Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Beschlussvorschlag
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund-und Gewerbesteuer wird beschlossen (Hebesatzsatzung).
- Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, zu veranlassen.
- Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat plant, ein Konzept zum Umgang mit Härtefällen zu erarbeiten und zum Beschluss vorzulegen.
Begründung
A. Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung mit Urteil vom 10.04.2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstieß. Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 den Entwurf der Bundesregierung zum Umsetzungsgesetz zur Grundsteuerreform verabschiedet. Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Grundsteuer-und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Dabei wurde den Ländern, die sich dem Bundesmodell nicht anschließen wollten, aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung die Möglichkeit gegeben, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen oder punktuell vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen zu bestimmen ("Öffnungsklausel"). Der Hessische Landtag hat im Dezember des Jahres 2021 das Hessische Grundsteuergesetz verabschiedet. Hessen weicht vom Bundesmodell ab und führt unter anderem eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer B ein. Nach § 37 Abs. 2 GrStG kann die Grundsteuer auf Basis der für verfassungswidrig erklärten Einheitsbewertung noch bis einschließlich dem Kalenderjahr 2024 angewendet werden. Für in Hessen gelegene Grundstücke des Grundvermögens wird die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B erstmals ab dem
- 1.2025 auf der Grundlage des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) erfolgen. Den Gemeinden steht gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Recht zu, die Hebesätze für die Grundsteuer im Rahmen der Gesetze frei zu bestimmen und festzusetzen. Die Gemeinde kann den Hebesatz nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum (vgl. § 16 Abs. 2 GrStG) der Steuermessbeträge festsetzen. Mit dem Ablauf des Hauptveranlagungszeitraumes zum 31.12.2024 wird die Festsetzung eines neuen Grundsteuerhebesatzes im Hinblick auf eine zukünftige Steuererhebung zwingend notwendig. Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral umgesetzt werden. Aufkommensneutralität in diesem Sinne bedeutet, dass eine Kommune in 2025 nach dem neuen Recht insgesamt etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen soll wie nach dem alten Recht. Durch die infolge der Reform geänderten Grundsteuermessbeträge ist auch bei einer beabsichtigten Aufkommensneutralität eine Anpassung der Hebesätze erforderlich. Die Hessische Steuerverwaltung hat den Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 mitgeteilt. Für die Berechnung der Hebesatzempfehlungen hat die Hessische Steuerverwaltung für jede Stadt oder Gemeinde in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und neuem Recht verglichen. Die Veränderung dieser Volumina bestimmt, wie der jeweilige Hebesatz angepasst werden muss, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Den neuen Steuermessbeträgen liegen die Daten zugrunde, die während der Grundsteuerreform von den Grundstückseigner:innen erklärt wurden. Diese wiederum sind Grundlage der durch die Finanzämter festgesetzten Grundsteuermessbeträge. In über 95 Prozent aller hessischen Grundsteuerfälle konnte bereits ein Bescheid über den Grundsteuermessbetrag versandt werden. Für die noch offenen Fälle wurden anhand wissenschaftlich fundierter Berechnungsmethoden und unter Begleitung durch die Forschungsstelle Künstliche Intelligenz des Finanzamts Kassel sowie des Instituts für Mathematik im Fachbereich Stochastik der Universität Kassel Prognosen ermittelt. Die Aufkommensneutralität darf allerdings nicht mit einer individuellen Belastungsneutralität verwechselt werden, da sich die Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge gegenüber dem alten Recht auch bei einem aufkommensneutralen Hebesatz verändern kann. Diese Verschiebungen innerhalb der Aufkommensneutralität sind die logische Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Grundsteuerveranlagungen. Die Stadt Frankfurt am Main übernimmt die Hebesatzempfehlung des Land Hessen und beabsichtigt mit der Grundsteuererhebung nach neuem Grundsteuerrecht keine Erzielung von steuerlichen Mehr- oder Mindererträgen im Vergleich zum bisherigen Steueraufkommen. Da die individuellen Auswirkung des neuen Grundsteuergesetzes des Landes Hessen auf die einzelnen Steuerpflichtigen und insbesondere auf die Mieter:innen, die über entsprechende Umlagen der anteiligen Grundsteuer betroffen sind, derzeit nicht vollumfänglich abschätzbar ist, wird der Magistrat zeitnah ein Konzept zum Umgang mit eventuellen Härtefällen ausarbeiten und zum Beschluss vorlegen. Dabei ist zu beachten, dass die durch die Änderung des Grundsteuerrechts veränderten Nebenkosten für Empfänger:innen von Leistungen für die Unterkunft im Rahmen des SGB sowie für Empfänger:innen von Wohngeld durch die entsprechenden Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Die haushaltsrechtliche Beordnung wird durch den Magistrat im Rahmen der zu erarbeitenden Vorlage sichergestellt.
B. Finanzielle Auswirkungen
Da der Hauptveranlagungszeitraum nach § 8 Abs. 2 HGrStG zum 01.01.2025 neu beginnt, müssen für die Zeit ab 2025 bei der Grundsteuer rechtzeitig neue Hebesätze beschlossen und bekannt gemacht werden, da ansonsten für das Haushaltsjahr 2025 keine Grundsteuern eingenommen werden.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Beschlussfassung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
D. Klimaschutz
keine