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Bürgerbegehren zur Bebauung des Dom-Römer-Areals

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 18.08.2014, M 135 Betreff: Bürgerbegehren zur Bebauung des Dom-Römer-Areals Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 04.07.2013, § 3360 (NR 589) Der Antrag des Vereins PRO ALTSTADT e. V. auf Durchführung eines Bürgerentscheides zur Bebauung des Dom -Römer Areals wird abgelehnt. Begründung: 1. Der Verein PRO ALTSTADT e. V. hat beim Magistrat am 20. März 2014 einen Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheids zur Bebauung des Dom-Römer Areals eingereicht. Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) muss ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheides von mindestens 3 % der Einwohner/innen, die zur letzten Gemeindewahl in der Stadt Frankfurt am Main wahlberechtigt waren, unterzeichnet sein. Gemäß Kommunalwahl 2011 sind dies 13 604 Wahlberechtigte. Die Prüfung der Unterstützungsunterschriften durch das Bürgeramt, Statistik und Wahlen ergab folgendes Ergebnis: Von den insgesamt 14 072 eingereichten Unterschriften waren 12 371 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Datum ihrer Unterschriftsleistung zur Gemeindewahl in Frankfurt am Main wahlberechtigt. In 1 701 Fällen konnte das Wahlrecht nicht bestätigt werden. Für das von der HGO geforderte Quorum fehlen somit 1 233 gültige Unterstützungsunterschriften. 2. Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO muss ein Begehren schriftlich innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Stadtverordnetenbeschlusses beim Magistrat eingereicht werden, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wendet (sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren). Greift das Bürgerbegehren eine neue Fragestellung auf, die eine bislang in der Kommune noch nicht behandelte Sachfrage betrifft, spricht man von einem initiatorischen Bürgerbegehren, für das keine Frist gilt. Dabei ist nach Rechtsprechung des VGH Hessen (Beschluss des Hess. VGH vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04) zu beachten, dass die achtwöchige Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HGO nicht nur solche Bürgerbegehren erfasst, die (ausdrücklich) die Aufhebung eines Stadtverordnetenbeschlusses verlangen, sondern auch solche, die nur mit Wirkung für die Zukunft eine inhaltliche von einem Stadtverordnetenbeschluss abweichende Regelung anstreben. Dagegen wird bezüglich der Annahme eines initiatorischen Bürgerbegehrens eine enge Auslegung vertreten (so Schmidt/Kneip, HGO-Kommentar, § 8 b Rdnr. 14). Es sollen nur solche Materien zugelassen werden, die noch nie zuvor in der Stadtverordnetenversammlung behandelt worden sind. Hat die Gemeindevertretung einmal über sie entschieden, ist ein Bürgerbegehren für alle Zukunft praktisch ausgeschlossen (so OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 584; VGH Kassel, DÖV 2004, 973). Nach Ansicht des VGH Kassel soll die Ausschlussfrist in § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO Planungs- und Rechtssicherheit schaffen und im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung verhindern, dass ein sachliches Regelungsprogramm der Stadtverordnetenversammlung beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann. Die Realisierung beschlossener gemeindlicher Vorhaben sollte nicht auf unbegrenzte Zeit mit der Gefahr eines möglicherweise gegenteiligen Bürgerentscheides belastet werden (so VGH Kassel, DÖV 2004, 973). Vorliegend wird durch das Bürgerbegehren eine ausschließliche historische Rekonstruktion des sogenannten Krönungsweges des Dom-Römerberg Areals begehrt. Dies steht im Widerspruch zu den Stadtverordnetenbeschlüssen § 2441 vom 06.09.2007 und § 1725 vom 31.05.2012 und § 3360 vom 04.07.2013 und § 4322 vom 27.02.2014. Durch den Stadtverordnetenbeschluss § 2441 vom 06.09.2007 wurde ein städtebaulicher Rahmenplan als Grundlage für die Neubebauung des fraglichen Areals beschlossen, so dass die Materie (nämlich die Rekonstruktionsfrage und die Bebauung des fraglichen Altstadtbereiches) durch die Stadtverordnetenversammlung behandelt wurde und vorliegend ein kassatorisches Bürgerbegehren vorliegt Die Stadtverordnetenbeschlüsse vom 31.05.2012 (§ 1725) und vom 04.07.2013 (§ 3360) und 27.02.2014 (§ 4322) haben deutlich gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung, wie in ihrem Grundsatzbeschluss vom 06.09.2007 (§ 2441) die Rahmenplanung auch weiterhin grundsätzlich regeln möchte. Ferner wurde eine Beschränkung der Anzahl der Rekonstruktionen vorgenommen und damit klargestellt, dass eine Rekonstruktion der Gebäude entlang des Krönungsweges nicht erfolgen soll. Zusammenfassend hat demnach die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 31.05.2012 (§ 1725) entschieden, dass die Zahl der rekonstruierten Gebäude beschränkt werden soll. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte darüber hinaus mit Beschluss vom 28.02.2013 (§ 2810) einen Antrag ab, der den Investoren die Wahlmöglichkeit zwischen moderner Gestaltung und Rekonstruktion/Schöpferischer Nachbau ausgewählter Häuser am Markt eröffnen sollte. Zudem hat sie mit Beschluss vom 04.07.2013 (§ 3360) beschlossen, dass bei den optionalen Rekonstruktionen im Falle fehlender oder finanziell überforderter Investoren automatisch moderne Neubauten, auch mit modernen Fassaden, entstehen sollen. Beide Beschlüsse beziehen sich auf das gesamte Altstadtareal und umfassen daher auch die Häuser am Markt (Krönungsweg). Damit wäre ein Bürgerbegehren innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses vom 06.09.2007 (§ 2441) bzw. nach Bekanntgabe der Stadtverordnetenbeschlüsse vom 31.05.2012 (§ 1725), vom 28.02.2013 (§ 2810) und vom 04.07.2013 (§ 3360) einzureichen gewesen. 3. Zusammenfassung Das verfahrensgegenständliche Bürgerbegehren ist unstreitig nicht innerhalb der Acht-Wochen-Frist eingereicht worden. Die benötigte Anzahl von Unterschriften ist dem Antrag nicht beigefügt. Es ist somit aus diesen Gründen unzulässig. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.06.2007, M 112 Antrag vom 01.03.2012, NR 254 Antrag vom 12.11.2012, NR 455 Antrag vom 23.04.2013, NR 589 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Sonderausschuss "Dom-Römer" Beratung im Ortsbeirat: 1 Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 27.08.2014 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR 1 am 09.09.2014, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 135 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 21. Sitzung des Sonderausschusses "Dom-Römer" am 22.09.2014, TO I, TOP 8 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 135 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE und SPD gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung); LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Annahme) ELF Piraten und Römer (= Ablehnung) 33. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.09.2014, TO I, TOP 42 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 135 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP gegen FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme) NPD und REP (= Ablehnung) 34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2014, TO II, TOP 39 Beschluss: Der Vorlage M 135 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und ÖkoLinX-ARL gegen FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER, NPD und REP (= Ablehnung) 21. Sitzung der KAV am 29.09.2014, TO I, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 135 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 5094, 34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2014 Aktenzeichen: 61 0