Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2018 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 16.08.2019, M
117 Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der
Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2018 und Beschlussfassung über
die Verwendung des Jahresgewinnes Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2019, § 3649 (M
226) 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Jahresabschluss
zum 31.12.2018 und der Lagebericht 2018 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung
Frankfurt am Main durch die bestellten Abschlussprüfer WIKOM AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und der
uneingeschränkte Bestätigungsvermerk im Bericht über die Abschlussprüfung für
das Wirtschaftsjahr 2018 am 24.05.2019 erteilt wurden. 2. Di e
Stellungnahme der Betriebskommission zum Jahresabschluss 2018 und die
Stellungnahme der Betriebsleitung zur Gewinnausschüttung werden zur Kenntnis
genommen. 3. Der Jahresabschluss 2018 des
Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Form
festgestellt:
a) Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der
Passivseite beträgt EUR 700.813.938,40
b) Die Gewinn-
und Verlustrechnung schließt mit einem Bilanzgewinn von EUR
14.557.037,00 4. Der Lagebericht 2018 des
Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird gebilligt. 5. Der vorgetragene Gewinn 2018 in
Höhe von 14.557.037,00 EUR wird wie folgt verwendet: a) Ein Teilbetrag in Höhe von
2.112.000,00 EUR wird als Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Frankfurt am Main
ausgeschüttet. b) Ein Teilbetrag in Höhe von
9.437.000,00 EUR wird zur Sicherstellung der technischen und wirtschaftlichen
Fortentwicklung des Eigenbetriebs gemäß § 11 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz in die
Allgemeinen Rücklagen - Gewinnrücklagen - eingestellt. c) Ein Teilbetrag in Höhe in Höhe von
3.008.037,00 EUR wird nach Maßgabe des § 253 Abs. 6 HGB auf neue Rechnung
vorgetragen (Abstockungsgewinn aus der Berechnung der
Altersvorsorgeverpflichtungen). Der Betrag unterliegt einer
Ausschüttungssperre. 6. Die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige
Entwicklung des Eigenbetriebs werden durch die Gewinnausschüttung gemäß Ziffer
5 nicht beeinträchtigt. 7. Der Bericht der Betriebskommission
über deren Tätigkeit für das Wirtschaftsjahr 2018 wird zur Kenntnis
genommen. Begründung: A Zielsetzung Für den Jahresabschluss 2018 finden die Vorschriften
des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBG) in der Fassung vom 9. Juni 1989,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016, Anwendung.
Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 5 EigBG hat sich die
Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main in ihrer Sitzung am
24. Juni 2019 mit dem Jahresabschluss 2018 und der Gewinnverwendung
befasst. Die Betriebskommission hat den
Jahresabschluss zum 31.12.2018 und den Lagebericht 2018 für den Eigenbetrieb
Stadtentwässerung Frankfurt am Main zur Kenntnis genommen und empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und die
Gewinnverwendung wie beantragt zu beschließen. B
Alternativen Entfällt
C
Lösung "Bestätigungsvermerk des unabhängigen
Abschlussprüfers
An den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am
Main, Frankfurt am Main Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebs
Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, - bestehend aus der
Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn und Verlustrechnung für das
Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden -
geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs
Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, für das Wirtschaftsjahr
vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen
wesentlichen Belangen den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des
Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) i.V.m. den einschlägigen deutschen für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und -
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser
Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften
des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) und stellt
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB
erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und §
27 Abs. 2 EigBGes (Hessen) unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind
der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der Betriebsleitung und
der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die Betriebsleitung ist
verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften
des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen) i.V.m. den
einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner ist
die Betriebsleitung verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als
notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten -
falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses ist die Betriebsleitung dafür verantwortlich, die Fähigkeit
des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des
Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber
hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen. Außerdem ist die Betriebsleitung
verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen (EigBGes Hessen)
i.V.m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Betriebsleitung
verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als
notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes
des Bundeslandes Hessen (EigBGes) i.V.m. den einschlägigen deutschen für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht
erbringen zu können. Die Betriebskommission ist
verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des
Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende
Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von
wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen
ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes
Hessen (EigBGes Hessen) i.V.m. den einschlägigen deutschen für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes
Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit
§ 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes (Hessen) unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber
hinaus · identifizieren und beurteilen wir die
Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; · gewinnen
wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil über die Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs
abzugeben; · beurteilen wir die Angemessenheit der von
der Betriebsleitung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von der Betriebsleitung dargestellten geschätzten Werte und
damit zusammenhängenden Angaben; · ziehen wir
Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Betriebsleitung
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des
Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann; · beurteilen
wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt; · beurteilen
wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des
Eigenbetriebs; · führen wir Prüfungshandlungen zu den von
den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise
vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den
gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus
diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht
ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von
den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die
Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die
Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung
feststellen. Frankfurt am Main, 24. Mai 2019 WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Hochhuth gez. Brocker Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer" Stellungnahme der Betriebsleitung zur
Gewinnausschüttung Für das durch die Stadt in den Eigenbetrieb
eingebrachte Eigenkapital soll aus dem vorgetragenen Gewinn 2018 in Höhe von
14.557.037,00 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 2.112.000,00 EUR als
Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet werden.
Gemäß § 5 Nr. 11 EigBG entscheidet
die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinns. Eine Ausschüttung
ist möglich, 1. sofern nicht
ein Verlustvortrag aus den Vorjahren abzudecken ist (§11 Abs. 6 EigBG) 2. sofern nicht zur Fortentwicklung
und Erneuerung der Anlagen Rücklagen zu bilden sind (§11 Abs. 3 EigBG). Zu 1. Ein Verlustvortrag aus den
Vorjahren ist nicht abzudecken. Zu 2. Die Bildung von weiteren
Rücklagen ist nicht zwingend, jedoch soll ein Teilbetrag des vorgetragenen
Gewinns in Höhe von 9.437.000,00 EUR in die Rücklagen eingestellt werden; die
Finanzierung der notwendigen Investitionen kann darüber hinaus auch durch
Fremdkapital erfolgen. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen bestehen für
die Fortentwicklung der SEF keine wirtschaftlichen Risiken: - Der Eigenbetrieb erbringt die
kommunale Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung im Hoheitsbereich der Stadt
Frankfurt am Main im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die einschlägigen Satzungen im
Ortsrecht der Stadt Frankfurt am Main legen den Anschluss- und
Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungsanlage
(Abwasserreinigungsanlage und Kanalnetz) für die im Stadtgebiet gelegenen
Grundstücke fest. - Für die
Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen werden Kanalbenutzungsgebühren
erhoben. Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf Basis des KAG nach dem
Kostendeckungsprinzip. Dieses gewährleistet, dass die der
Stadtentwässerung entstehenden Kosten für die Leistungserbringung in voller
Höhe gedeckt werden können. -
Die Überdeckung aus den Kalkulationsperioden vor 2013 in Höhe von 9.437.000,00
EUR wurde aufgrund der unter den Planungen liegenden Kostenentwicklung und der
stabilen Entwicklung des zu den Kanalbenutzungsgebühren veranlagten
Frischwasserverbrauchs nicht aufgezehrt. Ein weiterer Vortrag dieser
Überdeckung auf folgende Kalkulationsperioden ist nach einschlägiger
Rechtsauffassung nicht vorgesehen. Die Überdeckung aus den Kalkulationsperioden
vor 2013 soll daher zur Sicherstellung der technischen und wirtschaftlichen
Fortentwicklung des Eigenbetriebs insbesondere mit Blick auf die anstehenden
Großinvestitionen gemäß § 11 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz und entsprechend der
Beschlussfassung der StVV (§ 3334 vom 08.11.2018, M 165) in die Rücklagen
eingestellt werden. - Gemäß
§11 Abs. 3 EigBG kann die Finanzierung der notwendigen Investitionen darüber
hinaus auch durch Fremdkapital erfolgen; Zins und Tilgung werden durch
kalkulatorische Kostenansätze (Abschreibung und Zins) in der
Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei kostendeckenden Gebühren
entsprechend erwirtschaftet. D Kosten Entfällt Anlage _Bericht_BK (ca. 43 KB) Anlage
_Pruefbericht (nicht
öffentlich - ca. 4,9 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 18.09.2017, M 180
Vortrag des
Magistrats vom 03.12.2018, M 226
Vortrag des
Magistrats vom 04.12.2020, M 199
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt und Sport
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 21.08.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 12.09.2019, TO I, TOP 18
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 117 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
AfD und FRANKFURTER (= Annahme) BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
34. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.09.2019, TO II, TOP 12
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 117 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AFD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) 36. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2019, TO II, TOP 34
Beschluss: Der Vorlage M 117 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER; BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 4651, 36. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2019 Aktenzeichen: 90 31