Bürgerbegehren zur Bebauung des Dom-Römer-Areals
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 18.08.2014, M
135 Betreff:
Bürgerbegehren zur Bebauung des Dom-Römer-Areals Vorgang:
l. Beschl. d. Stv.-V. vom
04.07.2013, § 3360 (NR 589) Der Antrag des Vereins PRO ALTSTADT
e. V. auf Durchführung eines Bürgerentscheides zur Bebauung des Dom -Römer Areals wird
abgelehnt. Begründung: 1. Der Verein PRO ALTSTADT e. V. hat beim Magistrat
am 20. März 2014 einen Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheids zur
Bebauung des Dom-Römer Areals eingereicht. Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) muss ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheides von
mindestens 3 % der Einwohner/innen, die zur letzten Gemeindewahl in der Stadt
Frankfurt am Main wahlberechtigt waren, unterzeichnet sein. Gemäß Kommunalwahl
2011 sind dies 13 604 Wahlberechtigte. Die Prüfung der Unterstützungsunterschriften durch
das Bürgeramt, Statistik und Wahlen ergab folgendes Ergebnis:
Von den insgesamt 14 072
eingereichten Unterschriften waren 12 371 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
zum Datum ihrer Unterschriftsleistung zur Gemeindewahl in Frankfurt am Main
wahlberechtigt. In 1 701 Fällen konnte das Wahlrecht nicht bestätigt
werden. Für das von der HGO geforderte Quorum
fehlen somit 1 233 gültige Unterstützungsunterschriften. 2. Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO muss
ein Begehren schriftlich innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des
Stadtverordnetenbeschlusses beim Magistrat eingereicht werden, wenn sich das
Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wendet
(sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren). Greift das Bürgerbegehren eine
neue Fragestellung auf, die eine bislang in der Kommune noch nicht behandelte
Sachfrage betrifft, spricht man von einem initiatorischen Bürgerbegehren, für
das keine Frist gilt. Dabei ist nach Rechtsprechung des VGH Hessen
(Beschluss des Hess. VGH vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04) zu beachten,
dass die achtwöchige Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 HGO nicht nur solche Bürgerbegehren erfasst, die
(ausdrücklich) die Aufhebung eines Stadtverordnetenbeschlusses verlangen,
sondern auch solche, die nur mit Wirkung für die Zukunft eine inhaltliche von
einem Stadtverordnetenbeschluss abweichende Regelung anstreben. Dagegen wird bezüglich der Annahme eines
initiatorischen Bürgerbegehrens eine enge Auslegung vertreten (so
Schmidt/Kneip, HGO-Kommentar, § 8 b Rdnr. 14). Es sollen nur
solche Materien zugelassen werden, die noch nie zuvor in der
Stadtverordnetenversammlung behandelt worden sind. Hat die Gemeindevertretung
einmal über sie entschieden, ist ein Bürgerbegehren für alle Zukunft praktisch
ausgeschlossen (so OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 584; VGH Kassel, DÖV 2004, 973).
Nach Ansicht des VGH Kassel soll die Ausschlussfrist in § 8 b
Abs. 3 Satz 2 HGO Planungs- und Rechtssicherheit schaffen und im
Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung
verhindern, dass ein sachliches Regelungsprogramm der
Stadtverordnetenversammlung beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage
gestellt werden kann. Die Realisierung beschlossener gemeindlicher Vorhaben
sollte nicht auf unbegrenzte Zeit mit der Gefahr eines möglicherweise
gegenteiligen Bürgerentscheides belastet werden (so VGH Kassel, DÖV 2004,
973). Vorliegend wird durch das
Bürgerbegehren eine ausschließliche historische Rekonstruktion des sogenannten
Krönungsweges des Dom-Römerberg Areals begehrt. Dies steht im Widerspruch zu
den Stadtverordnetenbeschlüssen § 2441 vom 06.09.2007 und § 1725 vom
31.05.2012 und § 3360 vom 04.07.2013 und § 4322 vom 27.02.2014.
Durch den Stadtverordnetenbeschluss § 2441 vom
06.09.2007 wurde ein städtebaulicher Rahmenplan als Grundlage für die
Neubebauung des fraglichen Areals beschlossen, so dass die Materie (nämlich die
Rekonstruktionsfrage und die Bebauung des fraglichen Altstadtbereiches) durch
die Stadtverordnetenversammlung behandelt wurde und vorliegend ein
kassatorisches Bürgerbegehren vorliegt Die Stadtverordnetenbeschlüsse vom 31.05.2012
(§ 1725) und vom 04.07.2013 (§ 3360) und 27.02.2014 (§ 4322)
haben deutlich gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung, wie in ihrem
Grundsatzbeschluss vom 06.09.2007 (§ 2441) die Rahmenplanung auch
weiterhin grundsätzlich regeln möchte. Ferner wurde eine Beschränkung der
Anzahl der Rekonstruktionen vorgenommen und damit klargestellt, dass eine
Rekonstruktion der Gebäude entlang des Krönungsweges nicht erfolgen soll.
Zusammenfassend hat demnach die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom
31.05.2012 (§ 1725) entschieden, dass die Zahl der rekonstruierten Gebäude
beschränkt werden soll. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte darüber hinaus
mit Beschluss vom 28.02.2013 (§ 2810) einen Antrag ab, der den Investoren
die Wahlmöglichkeit zwischen moderner Gestaltung und
Rekonstruktion/Schöpferischer Nachbau ausgewählter Häuser am Markt eröffnen
sollte. Zudem hat sie mit Beschluss vom 04.07.2013 (§ 3360) beschlossen,
dass bei den optionalen Rekonstruktionen im Falle fehlender oder finanziell
überforderter Investoren automatisch moderne Neubauten, auch mit modernen
Fassaden, entstehen sollen. Beide Beschlüsse beziehen sich auf das gesamte
Altstadtareal und umfassen daher auch die Häuser am Markt (Krönungsweg).
Damit wäre ein Bürgerbegehren innerhalb von acht
Wochen nach Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses vom 06.09.2007 (§ 2441)
bzw. nach Bekanntgabe der Stadtverordnetenbeschlüsse vom 31.05.2012 (§ 1725),
vom 28.02.2013 (§ 2810) und vom 04.07.2013 (§ 3360) einzureichen gewesen.
3. Zusammenfassung Das verfahrensgegenständliche Bürgerbegehren ist
unstreitig nicht innerhalb der Acht-Wochen-Frist eingereicht worden. Die
benötigte Anzahl von Unterschriften ist dem Antrag nicht beigefügt. Es ist
somit aus diesen Gründen unzulässig. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 20.06.2007, M 112
Antrag vom
01.03.2012, NR 254
Antrag vom
12.11.2012, NR 455
Antrag vom
23.04.2013, NR 589
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Sonderausschuss
"Dom-Römer" Beratung im Ortsbeirat: 1 Zuständige
sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 27.08.2014 Beratungsergebnisse: 34. Sitzung des OBR 1
am 09.09.2014, TO I, TOP 19 Beschluss: Der Vorlage M 135 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 21. Sitzung des
Sonderausschusses "Dom-Römer" am 22.09.2014, TO I, TOP 8
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 135 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE und SPD gegen FREIE WÄHLER (=
Ablehnung); LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FDP (= Annahme) ELF Piraten und Römer (= Ablehnung)
33. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 23.09.2014, TO I, TOP 42
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 135 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP gegen FREIE WÄHLER,
ELF Piraten und RÖMER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Annahme) NPD und REP (= Ablehnung)
34. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2014, TO II, TOP 39
Beschluss: Der Vorlage M 135 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und ÖkoLinX-ARL gegen
FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER, NPD und REP (= Ablehnung)
21.
Sitzung der KAV am 29.09.2014, TO I, TOP 17
Beschluss: Der Vorlage M 135 wird zugestimmt.
Beschlussausfertigung(en): § 5094, 34. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2014 Aktenzeichen: 61 0