Abs. 6 EigBG) 2. sofern nicht zur Fortentwicklung und Erneuerung der Anlagen Rücklagen zu bilden sind (§11 Abs. 3 EigBG). Zu 1. Ein Verlustvortrag aus den Vorjahren ist nicht abzudecken. Zu 2. Die Bildung von weiteren Rücklagen ist nicht zwingend, jedoch soll ein Teilbetrag des vorgetragenen Gewinns in Höhe von 9.437.000,00 EUR in die Rücklagen eingestellt werden; die Finanzierung der notwendigen Investitionen kann darüber hinaus auch durch Fremdkapital erfolgen. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen bestehen für die Fortentwicklung der SEF keine wirtschaftlichen Risiken: - Der Eigenbetrieb erbringt die kommunale Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung im Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die einschlägigen Satzungen im Ortsrecht der Stadt Frankfurt am Main legen den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungsanlage (Abwasserreinigungsanlage und Kanalnetz) für die im Stadtgebiet gelegenen Grundstücke fest. - Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen werden Kanalbenutzungsgebühren erhoben. Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf Basis des KAG nach dem Kostendeckungsprinzip. Dieses gewährleistet, dass die der Stadtentwässerung entstehenden Kosten für die Leistungserbringung in voller Höhe gedeckt werden können. - Die Überdeckung aus den Kalkulationsperioden vor 2013 in Höhe von 9.437.000,00 EUR wurde aufgrund der unter den Planungen liegenden Kostenentwicklung und der stabilen Entwicklung des zu den Kanalbenutzungsgebühren veranlagten Frischwasserverbrauchs nicht aufgezehrt. Ein weiterer Vortrag dieser Überdeckung auf folgende Kalkulationsperioden ist nach einschlägiger Rechtsauffassung nicht vorgesehen. Die Überdeckung aus den Kalkulationsperioden vor 2013 soll daher zur Sicherstellung der technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung des Eigenbetriebs insbesondere mit Blick auf die anstehenden Großinvestitionen gemäß § 11 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz und entsprechend der Beschlussfassung der StVV (§ 3334 vom 08.11.2018, M 165) in die Rücklagen eingestellt werden. - Gemäß §11 Abs. 3 EigBG kann die Finanzierung der notwendigen Investitionen darüber hinaus auch durch Fremdkapital erfolgen; Zins und Tilgung werden durch kalkulatorische Kostenansätze (Abschreibung und Zins) in der Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei kostendeckenden Gebühren entsprechend erwirtschaftet. D Kosten Entfällt Anlage _Bericht_BK (ca. 43 KB) Anlage _Pruefbericht (nicht öffentlich - ca. 4,9 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 18.09.2017, M 180 Vortrag des Magistrats vom 03.12.2018, M 226 Vortrag des Magistrats vom 04.12.2020, M 199 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 21.08.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 12.09.2019, TO I, TOP 18 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 117 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD und FRANKFURTER (= Annahme) BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) 34. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.09.2019, TO II, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 117 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AFD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) 36. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2019, TO II, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 117 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 4651, 36. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2019 Aktenzeichen: 90 31

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