Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2011 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 17.05.2013, M
88 Betreff:
Feststellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main
für das Jahr 2011 und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresgewinnes Vorgang:
l. Beschl. d. Stv.-V. vom
01.03.2012, § 1311 (M 233) 1. Es dient zur Kenntnis,
dass der Jahresabschluss zum 31.12.2011 und der Lagebericht 2011 für den
Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main durch die bestellten
Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH,
Frankfurt am Main, geprüft und der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk im
Bericht über die Abschlussprüfung für das Wirtschaftsjahr 2011 am 25.06.2012
erteilt wurden.
2. Der Jahresabschluss 2011 des
Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Form
festgestellt:
a) Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der Passivseite
beträgt EUR 638.798.811,41
b) Die
Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von
EUR
5.994.796,72 3. Der Lagebericht 2011 des Eigenbetriebs
Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird gebilligt. 4. Der Jahresgewinn 2011 in Höhe von 5.994.796,72
EUR wird an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. 5. Aus dem Gewinnvortrag der Vorjahre verbleibt nach
Abzug der Gewinnausschüttung für das Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von
14.440.353,84 EUR. Hiervon wird ein Teilbetrag in Höhe von 10.953.203,28 EUR an
die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. 6. Die mit Feststellung zum Jahresabschluss zum
31.12.2004 gebildete Allgemeine Rücklage in Höhe von 22.468.446,54 EUR wird um
6.256.000,00 EUR herabgesetzt. Der Teilbetrag in Höhe von 6.256.000,00 EUR wird
an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. 7. Die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige
Entwicklung des Eigenbetriebs werden durch die Rückzahlung von Eigenkapital
gemäß Ziffer 2 und 3 nicht beeinträchtigt. 8. Der Bericht der Betriebskommission für das
Wirtschaftsjahr 2011 und die Stellungnahme der Betriebsleitung zur Rückzahlung
von Eigenkapital werden zur Kenntnis genommen. Begründung: A Zielsetzung Für den Jahresabschluss 2011 finden die Vorschriften
des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989,
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011,
Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 5 des
Eigenbetriebsgesetzes hat sich die Betriebskommission der Stadtentwässerung
Frankfurt am Main in ihren Sitzung am 21. August 2012 und am 05. Februar 2013
mit dem Jahresabschluss 2011 und mit der Gewinnverwendung und der Rückzahlung
von Eigenkapital befasst. Gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes ist vor der
Beschlussfassung über die Rückzahlung von Eigenkapital eine schriftliche
Stellungnahme der Betriebsleitung unter Beteiligung der Betriebskommission
einzuholen. Die Betriebskommission empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung, wie beantragt zu beschließen. B Alternativen Entfällt C Lösung Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den von der
Gemeindevertretung bestimmten Abschlussprüfer, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH,
Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main, ist gemäß § 27 Abs. 2 EigBGes
erfolgt, wobei die Prüfung die Ordnungsmäßigkeit einschloss. Der
uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde mit folgendem Wortlaut erteilt:
"Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von
Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der
Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf
der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht
abzugeben. Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung
der vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
Betriebsleitung des Eigenbetriebs sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen
geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund
der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den
gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem
Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar."
Stellungnahme der Betriebsleitung zu
Gewinnausschüttung und Rückzahlung von Eigenkapital: 1. Ausschüttung zum Jahresabschluss 2011 1.1 Für die Jahresabschlüsse 2011
und 2012 soll in Fortführung der bisherigen Praxis der vergangenen Jahre eine
Ausschüttung aus erwirtschafteten Überschüssen von jeweils 6.000.000,00 EUR
vorgenommen werden. In 2011 sollen daher der Jahresgewinn 2011 in Höhe
von 5.994.796,72 EUR sowie ein Teilbetrag in Höhe von 5.203,28 EUR aus dem
Gewinnvortrag, das sind in Summe 6.000.000,00 EUR, an die Stadt Frankfurt am
Main ausgeschüttet werden. 1.2 Die von der SEF erwirtschafteten Beträge aus der
Auflösung der Erweiterungs- und Erneuerungsrücklage in Höhe von 17.204.000,00
EUR sollen an den Kernhaushalt zurückgeführt werden. Dem Eigenbetrieb
wurde mit der Eröffnungsbilanz der Restbuchwert Erweiterungs- und
Erneuerungsrücklage (Entstehungszeitraum vor 1975) übertragen. Die
Erweiterungs- und Erneuerungsrücklage wurde von der SEF entsprechend der
durchschnittlichen Abschreibungsraten der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
jährlich mit einem Betrag von 1.564 TEUR aufgelöst. Aufgrund der
Ergebnissituation konnte die Auflösung der Erweiterungs- und
Erneuerungsrücklage in den Jahren 2001 bis einschließlich 2011 in Höhe von
17.204.000,00 EUR als entsprechender Anteil in den jeweiligen
Jahresüberschüssen erwirtschaftet werden. Davon sind enthalten:
- 6.256.000,00 EUR in den
Gewinnrücklagen aus den Jahresüberschüssen der Jahre 2001 bis einschließlich
2004 und - 10.948.000,00
EUR in dem Gewinnvortrag aus den Jahresüberschüssen der Jahre 2005 bis
einschließlich 2011. 2. Stellungnahme 2.1 Ausschüttung des Jahresgewinns 2011 in Höhe von
5.994.796,72 EUR: Gemäß § 5
Nr. 11 EigBGes entscheidet die Gemeindevertretung über die Verwendung des
Jahresgewinns. Eine Ausschüttung ist möglich, - sofern nicht ein Verlustvortrag aus den Vorjahren
abzudecken ist (§11 Abs. 6 EigBGes) - sofern nicht zur Fortentwicklung und Erneuerung
der Anlagen Rücklagen zu bilden sind (§11 Abs. 3 EigBGes). 2.1.1 Ein Verlustvortrag aus den Vorjahren ist nicht
abzudecken. 2.1.2 Die Bildung von weiteren
Rücklagen ist nicht zwingend; die Finanzierung der notwendigen Investitionen
kann auch durch Fremdkapital erfolgen. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen
bestehen für die Fortentwicklung der SEF keine wirtschaftlichen Risiken.
- Der Eigenbetrieb erbringt die
kommunale Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung im Hoheitsbereich der Stadt
Frankfurt am Main im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die einschlägigen Satzungen im
Ortsrecht der Stadt Frankfurt am Main legen den Anschluss- und Benutzungszwang
hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungsanlage (Abwasserreinigungsanlage und
Kanalnetz) für die im Stadtgebiet gelegenen Grundstücke fest. - Für die Benutzung der öffentlichen
Entwässerungsanlagen werden Kanalbenutzungsgebühren erhoben. Die Berechnung der
Gebühren erfolgt auf Basis des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) nach
dem Kostendeckungsprinzip. Dieses gewährleistet, dass die der Stadtentwässerung
entstehenden Kosten für die Leistungserbringung in voller Höhe gedeckt werden
können. - Gemäß §11 Abs. 3
kann die Finanzierung der notwendigen Investitionen auch durch Fremdkapital
erfolgen; Zins und Tilgung werden durch kalkulatorische Kostenansätze
(Abschreibung und Zins) in der Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei
kostendeckenden Gebühren entsprechend erwirtschaftet. Darüber hinaus sind auch aus dem bis 31.12.2012
gültigen Hessischen Kommunalabgabengesetz a.F. keine Regelungen zur Behandlung
von Kostenüberdeckungen gegeben. 2.2 Rückzahlung von Eigenkapital durch Verminderung
des Gewinnvortrags in Höhe von 10.953.203,28 EUR und durch Verminderung der mit
Beschlussfassung zum Jahresabschluss zum 31.12.2004 gebildeten Rücklagen in
Höhe von 6.256.000,00 EUR: Gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes darf die Stadt die
Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur dann vornehmen, wenn
dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des
Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Mit der Verminderung des Gewinnvortrags und der
Rückzahlung der Rücklagen an die Stadt werden die Erfüllung der Aufgaben und
die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt. Wie unter Ziffer 3.1.2. ausgeführt, bestehen
aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen für die SEF keine wirtschaftlichen
Risiken. Das bisher durch Rücklagen finanzierte Anlagevermögen kann und muss
dann bei Ausschüttung durch Fremdkapital finanziert werden. Zins und Tilgung
werden durch kalkulatorische Kostenansätze (Abschreibung und Zins) in der
Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei kostendeckenden Gebühren
entsprechend erwirtschaftet. D Kosten Entfällt Hinweis: Anlagen
Prüfbericht mit Jahresabschluss und Lagebericht 2011 sowie der Bericht der
Betriebskommission zum Wirtschaftsjahr 2011 stehen digital nicht zur
Verfügung. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 19.11.2010, M 234
Vortrag des
Magistrats vom 19.12.2011, M 233
Vortrag des
Magistrats vom 28.10.2013, M 195
Vortrag des
Magistrats vom 25.08.2014, M 138
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt und Sport
Haupt- und
Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 22.05.2013 Beratungsergebnisse: 21. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 20.06.2013, TO I, TOP 15 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 88
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER gegen Piraten (=
Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
REP (= Annahme) 22. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 02.07.2013, TO II, TOP 14 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 88
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER gegen Piraten (=
Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 23. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 04.07.2013, TO II, TOP 37 Beschluss: Der Vorlage M 88
wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, RÖMER und REP gegen Piraten
(= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
15. Sitzung der KAV am 26.08.2013, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 88
wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 3385, 23. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2013 Aktenzeichen: 90 3