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Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2011 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 17.05.2013, M 88 Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadtentwässerung Frankfurt am Main für das Jahr 2011 und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2012, § 1311 (M 233) 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2011 und der Lagebericht 2011 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main durch die bestellten Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH, Frankfurt am Main, geprüft und der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk im Bericht über die Abschlussprüfung für das Wirtschaftsjahr 2011 am 25.06.2012 erteilt wurden. 2. Der Jahresabschluss 2011 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Form festgestellt: a) Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der Passivseite beträgt EUR 638.798.811,41 b) Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von EUR 5.994.796,72 3. Der Lagebericht 2011 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird gebilligt. 4. Der Jahresgewinn 2011 in Höhe von 5.994.796,72 EUR wird an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. 5. Aus dem Gewinnvortrag der Vorjahre verbleibt nach Abzug der Gewinnausschüttung für das Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 14.440.353,84 EUR. Hiervon wird ein Teilbetrag in Höhe von 10.953.203,28 EUR an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. 6. Die mit Feststellung zum Jahresabschluss zum 31.12.2004 gebildete Allgemeine Rücklage in Höhe von 22.468.446,54 EUR wird um 6.256.000,00 EUR herabgesetzt. Der Teilbetrag in Höhe von 6.256.000,00 EUR wird an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet. 7. Die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs werden durch die Rückzahlung von Eigenkapital gemäß Ziffer 2 und 3 nicht beeinträchtigt. 8. Der Bericht der Betriebskommission für das Wirtschaftsjahr 2011 und die Stellungnahme der Betriebsleitung zur Rückzahlung von Eigenkapital werden zur Kenntnis genommen. Begründung: A Zielsetzung Für den Jahresabschluss 2011 finden die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011, Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 5 des Eigenbetriebsgesetzes hat sich die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main in ihren Sitzung am 21. August 2012 und am 05. Februar 2013 mit dem Jahresabschluss 2011 und mit der Gewinnverwendung und der Rückzahlung von Eigenkapital befasst. Gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes ist vor der Beschlussfassung über die Rückzahlung von Eigenkapital eine schriftliche Stellungnahme der Betriebsleitung unter Beteiligung der Betriebskommission einzuholen. Die Betriebskommission empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie beantragt zu beschließen. B Alternativen Entfällt C Lösung Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den von der Gemeindevertretung bestimmten Abschlussprüfer, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH, Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main, ist gemäß § 27 Abs. 2 EigBGes erfolgt, wobei die Prüfung die Ordnungsmäßigkeit einschloss. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde mit folgendem Wortlaut erteilt: "Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Eigenbetriebs sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar." Stellungnahme der Betriebsleitung zu Gewinnausschüttung und Rückzahlung von Eigenkapital: 1. Ausschüttung zum Jahresabschluss 2011 1.1 Für die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 soll in Fortführung der bisherigen Praxis der vergangenen Jahre eine Ausschüttung aus erwirtschafteten Überschüssen von jeweils 6.000.000,00 EUR vorgenommen werden. In 2011 sollen daher der Jahresgewinn 2011 in Höhe von 5.994.796,72 EUR sowie ein Teilbetrag in Höhe von 5.203,28 EUR aus dem Gewinnvortrag, das sind in Summe 6.000.000,00 EUR, an die Stadt Frankfurt am Main ausgeschüttet werden. 1.2 Die von der SEF erwirtschafteten Beträge aus der Auflösung der Erweiterungs- und Erneuerungsrücklage in Höhe von 17.204.000,00 EUR sollen an den Kernhaushalt zurückgeführt werden. Dem Eigenbetrieb wurde mit der Eröffnungsbilanz der Restbuchwert Erweiterungs- und Erneuerungsrücklage (Entstehungszeitraum vor 1975) übertragen. Die Erweiterungs- und Erneuerungsrücklage wurde von der SEF entsprechend der durchschnittlichen Abschreibungsraten der damit finanzierten Wirtschaftsgüter jährlich mit einem Betrag von 1.564 TEUR aufgelöst. Aufgrund der Ergebnissituation konnte die Auflösung der Erweiterungs- und Erneuerungsrücklage in den Jahren 2001 bis einschließlich 2011 in Höhe von 17.204.000,00 EUR als entsprechender Anteil in den jeweiligen Jahresüberschüssen erwirtschaftet werden. Davon sind enthalten: - 6.256.000,00 EUR in den Gewinnrücklagen aus den Jahresüberschüssen der Jahre 2001 bis einschließlich 2004 und - 10.948.000,00 EUR in dem Gewinnvortrag aus den Jahresüberschüssen der Jahre 2005 bis einschließlich 2011. 2. Stellungnahme 2.1 Ausschüttung des Jahresgewinns 2011 in Höhe von 5.994.796,72 EUR: Gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes entscheidet die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinns. Eine Ausschüttung ist möglich, - sofern nicht ein Verlustvortrag aus den Vorjahren abzudecken ist (§11 Abs. 6 EigBGes) - sofern nicht zur Fortentwicklung und Erneuerung der Anlagen Rücklagen zu bilden sind (§11 Abs. 3 EigBGes). 2.1.1 Ein Verlustvortrag aus den Vorjahren ist nicht abzudecken. 2.1.2 Die Bildung von weiteren Rücklagen ist nicht zwingend; die Finanzierung der notwendigen Investitionen kann auch durch Fremdkapital erfolgen. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen bestehen für die Fortentwicklung der SEF keine wirtschaftlichen Risiken. - Der Eigenbetrieb erbringt die kommunale Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung im Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die einschlägigen Satzungen im Ortsrecht der Stadt Frankfurt am Main legen den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungsanlage (Abwasserreinigungsanlage und Kanalnetz) für die im Stadtgebiet gelegenen Grundstücke fest. - Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen werden Kanalbenutzungsgebühren erhoben. Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf Basis des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) nach dem Kostendeckungsprinzip. Dieses gewährleistet, dass die der Stadtentwässerung entstehenden Kosten für die Leistungserbringung in voller Höhe gedeckt werden können. - Gemäß §11 Abs. 3 kann die Finanzierung der notwendigen Investitionen auch durch Fremdkapital erfolgen; Zins und Tilgung werden durch kalkulatorische Kostenansätze (Abschreibung und Zins) in der Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei kostendeckenden Gebühren entsprechend erwirtschaftet. Darüber hinaus sind auch aus dem bis 31.12.2012 gültigen Hessischen Kommunalabgabengesetz a.F. keine Regelungen zur Behandlung von Kostenüberdeckungen gegeben. 2.2 Rückzahlung von Eigenkapital durch Verminderung des Gewinnvortrags in Höhe von 10.953.203,28 EUR und durch Verminderung der mit Beschlussfassung zum Jahresabschluss zum 31.12.2004 gebildeten Rücklagen in Höhe von 6.256.000,00 EUR: Gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes darf die Stadt die Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur dann vornehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Mit der Verminderung des Gewinnvortrags und der Rückzahlung der Rücklagen an die Stadt werden die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt. Wie unter Ziffer 3.1.2. ausgeführt, bestehen aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen für die SEF keine wirtschaftlichen Risiken. Das bisher durch Rücklagen finanzierte Anlagevermögen kann und muss dann bei Ausschüttung durch Fremdkapital finanziert werden. Zins und Tilgung werden durch kalkulatorische Kostenansätze (Abschreibung und Zins) in der Gebührenkalkulation berücksichtigt und bei kostendeckenden Gebühren entsprechend erwirtschaftet. D Kosten Entfällt Hinweis: Anlagen Prüfbericht mit Jahresabschluss und Lagebericht 2011 sowie der Bericht der Betriebskommission zum Wirtschaftsjahr 2011 stehen digital nicht zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 19.11.2010, M 234 Vortrag des Magistrats vom 19.12.2011, M 233 Vortrag des Magistrats vom 28.10.2013, M 195 Vortrag des Magistrats vom 25.08.2014, M 138 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 22.05.2013 Beratungsergebnisse: 21. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 20.06.2013, TO I, TOP 15 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER gegen Piraten (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) REP (= Annahme) 22. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.07.2013, TO II, TOP 14 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER gegen Piraten (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 04.07.2013, TO II, TOP 37 Beschluss: Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, RÖMER und REP gegen Piraten (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) 15. Sitzung der KAV am 26.08.2013, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 88 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 3385, 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2013 Aktenzeichen: 90 3

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