Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 05.08.2013, M 129

Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 21.03.2013, § 2950 (M 274)

  1. Die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.

  2. Es dient zur Kenntnis, dass die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer gemäß Beschluss der Haushaltssatzung § 2950 vom 21.03.2013 für den vorliegenden Entwurf der Hebesatzsatzung unverändert übernommen wurden.

  3. Es dient zur Kenntnis, dass im vorliegenden Satzungsentwurf keine Befristung der Geltungsdauer der Hebesätze vorgesehen ist. Eine Veränderung der Hebesätze kann zukünftig durch Beschluss einer Änderungssatzung erfolgen.

  4. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: Bislang wurden die Hebesätze der Stadt Frankfurt am Main für die Gewerbesteuer sowie die Grundsteuern A und B mit der Haushaltssatzung festgesetzt. Da die Haushaltssatzung der Stadt Frankfurt am Main in der Regel genehmigungspflichtige Teile enthält, hat dies auch zur Folge, dass die Rechtskraft einer Hebesatzänderung erst nach der Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde und anschließender Bekanntmachung eintritt. Dies kann dazu führen, dass die Steuerpflichtigen zu Beginn des Jahres Steuerbescheide auf Grundlage des bisherigen Hebesatzes erhalten und nach Genehmigung des Haushaltes eine Änderung der Steuerbescheide erfolgt. Diese Situation ist aufgrund der Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B mit Beschluss des Haushalts 2013 am 21.03.2013 eingetreten. Zudem wären unterjährige Änderungen der Hebesätze nur durch eine Nachtragssatzung möglich. Vor diesem Hintergrund folgt der Magistrat der Empfehlung des Hessischen Städtetags, der im Erlass einer Hebesatzsatzung eine einfache und rechtssichere Möglichkeit sieht, die Hebesätze zu verändern (Rundschreiben 543-2012 vom 04.12.2012). Folgende Vorteile werden vom Hessischen Städtetag genannt: "Eine Hebesatzsatzung wird als normale kommunale Satzung nach § 5 HGO erlassen. Daher sind weder eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde noch besondere Verfahrensschritte, etwa die öffentliche Auslegung nach § 97 Abs. 5 HGO, notwendig. Der für die Veränderung der Hebesätze maßgebliche Zeitpunkt ist das Datum der Beschlussfassung über die Hebesatzsatzung. Nach § 16 Abs. 3 GewStG bzw. § 25 Abs. 3 GrStG ist allein der Beschluss relevant. Auf das Datum der öffentlichen Bekanntmachung kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an." Anlage Hebesatzsatzung (ca. 183 KB)