Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 2 Richtlinie zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Gewährung von Zuschüssen hier: Neufassung des bisherigen „Frankfurter Programms für familien- und seniorengerechten Mietwohnu

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 23.06.2017, M 131

Betreff: Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 2 Richtlinie zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Gewährung von Zuschüssen hier: Neufassung des bisherigen "Frankfurter Programms für familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau" - Richtlinie zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 21.03.2013, § 2950 + Anlage 7 - E 2/13 CDU/GRÜNE - I. Der geänderten Förderungsrichtlinie wird gemäß der beiliegenden Neufassung zugestimmt. II. Es dient zur Kenntnis, dass die geänderte Richtlinie mit Inkrafttreten hinsichtlich der Zielgruppe, der Einkommensgrenzen und der Mietstufen auf Bestandswohnungen aus diesem Förderprogramm angewendet werden kann, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen. III. Es dient zur Kenntnis, dass die Vergabe von Darlehen und Zuschüssen zur Förderung nach diesem Programm aus Mitteln des Teilfinanzhaushalts der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen und 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen erfolgt. IV. Der Magistrat (Dezernent für Planen und Wohnen) wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Darlehen und Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu bewilligen, soweit dem nicht Bewirtschaftungsregelungen (z.B. aus Stadtverordneten-, Magistratsbeschlüssen, den Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften) entgegenstehen. Begründung: A. Zielsetzung Die kommunale Förderrichtlinie wurde 2008 mit dem Ziel entwickelt, den Bau von Mietwohnungen zu fördern, die für Haushalte bestimmt sind, die aufgrund ihres Einkommens die Voraussetzungen zum Bezug einer Sozialwohnung nicht erfüllen, sich aber auf dem Wohnungsmarkt nicht ausreichend mit Wohnraum zu tragbaren Mietpreisen versorgen können. Sie erweitert das Förderspektrum auf Haushalte, deren Einkommen über der Berechtigung in der sozialen Wohnraumversorgung des Landes liegen. Sie regt bauliche Investitionen hinsichtlich des Klimaschutzes, barrierefreier Erreichbarkeit und besonderer Maßnahmen sozialen Wohnens an und zielt auch auf familien- und seniorengerechten Wohnraum. Diese für die bisherige Förderpraxis maßgeblichen Zielsetzungen bleiben in der Neufassung erhalten, sind aber im Sinne der letzten Beschlusslage und den Erfahrungen der Praxis fortgeschrieben worden. Der Magistrat hält die nachfolgenden Maßnahmen für geeignet und erforderlich, um bezahlbaren Mietwohnungen in Frankfurt eine langfristige Perspektive zu geben. Darauf wird auch mit einem neuen Programmtitel hingewiesen, der die Richtlinie als "Förderweg 2" neben dem "Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung" - das künftig als "Förderweg 1" firmieren soll - bezeichnet. Im Einzelnen geht es um folgende Aspekte: a) die Ausdehnung der Zielgruppe auf alle Haushaltsgruppen; Die bisherige Beschränkung auf Familien- und Seniorenhaushalte entspricht nicht mehr der Situation auf dem Wohnungsmarkt. Die Nachfrage im geringen bis mittleren Einkommenssegment ist in allen Haushaltsgruppen sehr hoch, so dass es aus sozialpolitischen Gründen angemessen ist, auch Ein- und Zwei-Personen-Haushalte ohne Kinder bei der Vergabe der Wohnungen zu berücksichtigen. b) die Anpassung der Eckwerte hinsichtlich Wohnungsgröße, Fördermiete und Einkommensgrenze und Dauer der Zweckbindung; Die sehr hohe Mietendynamik in Frankfurt mit einer expansiven Steigerung der Marktmiete (Angebotsmiete) im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) führt zu Preissprüngen in allen Wohnlagen. Dies hat zunehmend hohe Einstiegsmieten und eine steigende Mietbelastung zur Folge. Aus diesen Gründen enthält die Richtlinienneufassung Anpassungen: I) durch Senkung der maximal förderfähigen Wohnungsgrößen (auf der Grundlage des Beschlusses der STVV § 2950 vom 21.03.2013); II) durch Einführung von Festbetragsmieten; III) durch Einführung einer zusätzlichen Abstufung (Stufe 2) für Miet- und Einkommenshöhe; IV) durch regelmäßige Anpassung der Einkommensgrenzen und Einführung einer Mindestgrenze der Wohnberechtigung;


V) durch Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindung; c) die Verbesserung der Förderkonditionen;
Sowohl im "Förderweg 2" als auch im "Förderweg 1" werden die Mittel unzureichend abgerufen. Dies hängt unter anderem mit dem langanhaltenden Niedrigzinsniveau auf dem Kapitalmarkt zusammen. Durch Einführung einer pauschalen Zuschusskomponente zusätzlich zur pauschalen Darlehensförderung soll die verhaltene Inanspruchnahme der Programme durch Investoren gesteigert werden. Ein Zuschuss verbessert die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals und stellt damit wieder einen angemessenen Subventionsvorteil her. Des Weiteren wird die Zusatzförderung für Maßnahmen, die über den üblichen Standard hinausgehen verbessert, indem auch hier Anreize durch Zuschussförderung gegeben werden. d) die Aufnahme eines erhöhten energetischen Förderstandards in die Regelförderung; Die bisherige Sonderförderung des Passivhaus-Standards wird ersetzt. Entsprechend den Fördervoraussetzungen im "Förderweg 1" wird ein erhöhter energetischer Baustandard (Passivhaus bzw. gleichwertige Alternativen) in die Regelförderung aufgenommen. Gleichzeitig werden hierfür die Förderkonditionen durch einen höheren Zuschuss verbessert. e) die Vermeidung von Fehlförderung; Grundsätzlich unterliegen die kommunal geförderten Wohnungen nicht den gesetzlichen Regelungen zur Fehlbelegungsabgabe. Auch war bisher die Notwendigkeit einer Abschöpfung ungerechtfertigter Subventionsvorteile bei Mietern, deren Einkommen die in der Richtlinie festgesetzten Grenzen überschreiten, noch nicht abzuschätzen. Zukünftig jedoch hält der Magistrat regelmäßige Einkommensüberprüfungen in diesem Programm für geboten. B. Alternativen Keine. C. Lösung Die Änderungen sind nachfolgend aufgeführt (Neuerungen sind unterstrichen). Bis auf rein redaktionelle Korrekturen werden alle inhaltlichen Neufassungen begründet. Alle Änderungen liegen in einer vergleichenden Übersicht (Synopse) von alter und neuer Fassung vor. Des Weiteren liegt eine Neufassung der Förderrichtlinie einschließlich Anlagen 1-3 vor. Präambel - erhält folgende Ergänzung: Bisher: Mit diesem Programm gewährt die Stadt Frankfurt am Main Baudarlehen zur Schaffung familienfreundlicher und gemeinschaftlicher, größengerechter und barrierefrei erreichbarer Mietwohnungen mit hohem energetischem Standard. Ziel ist, diese Wohnungen zu einer tragbaren Miete an Familien ab drei Personen, Paare mit mindestens einem Kind und Alleinerziehende mit einem und mehr Kindern sowie an Rentner und Pensionäre zu vermieten. Neu: Mit diesem Programm gewährt die Stadt Frankfurt am Main Baudarlehen und Zuschüsse zur Schaffung familienfreundlicher und gemeinschaftlicher, größengerechter und barrierefrei erreichbarer Mietwohnungen mit hohem energetischem Standard für Haushalte mit geringem bis mittleren Einkommen. Das Programm unterstützt damit die Wohnraumversorgung von allen Haushalten, die sich auf dem freien Frankfurter Mietwohnungsmarkt nicht mit Wohnraum zu einer bezahlbaren Miete versorgen können. Mindestens die Hälfte dieser Wohnungen soll für Familien ab drei Personen, Paare mit mindestens einem Kind und Alleinerziehende mit einem und mehr Kindern sowie an Rentner und Pensionäre vorgesehen werden. Begründung: Das Förderziel wird aus rechtlichen Gründen (EU-Beihilferecht, siehe auch Ziffer 11) genauer erläutert und die Zielgruppe auf Ein- und Zweipersonen-Haushalte erweitert. Diese waren bisher nur als Alleinerziehende oder Senioren wohnberechtigt. Ziff.

  1. 1 erhält folgende Ergänzung: Bisher: Gefördert wird der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen die durch: Neu: Gefördert wird der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen gemäß Ziff. 1.2 die durch: Begründung: Aufnahme eines erhöhten energetischen Standards in die Regelförderung; Ziff. 1.1.2 erhält folgende Ergänzung: Bisher Ziffer 1.1 - Strich 2: - die Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, Neu Ziffer 1.1.2: 1.1.2 die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, Begründung: Klarstellung analog Landesförderung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 HWoFG: Die Förderung von Baumaßnahmen im vorhandenen Gebäudebestand setzt voraus, dass mit der Baumaßnahme ein wesentlicher Bauaufwand verbunden ist. Dies ist dann gegeben, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird. Dabei bleiben Aufwendungen außer Betracht, die nicht als Maßnahme bedingte Instandsetzung oder als Luxusausstattung anzusehen sind. Ziff. 1.2 hat neue Inhalte: Bisher: Ziff. 1.2 wird zu Ziff. 1.4; Neu:
    1.2: Förderungsfähig sind Mietwohnungen mit folgendem energetischen Standard: 1.2.1 Neubauten nach Ziff. 1.1.1 alternativ als:
    • a)Passivhaus,
    • b)Effizienzhaus Plus oder Vorhaben im Rahmen weiterer Forschungsprojekte von Bund, Ländern und EU zur Förderung des energieeffizienten Bauens,
    • c)Frankfurt-Aktivhaus (zu den technischen Voraussetzungen siehe Anlage 1). 1.2.2 Sollte dies aufgrund der Lage oder aus unabweislichen baulichen und technischen Gründen nicht möglich sein (z.B. lagebedingt etwa bei Projekten der Innenentwicklung, Baulücken, Nachverdichtungen, Erweiterungen von Gebäuden, oder auch bei gemischten Projekten - freifinanzierte und geförderte Wohnungen in einem Gebäude), kann der Standard unterschritten werden. Dabei müssen die Anforderungen der EnEV (in der jeweils gültigen Fassung) bezogen auf das Gesamtprojekt um mindestens 10 % unterschritten werden. Die Ausnahme ist zu begründen und wird von der Förderstelle abschließend abgewogen. 1.2.3 Bei Bestandsmaßnahmen nach Ziff. 1.1.2 und 1.1.3 kann auf Nachweis von diesem Standard abgewichen werden, wenn in einem Energiegutachten dargelegt wird, dass das vorhandene Potential zur energetischen Gebäudeoptimierung im Rahmen der jeweiligen baulich-technischen, wirtschaftlichen und stadtgestalterischen Möglichkeiten ausgeschöpft wird. Begründung: Zu Ziff. 1.2.1a-
    • c): Diese Neufassung erfolgt analog zum Beschluss der STVV § 390 vom 14.7.2016 (Neufassung des Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung). Als Fördervoraussetzung "erhöhter energetischer Standard" werden neben dem Passivhausstandard zwei Alternativen eingeführt: 1) Für die Verbesserung des Klimaschutzes soll auch die Nutzung erneuerbarer Energien herangezogen werden. Die Bundesregierung fördert deshalb die Entwicklung von "Effizienzhäusern Plus", die mehr Energie erzeugen als sie verbrauchen. Diese und auch zukünftige modellhafte Forschungsprojekte zur Förderung des energieeffizienten Bauens hält der Magistrat für geeignet, die Klimaschutzziele der Stadt Frankfurt zu erreichen. 2) Der "Frankfurt-Aktivhaus-Standard", orientiert sich im Wesentlichen an den Vorgaben des Passivhauses und bietet zusätzlich eine Auswahl aktiver Kompensationsmaßnahmen über die Nutzung erneuerbarer Energie vor Ort. Der gegenüber dem Passivhaus höhere Wert für den Heizwärmebedarf kann durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Nutzung erneuerbarer Energien ausgeglichen werden. Auf diese Weise wird das Feld möglicher baulich-technischer Lösungen erweitert und die angestrebten Ziele der CO2-Minderung sowie einer Verringerung weiterer Umweltbelastungen erfüllt. Zu Ziff. 1.2.2: In den beispielhaft aufgezählten Fällen kann eine begründete Ausnahmeregelung greifen, so dass Fördervorhaben nicht aufgrund einer möglicherweise nicht umsetzbaren energetischen Fördervoraussetzung abgelehnt werden müssen. Bei gemischten Projekten mit geförderten und freifinanzierten Wohnungen gilt grundsätzlich für 70 % der Wohnungen (freifinanziert) der gesetzliche Mindeststandard nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und für 30 % der Wohnungen (gefördert) eine - schon bisher in der Förderung zugrunde gelegte Unterschreitung der "EnEV minus 30 Prozent". Um hierbei aber zu einer bautechnisch umsetzbaren Lösung zu kommen, wird für die Ausnahmeregelung eine Unterschreitung der EnEV um 10 % für das Gesamtprojekt zugrunde gelegt. Zu Ziff.1.2.3: Für Maßnahmen im Bestand (Ziff. 1.1.2 und 1.1.3) erfolgt eine bereits im Modernisierungsprogramm bewährte Einzelfallregelung, durch die der energetische Optimierungsspielraum ausgeschöpft wird, ohne das Ziel der Schaffung von preiswertem Wohnraum zu beeinträchtigen. Ziff. 1.3 war bisher unter Ziff. 3.3 und erhält folgende Ergänzung und Erweiterung um Ziff. 1.3.3: Neu: Eine zusätzliche Förderung ist möglich für: 1.3.1 besondere Maßnahmen zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen in Obergeschossen, die über die Anforderungen der Hessischen Bauordnung hinausgehen; Ausführung analog zur DIN 18040-2 in der jeweils gültigen Fassung (Ziff. 6.2.4); 1.3.2 Gemeinschafts- bzw. Mehrfunktionsräume mit einer Fläche von mindestens 1,0 m2 je Bewohner, als Nebenräume sind eine Garderobe, eine WC-Anlage und ein Abstellraum erforderlich (Ziff. 6.2.5); 1.3.3 den Einsatz nachhaltiger Dämmstoffe (Ziff. 6.2.6) ; Begründung: Zu 1.3.1 aktualisierter Bezug auf die gültige Fassung der DIN 18040-2; Zu 1.3.4 neuer Fördergegenstand (siehe auch Ziffer 6.2.5) analog "Förderweg 1", Neufassung des Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Beschluss der STVV § 390 vom 14.7.2016 ; Ziff. 1.4 war bisher 1.2 und erhält folgende Ergänzung: Bisher: Kosten der Freimachung des Grundstücks können in städtebaulich bedeutsamen Einzelfällen und bei Vorlage eines gutachterlichen Nachweises gefördert werden, wenn sie zur Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens führen (negativer Grundstückswert). Neu: Kosten der Freimachung und der Herrichtung des Grundstücks können in städtebaulich bedeutsamen Einzelfällen und bei Vorlage eines gutachterlichen Nachweises gefördert werden, wenn sie zur Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens führen (negativer Grundstückswert). Begründung: Inhaltliche Ergänzung nach DIN 276 (Kosten im Hochbau) Kostengruppe 130 (Abfindungen, Entschädigungen, Ablösung von Lasten) und Kostengruppe 210 (Sicherung, Abbruch, Altlasten); Ziff. 3.1 Strich 1 enthält Änderungen: Bisher: Städtebauliche Prioritäten gelten für Bauvorhaben, die - im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen stehen, Neu: Städtebauliche Prioritäten gelten für Bauvorhaben, die - im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen - und Wohnbaulandentwicklungen stehen, Begründung: Bezug auf den Beschluss der STVV § 4542 v. 22.5.2014 (Vortrag des Magistrats v.17.1.2014, M 9 "Wohnbaulandentwicklung") Ziff. 3.2 Strich 2 + 3 entfallen, Strich 4 enthält Änderungen, Strich 5 + 6 sind neu: Bisher: Als Förderungsvoraussetzungen sind nachzuweisen: - dass das Bauvorhaben im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main errichtet wird; - eine Unterschreitung der Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) für Wohnungsneubauten um 30 % durch einen Sachverständigen; - für Bauvorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten ein Anteil von mindestens 10 % der Gesamtbaukosten als Investition in Wohnbauvorhaben mit sozialer Wohnraumförderung nach dem Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung (Bewilligung im gleichen Programmjahr); - für Bauvorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten konkurrierende Entwurfsverfahren;
      Neu: Als Förderungsvoraussetzungen sind nachzuweisen, dass: - das Bauvorhaben im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main errichtet wird; - konkurrierende Entwurfsverfahren für Bauvorhaben an städtebaulich wichtigen Standorten durchgeführt wurden; - die Qualitätskriterien nach Anlage 2 bei der Planung berücksichtigt wurden;
      - bei der Ausführung von barrierefrei erreichbaren Wohnungen (Zusatzförderung nach Ziffer 6.2.4) die Kriterien zum barrierearmen Wohnstandard nach Anlage 3 beachtet wurden;
      Begründung: 1) Strich 2 (alt) entfällt, da in der Regelförderung der der energetische Standard (Ziff. 1.2) zugrunde gelegt wird. 2) Strich 3 (alt) entfällt, da diese Regelung keine Akzeptanz unter den Wohnungsbaugesellschaften gefunden hat. Sie wird ersetzt durch Maßnahmen zur Umsetzung einer 30 % igen Förderquote gemäß Beschluss der STVV § 4542 v. 22.5.2014 (Vortrag des Magistrats v.17.1.2014, M 9 "Wohnbaulandentwicklung"). 3) Strich 4 (alt) enthält Änderungen, die die Umsetzbarkeit dieser Fördervoraussetzung verbessern. 4) Die letzten beiden Spiegelstriche sind neu und verweisen auf die schon bisher in der Beratungspraxis angewandten Qualitätskriterien. In den Anlagen 2 und 3 zur Förderrichtlinie sind die Beratungsmerkmale zusammengefasst, um Bauherrn schon im Vorfeld die wohnbaulichen und städtebaulichen Qualitäten transparent zu kommunizieren. Ziff. 4 erhält einen Vorspann und neue Ziffern 4.2 - 4.3 Neu: Die nachfolgenden technischen Anforderungen werden vor Antragstellung abgestimmt. Von den nicht zwingenden Anforderungen (Soll-Anforderungen) können im Einzelfall Abweichungen zugelassen werden, wenn sie im konkreten Projekt baulich nicht realisierbar sind und wenn eine andere, gleichwertige, den Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die Bewohner nicht zu erwarten sind oder wenn es sich um geringfügige Abweichungen handelt. Begründung: Damit wird klargestellt, welche technischen und baulichen Mindestanforderungen einzuhalten sind und in welchem Rahmen im Einzelfall Spielräume bestehen. Diese entspricht der Praxis im "Förderweg 1" und vereinfacht die Beratung. Ziff. 4.1 enthält Änderungen Bisher: Die förderfähige Wohnfläche beträgt - bei Wohnungen für 1 Person bis maximal 50 m2, - bei Wohnungen für 2 Personen bis maximal 80 m2 , - bei Wohnungen für 3 Personen bis maximal 93 m2 - bei Wohnungen für 4 Personen bis maximal 106 m2 und - für jede weitere Person 13 m2 mehr. Neu: Die förderfähige Wohnfläche beträgt -bei Wohnungen für 1 Person bis max. 50 m2, -bei Wohnungen für 2 Personen bis max. 68 m2, -bei Wohnungen für 3 Personen bis max. 80 m2, -bei Wohnungen für 4 Personen bis max. 92 m2 und -für jede weitere Person 12 m2 mehr. Die Wohnfläche einer Wohnung soll 40 m2 nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung (WoFIV in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden. Begründung: Abs. 1: Senkung der maximal förderungsfähigen Wohnungsgrößen gem. Beschluss der STVV § 2950 vom 21.03.2013, Etat-Antrag der CDU-Fraktion und der GRÜNEN-Fraktion E 2: In Abweichung zum Beschluss hält es der Magistrat für erforderlich, die förderungsfähige Wohnfläche ab 3 Personen im Haushalt nicht um 11 m2 - wie im Beschluss vorgesehen - sondern um 12 m2 je weiterer haushaltszugehöriger Person anzuheben. Der Magistrat hat diese Abweichung aus fachlichen Erwägungen vorgenommen, da mit einer Wohnfläche von je 12 m2 je zusätzlicher Person sowohl ein barrierefreier Grundriss als auch ein angemessen möblierbares Kinder- bzw. Schlafzimmer hergestellt werden kann. Abs. 2: Damit wird klargestellt, dass die Errichtung von Micro-Appartements nicht zu den Zielen des Förderprogramms gehört. In Anlehnung an die Landesrichtlinie wird dies als Soll-Anforderung formuliert, damit im Einzelfall auf der Basis eines guten Entwurfs mit hohem Wohnwert auch Abweichungen möglich sind. Abs. 3: Dient der Klarstellung auf welcher Basis die Berechnung der Wohnfläche erfolgen muss. Ziff. 4.2 hat neue Inhalte: Bisher: bisherige Ziffer 4.2 wird zu 4.1 Satz 4; Neu: Wohnungen für Alleinerziehende sollten im Rahmen der Wohnflächengrößen (Ziff. 4.1) mit einem Zimmer mehr als üblicherweise für die Haushaltsgröße vorgesehen geplant werden. Begründung: Umsetzung gem. Beschluss der STVV § 2950 vom 21.03.2013 (E 2); soll dazu anregen, in gewissem Umfang auch kleine 3-Zimmer-Wohnungen zu planen; Ziff. 4.3 ist neu: Neu: Für rollstuhlgerechte Wohnungen, die nach DIN 18040 Teil 2 mit "R"-Anforderungen ausgeführt werden, kann die förderungsfähige Wohnfläche nach Ziffer 4.1 um 8 Prozent erhöht werden. Begründung: Die gem. Beschluss der STVV § 2950 vom 21.03.2013 (E 2) reduzierten Wohnungsgrößen (vgl. Ziffer 4.1) erfordern nunmehr eine gesonderte Regelung zur Förderung barrierefreier Wohnungen für Rollstuhlfahrer. Mit der Anpassung der förderfähigen Wohnfläche um 8 % können Wohnungen gefördert werden, die über die erforderlichen Bewegungsspielräume verfügen. Ziff. 4.4 ist neu: Neu: Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen vorsehen, es ist mit der Wohnungsbauförderstelle abzustimmen. Begründung: Diese Regelung gewährleistet, dass mindestens die Hälfte der Förderwohnungen für Familien ab drei Personen, Paare mit mindestens einem Kind und Alleinerziehende mit einem und mehr Kindern sowie Rentner und Pensionäre vorgesehen werden. Ziff. 4.5 bis 4.9 sind neu: Neu: 4.5 Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 m2 groß sein und nach Möglichkeit mit einem anderen Individualraum zusammengeschaltet und bei Bedarf wieder geteilt werden können. Werden Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 m2 groß sein. Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein. 4.6 In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist die räumliche Trennung von Bad und WC erforderlich; das Bad soll mit einem zusätzlichen WC ausgestattet werden. In Wohnungen mit sechs und mehr Personen soll an Stelle des zusätzlichen WC's eine Dusche mit WC angeordnet werden. 4.7 In den Bädern und Duschen soll ein wasserfester Wandbelag (z.B. Fliesen, Anstrich) in ausreichender Höhe vorgesehen werden. In Küchen sollen ausreichende Stellflächen eingeplant werden. Im Bad, Hausarbeitsraum oder in der Küche ist eine ausreichend große Fläche mit Anschlüssen für die Aufstellung und den Betrieb einer Waschmaschine auszuweisen. 4.8 Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 m2 vorgesehen werden. Hiervon sollen bei barrierefreien Wohnungen mindestens 2 m2 innerhalb der Wohnung barrierefrei zugänglich sein. Es ist grundsätzlich mind. 1 m2 Abstellraum innerhalb der Wohnung vorzusehen. 4.9 Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, - im Erdgeschoss durch Haus-/Mietergärten, Terrassen, - im Obergeschoss durch Balkone, Loggien, nicht beheizbare Wintergärten oder Terrassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende nutzbare Fläche i.d.R. von mindestens 4 m2 und eine Tiefe von mindestens 1,75 m haben. Sie sollen ausschließlich zum privaten Freiraum orientiert sein und mit einem einheitlichen Sichtschutz versehen werden. Begründung: Die bisher bereits in der Beratung zu diesem Programm zugrunde gelegten Mindestkriterien entsprechen denen des "Förderweg 1" und werden zur Klarstellung in die Richtlinie aufgenommen. Ziff. 5.1 enthält Änderungen Bisher: Die Wohnungen unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung mit zwei Einkommensstufen. Die Bindungen beginnen mit dem Erstbezug und enden mit Ablauf des zwanzigsten Jahres Neu: Die Wohnungen unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung mit drei Einkommensstufen. Die Bindungen beginnen mit dem Erstbezug und enden mit Ablauf des dreißigsten Jahres. Längere Bindungen können vereinbart werden. Begründung: 1) Redaktionelle Änderung (siehe Ziffer 5.4); 2) In Verbindung mit der höheren Förderintensität (Zuschussförderung Ziffer 6.2) wird die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung ausgeweitet, da der Magistrat davon ausgeht, dass auch über den Zeitraum von 20 Jahren hinaus ein nennenswerter mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungsbestand erforderlich ist. 3) Die Vereinbarung längerer Bindungsfristen soll im Einzelfall (stadt- und landesnahe Wohnungsbaugesellschaften) nicht ausgeschlossen sein. Ziff. 5.2 enthält Änderungen Bisher: Werden die nach diesem Programm gewährten Darlehen vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegen die Wohnungen noch bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr der Rückzahlung der Zweckbindung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wären. Neu:
      Werden die nach diesem Programm gewährten Darlehen vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegen die Wohnungen noch bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr der Rückzahlung der Zweckbindung, längstens jedoch bis zum planmäßigen Bindungsende. Begründung: Die sogenannte Nachwirkungsfrist ist damit auf 15 Jahre verlängert. D.h. bei einer vorzeitigen Ablösung von Wohnungsbaudarlehen durch Fördernehmer beträgt die Gesamtdauer der Mietpreis- und Belegungsbindung mindestens 25 Jahre. Außerdem wird die bisher missverständlich formulierte Regelung zur Dauer der Nachwirkungsfrist bei vorzeitiger Ablösung der Darlehen klargestellt und wie schon in der sozialen Wohnraumförderung geregelt. Ziff. 5.3 enthält Änderungen
      Bisher: Eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ist nur mit Zustimmung der Darlehensgeberin möglich. Neu: Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Förderdarlehens vor Ablauf der Zweckbindung ist der Zuschuss (nach Ziff. 6.2.1 bzw. 6.2.2) vollständig zurückzuzahlen. Eine vorzeitige vollständige Rückzahlung des Darlehens und des Zuschusses ist frühestens nach Ablauf von 10 Jahren zulässig. Für den Widerruf der Förderung (Ziff. 10.1) gilt die 10 Jahresregelung nicht. Begründung: Nach Ablauf von 10 Jahren besteht gem. § 489 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Wird dies in Anspruch genommen ist der Förderzweck - nämlich die Einhaltung der Zweckbindung für die Dauer von 30 Jahren - nicht erreicht und die Fördermittel sind vollständig zurückzuzahlen. Ziff. 5.4.1 enthält Änderungen: Bisher: Die Wohnungen sind grundsätzlich bestimmt für Haushalte, deren bereinigtes Jahreseinkommen (vgl. 5.4.2) zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung die folgenden Höchstgrenzen (nach der hessischen Richtlinie zum Wohnraumfördergesetz plus 40% in der Einkommensstufe 1 und plus 70% in der Einkommensstufe 2) nicht überschreiten: Einkommensstufe 1 1-Personenhaushalt 18.392.- € 2-Personenhaushalt 27.720.- € 3-Personenhaushalt 34.804.- € 4-Personenhaushalt 41.888.- € für jede weitere Person 6.314.- € Einkommensstufe 2 1-Personenhaushalt 22.440.- € 2-Personenhaushalt 33.660 .-€ 3-Personenhaushalt 42.262.- € 4-Personenhaushalt 50.864.- € für jede weitere Person 7.667.- € Neu: Die Wohnungen sind grundsätzlich bestimmt für Haushalte, deren bereinigtes Jahreseinkommen (Ziff. 5.4.2) zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung die folgenden Grenzen nicht über- oder unterschreitet: Einkommensstufe 1 1-Personenhaushalt 18.686 - 25.000 Euro 2-Personenhaushalt 28.351 - 33.076 Euro 3-Personenhaushalt 34.795 - 40.594 Euro 4-Personenhaushalt 41.239 - 48.112 Euro für jede weitere Person 6.444 - 7.518 Euro Die Mindesteinkommensgrenze (auf Grundlage der Obergrenze nach der "Landesverordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung" vom

  2. August 2015, GVBL. S. 331, jeweils gültige Fassung) in Stufe 1 kann in begründeten Fällen bis zur Obergrenze der Wohnberechtigung nach § 5 HWoFG unterschritten werden. Einkommensstufe 2 1-Personenhaushalt 25.001 - 28.000 Euro 2-Personenhaushalt 33.077 - 36.620 Euro 3-Personenhaushalt 40.595 - 44.944 Euro 4-Personenhaushalt 48.113 - 53.267 Euro für jede weitere Person .519 - 8.324 Euro Einkommensstufe 3 1-Personenhaushalt 28.001 - 32.000 Euro 2-Personenhaushalt 36.621 - 40.164 Euro 3-Personenhaushalt 44.945 - 49.293 Euro 4-Personenhaushalt 53.268 - 58.422 Euro für jede weitere Person 8.325 - 9.129 Euro Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 Euro jährlich. Die Einkommensgrenzen passen sich auf Grundlage § 5 Abs. 4 HWoFG (in der jeweils gültigen Fassung) alle drei Jahre an. Die jeweils aktuellen Beträge werden durch die Förderstelle veröffentlicht. Begründung: Der rechtliche Bezug ("Gesetz über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen" - HWoFG) wird aktualisiert. Die Einkommensgrenzen werden in allen Stufen angehoben. Die Anhebung erfolgt mit Bezug auf den "Förderweg 1" auf Grundlage § 5 Abs. 1 HWoFG plus 40% in der Einkommensstufe 1, plus 55 % in der Einkommensstufe 2 und plus 70 % in der Einkommensstufe

  3. Für Einpersonenhaushalte wird hierbei eine Korrektur vorgenommen, da für typische Berufsgruppen, die von diesem Förderprogramm erfasst werden sollen (z.B. im Bereich Kitas, Polizei, Pflegeberufe), die Einkommensgrenzen in Bezug zum HWoFG zu niedrig lägen und diese Haushalte - bei einfacher Fortschreibung - nicht wohnberechtigt wären. Zur Korrektur wurden die typischerweise zu erzielenden Einkommen und eine adäquate Mietbelastungsquote zu Grunde gelegt. Neu ist die Einführung einer weiteren Einkommensstufe zwischen den bisherigen Stufen (§ 5 HWoFG plus 55 %). Die bisherige Stufe 2 ist jetzt Stufe

  4. Dies verkürzt die weite Spanne der Wohnberechtigung zwischen 40 % und 70 % und gestaltet die Mietbelastung in den Förderstufen ausgeglichener. Parallel hierzu erfolgt die Einführung einer weiteren Mietstufe (vgl. Ziff. 5.5.1). In allen Stufen wird eine Mindestgrenze der Wohnberechtigung eingeführt. Ein Haushalt dessen Einkommen in Stufe 1 mindestens der Obergrenze des ""Förderwegs 1 - Stufe 2" entspricht, ist in der Lage die höheren Mieten aus diesem Programm mit einer tragbaren Belastung zu finanzieren. Damit wird die Zielgruppengenauigkeit verbessert. Eine Abweichungsregelung ist dennoch erforderlich, um in begründeten Fällen, in denen eine Versorgung im Rahmen des ""Förderwegs 1" - Stufe 2" nicht möglich sein sollte, ein Wohnungsangebot in diesem Programm bereitzustellen. Abs. 6: Entsprechend der Regelung in der sozialen Wohnraumförderung des Landes (§ 5 HWoFG Abs. 2) wird ein Kinderzuschlag in Höhe von 650 Euro je Kind in das Programm integriert. Abs. 7: Diese neue Regelung führt zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen an sich verändernde Verbraucherpreise der privaten Haushalte in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren. Sie erfolgt analog der sozialen Wohnraumförderung des Landes (§ 5 HWoFG Abs. 4). Ziff. 5.4.2 enthält Änderungen: Bisher: Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen des Antragstellers und der zur Familie zu zählenden Angehörigen. Für dessen Ermittlung gelten die §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) in der jeweils gültigen Fassung. Neu: Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen des Haushalts und der zum Haushalt zu zählenden Angehörigen. Für dessen Ermittlung gelten die §§ 6 und 7 HWoFG (in der jeweils gültigen Fassung). Begründung: Redaktionell aktualisiert an neue gesetzliche Grundlagen; Ziff. 5.4.3 ist neu: Neu: Rentner und Pensionäre sind unabhängig vom Lebensalter wohnberechtigt. Begründung: Diese schon bisher im Verwaltungsverfahren angewandte Regelung ist jetzt in der Richtlinie enthalten. Ziff. 5.4.4 war bisher 5.4.3: enthält unter c-d Änderungen, e ist neu; Bisher: (
    • c)Pro Wohngemeinschaftsmitglied oberhalb der Einkommensstufe 2 wird die Differenz zwischen Basismiete und anteiliger Marktmiete hinzuaddiert. (
    • d)Die Summe der Beträge (
    • a)bis (
    • c)ergibt die Grundmiete für die betreffende Seniorenwohnung in ihrer aktuellen Belegung. Neu: (
    • c)Pro Wohngemeinschaftsmitglied der Einkommensstufe 3 wird die Differenz zwischen Basismiete und anteiliger Miete für die Einkommensstufe 3 hinzuaddiert. (
    • d)Pro Wohngemeinschaftsmitglied oberhalb der Einkommensstufe 3 wird die Differenz zwischen Basismiete und anteiliger ortsüblicher Vergleichsmiete hinzuaddiert. (
    • e)Die Summe der Beträge (
    • a)bis (
    • e)ergibt die Grundmiete für die betreffende Seniorenwohnung in ihrer aktuellen Belegung. Begründung: Diese redaktionelle Änderung ist erforderlich aufgrund der Einführung einer neuen Einkommensstufe (Ziff. 5.4.1) und Einführung von Festbetragsmieten. Ziff. 5.4.5 war bisher 5.4.4 und enthält Änderungen: Bisher: Die Prüfung der Wohnberechtigung erfolgt durch das Amt für Wohnungswesen vor Abschluss eines Mietvertrags sowohl bei Erst- als auch bei Wiedervermietung. Die entsprechenden Mietverträge sind dem Amt für Wohnungswesen vorzulegen Neu: Die Prüfung der Wohnberechtigung erfolgt durch das Amt für Wohnungswesen vor Abschluss eines Mietvertrags sowohl bei Erst- als auch bei Wiedervermietung. Die entsprechenden Mietverträge sind dem Amt für Wohnungswesen vorzulegen. Die Einkommen der Mieter werden alle fünf Jahre vom Amt für Wohnungswesen überprüft und ggf. nach Ziffer 5.4.1 neu eingestuft. Innerhalb der Fünfjahresfrist kann eine nicht nur vorübergehende Einkommensminderung zur Neueinstufung der Wohnberechtigung führen. Begründung: Satz 3: Neu, zur Vermeidung von Fehlförderung. Satz 4: Die Regelung dieser Praxis in der Richtlinie ist aus verwaltungsrechtlicher Sicht erforderlich. Ziff. 5.4.6 ist neu: Neu: Werden Wohnungen für ältere Menschen mit Betreuungsangebot gefördert, kann zusätzlich zum Mietvertrag ein Vertrag über Betreuungsleistungen geschlossen werden. Das Entgelt für laufende Betreuungsleistungen (Grundversorgung) darf dabei 20 % der Netto-Kaltmiete nicht überschreiten. Der Betreuungsvertrag ist gesondert neben dem Mietvertrag abzuschließen. Eine Kopplung von Miet- und Betreuungsvertrag ist nicht zulässig. Begründung: Hiermit wird eine Kopplung von Mietsache und Betreuungsleistungen ausgeschlossen. Dies erfolgt analog zu entsprechenden Regelungen in der sozialen Wohnraumförderung (vgl. Ziffer 5.3 der Richtlinien zur sozialen Mietwohnungsbauförderung des Landes Hessen). Ein Betreuungsvertrag ist gesondert neben dem Mietvertrag abzuschließen. Ziff. 5.5.1 enthält Änderungen: Bisher: Die maximale Einstiegsmiete je m2 Wohnfläche und Monat beträgt für Haushalte der Einkommensstufe 1 35 % unter der örtlichen Marktmiete Einkommensstufe 2 15 % unter der örtlichen Marktmiete. Neu: Die maximale Einstiegsmiete je m2 Wohnfläche und Monat beträgt für Haushalte der Einkommensstufe 1 8,50 Euro Einkommensstufe 2 9,50 Euro. Einkommensstufe 3 10,50 Euro. Begründung: Die bisherige Ermittlung einer projektbezogenen örtlichen Marktmiete entfällt. Da die Dynamik des Frankfurter Mietwohnungsmarktes in den letzten Jahren zu Marktmieten geführt hat, bei denen trotz der prozentualen Abschläge, die Fördermiete die Grenze der Mietbelastung der Zielgruppe übersteigt, wird eine Festbetragsmiete eingeführt. Diese kann kontinuierlich angepasst werden (Ziff. 5.5.2). Des Weiteren wird mit Bezug auf die neue Einkommensstufe eine neue Mietstufe eingeführt: die bisherige Stufe 2 wird jetzt zu Stufe

  5. Dies führt zu einer insgesamt ausgewogeneren Verteilung der Mietbelastung in allen Stufen, indem sich die bisher weite Spanne zwischen 1 und 2 verkürzt. Damit wird eine gleichmäßige Mietbelastungsquote in allen Stufen erreicht. Ziff. 5.5.2 enthält Änderungen: Bisher: Eine Anpassung der Einstiegsmiete kann nur unter Beachtung der Vorschriften des BGB erfolgen. Mieterhöhungen sind der Förderstelle zur Zustimmung vorzulegen. Schriftform ist erforderlich. Neu: Eine Anpassung der Einstiegsmiete kann nur unter Beachtung der Vorschriften des BGB entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland erfolgen. Sie ist maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel. Mieterhöhungen sind mit der Förderstelle abzustimmen. Schriftform ist erforderlich. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, der sich aus der im Bewilligungsbescheid festgelegten Miete zuzüglich zugestimmter Mieterhöhungen ergibt. Bei Vereinbarung einer Indexmiete ist § 557 b BGB zu beachten. Begründung: Mit der Indexregelung anlog der sozialen Wohnraumförderung wird die Beschlusslage umgesetzt (STVV § 2950 vom 21.03.2013), die Ziffer 5.5.2 hinreichend konkretisiert und moderate Mietanpassungen für die Dauer der Zweckbindung ermöglicht. Das Verfahren wird ausgeführt und als Kappungsgrenze für Mietanpassungen die ortsübliche Vergleichsmiete eingeführt. Mit der Kopplung an die Entwicklung des Mietspiegels wird der Förderzweck für die Dauer der Zweckbindung gesichert und damit auch den beihilferechtlichen Anforderungen unter Ziff. 11 Rechnung getragen. Ziff. 6 erhält einen Vorspann und Änderungen Neu: 6 Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt durch grundbuchlich nachrangig zu sichernde Darlehen und Zuschüsse. Als Eigenkapital hat der Eigentümer mindestens 15 % der Gesamtkosten der Baumaßnahme zu erbringen. Auf die Förderung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 % des Nennbetrages erhoben. Begründung: Aufgrund der neu eingeführten Zuschussförderung (siehe unter Ziff. 6.2) erfolgt eine redaktionelle Umstellung der Kapitel. Eigenkapital und Bearbeitungsgebühr waren bisher unter 6.1.4 und 6.1.5 geregelt und sind unverändert im Vorspann zu Ziff. 6 zusammengefasst. Darüber hinaus wird zur besseren Transparenz auf die pfandrechtliche Sicherung der Fördermittel hingewiesen. Ziff. 6.1 erhält einen neuen Titel und Änderungen Neu: 6.1 Darlehen 6.1.1 Das Darlehen ist die ersten 30 Jahre zinslos. Begründung: In Verbindung mit der höheren Förderintensität durch Zuschussförderung wird die Dauer der Mietpreis und Belegungsbindung von 20 auf 30 Jahre ausgeweitet (hierzu auch Begründung zu Ziff. 5.1). Ziff. 6.1.2 enthält Änderungen Bisher 6.1.3: Die Tilgung beträgt 1% zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen. Die Tilgungsraten treten jeweils am Schluss des Jahres, in dem sie gezahlt werden, außer Verzinsung. Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeitrag sind vierteljährlich nachträglich zu zahlen. Neu: Die Tilgung beträgt 1% zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen. Die Tilgungsraten treten jeweils am Schluss des Jahres, in dem sie gezahlt werden, außer Verzinsung. Zinsen und Tilgung sind vierteljährlich nachträglich zu zahlen. Begründung: Um den Subventionsvorteil und die Wirtschaftlichkeit von Förderprojekten sowie den Zinsvorteil der Darlehensförderung zu verbessern, wird auf die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags verzichtet. Ziff. 6.1.3 enthält Änderungen: Bisher: Die Grundförderung erfolgt grundsätzlich für die Einkommensstufe

  6. Sie beträgt 1050,- Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche. Neu: Die Darlehensförderung erfolgt für die Einkommensstufe

  7. Sie beträgt 800,- Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche. Begründung: Die Grundförderung besteht künftig sowohl aus einem zinslosen Darlehenssockel in Höhe von 800 Euro als auch aus einem Zuschussbetrag (Ziff. 6.2). Damit wird die Gesamtförderung angehoben und die Förderkonditionen werden verbessert. Alternative Berechnungen zeigen, dass diese Verbesserung durch eine höhere Darlehensförderung nicht hergestellt werden kann (hierzu auch unter A. Zielsetzung). Ziff. 6.2 enthält Änderungen Neu: 6.2 Zuschüsse In Verbindung mit einem Darlehen nach Ziff. 6.1 werden folgende Zuschüsse gewährt: 6.2.1 Für Neubaumaßnahmen nach Ziff. 1.2.1 - 500 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche; 6.2.2 Für Maßnahmen nach Ziff. 1.2.2 - 400 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche; 6.2.3 Für Bestandsmaßnahmen nach Ziff. 1.2.3 - 400 € je m2 förderfähiger Wohnfläche; Begründung: Ein Zuschuss verbessert die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals und stellt damit wieder einen angemessenen Subventionsvorteil her. Die Höhe des Zuschusses hängt auch von dem erzielten energetischen Standard ab. Damit sollen Mehrkosten für die höheren energetischen Anforderungen aufgefangen und Anreize gesetzt werden. Ziff. 6.2.4 und 6.2.5 enthalten Änderungen: Neu: 6.2.4 Für Aufzugsanlagen, die bauordnungsrechtlich nicht erforderlich sind - 20 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche (Ziff. 1.3.1). 6.2.5 Für die Errichtung von Gemeinschaftsräumen - 20 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche (Ziff. 1.3.2). Begründung: Die Zusatzförderungen (bisher unter Ziff. 6.2.4 und 6.2.5) erfolgen in Form eines Zuschusses. Auf diese Weise wird die Förderung verbessert und der Anreiz ist höher, Wohnungen in Obergeschossen barrierefrei erreichbar herzustellen und gemeinschaftlich nutzbare Räume für soziale und kulturelle Aktivitäten zu errichten. Ziff. 6.2.6 ist neu: 6.2.6 Für den Einsatz nachhaltiger Dämmstoffe mit dem Gütezeichen RAL-ZU 132 bzw. 140 (Blauer Engel) oder dem natureplus-Siegel an Fassaden, auf Flachdächern oder auf obersten Geschossdecken - 10 Euro je m2 Bauteilfläche (Ziff. 1.3.3). Begründung: Als Neuerung wird eine Zuschussförderung für die Verwendung ökologisch hochwertiger Baustoffe eingeführt. Ziel ist, einen Anreiz für die Verwendung dieser Baustoffe zu geben, deren Kosten in der Regel noch über den Kosten herkömmlicher Materialien liegt. Ziff. 10 enthält Änderungen: Bisher: 10.1 Die Bewilligung der Fördermittel kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn mit der Baumaßnahme nicht spätestens 18 Monate nach der Bewilligung begonnen oder die Baumaßnahme nicht spätestens 42 Monate nach der Bewilligung beendet worden ist. Neu:
    10.1 Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhafte Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderungsrichtlinien oder aus der Schuldurkunde und Grundschuldbestellungsurkunde verletzt werden oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Fördermittel können gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. 10.2 Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bindungen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, d.h. der Antragsteller ist verpflichtet, seine aus der Inanspruchnahme von Darlehen und Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolge in gleicher Weise zu binden. Begründung: Das bereits bisher geltende Verfahren zu Widerruf und Rechtsnachfolge (bisher im Bewilligungsbescheid geregelt) wird in allen Richtlinien einheitlich klargestellt. Ziff. 11 ist neu: Soweit es sich bei den Förderungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden sie gewährt: a) nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom

  8. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) b) nach der Verordnung (EU) Nummer 360/2012 der Kommission vom

  9. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Beihilfen) erbringen (ABI. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen stellt die Förderung nach dieser Richtlinie einen Ausgleich für die Erbringung einer "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" (DAWI) zur Schaffung von Mietwohnungen für Haushalte, die Schwierigkeiten haben, sich auf dem freien Frankfurter Wohnungsmarkt zu, für sie bezahlbaren Mietpreisen mit Wohnraum zu versorgen, dar. Das Erfordernis an der Errichtung zusätzlichen Wohnraums in Frankfurt steigt infolge des anhaltend starken Bevölkerungswachstums weiter an und damit auch der Bedarf an Mietwohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen. Diese können sich am Mietwohnungsmarkt nicht mit Wohnraum zu einer bezahlbaren Miete versorgen. Im Rahmen der frei finanzierten Wohnungsbautätigkeit steht er nicht zur Verfügung. Um diesen dringend benötigten Wohnraum zu generieren, ist es notwendig, diese Dienstleistung bereitzustellen. Sie besteht in der Erstellung von Mietwohnraum sowie in der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an diesem Wohnraum und dessen Überlassung an wohnberechtigte Haushalte zu einer reduzierten Fördermiete. Im Rahmen ihrer Gemeinwohlaufgabe gemäß § 2 HGO i.V.m. §§ 1 und 2 des HWoAufG gewährt die Stadt Frankfurt am Main zur Erfüllung der selbigen, Darlehen und Zuschüsse gemäß den Ziffern 6.1 und 6.2 dieser Richtlinie. Deshalb ist die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung, soweit sie auf der Grundlage des sogenannten Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission ("Beschluss der Kommission v. 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11.01.2012, L 7/3 ff., Aktenzeichen K(2011)9380) erfolgt, gemäß Artikel

  10. Nr. 1 a des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20.12.2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) befreit. Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) ist insbesondere, dass diese gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2012/21/EU vom 20.12.2011 dem Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte übertragen wird, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. Die Betrauung des Förderempfängers nach dieser Richtlinie erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid. Darin wird insbesondere bestimmt: (1) Der Gegenstand und die Dauer der dem Fördernehmer übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Regelungen zur Überwachung ihrer tatsächlichen Erfüllung; (2) Die Art und die Höhe der Mittelgewährung . Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind objektiv und transparent in diesen Richtlinien festgelegt. Sie gelten für alle Fördernehmer gleichermaßen; (3) Die Vorlage von Prüfungsunterlagen durch den Förderempfänger, die dokumentieren, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken ("Überkompensationskontrolle"); (4) Die Regelungen zur Rückforderung etwaiger rechtswidrig gewährter Beihilfen und etwaiger weiterer verwaltungsrechtlicher Nebenbestimmungen. Die Vorgaben des Bewilligungsbescheides sind einzuhalten, die Mittel zuwendungsgerecht und beihilfekonform zu verwenden. Diesbezüglich ist zu gewährleisten, dass eine entsprechende Dokumentation vorliegt und jederzeit eine Kontrolle dieser Praxis erfolgen kann.[KS1] Begründung: Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) formuliert ein grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen, die den Wettbewerb zu verfälschen drohen. Die Europäische Kommission ist deshalb von jeder beabsichtigten Förderleistung zu informieren. Die Mietwohnraumförderung nach dem vorliegenden Programm bezieht sich auf Dienstleistungen, die dem Allgemeininteresse dienen und für die ein besonderer Bedarf besteht. Nach den unter Ziffer 11 genannten Beschlüssen der EU-Kommission sind diese "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI-Beschluss) unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit. Die Regelungen unter Ziffer 11 dienen dazu, die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses zu erfüllen. D. Kosten

  11. Investitionsbedarf Es entsteht kein zusätzlicher Investitionsbedarf. Der Bedarf für die nach diesen Richtlinien geförderten Objekte wird nach Maßgabe der Haushalts-ansätze in den jeweiligen Magistratsvorlagen zur Förderung beziffert. Im Finanzplanungszeitraum 2019 sind Haushaltsmittel in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen und 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen angemeldet.

  12. Finanzbedarfszeitraum 2017 ff.

  13. Folgeinvestition entfällt

  14. Kalkulatorische Verzinsung entfällt

  15. Jahreserträge aus den Darlehensrückflüssen sowie aus Rückflüssen aus der Vermietung an Haushalte der Stufe 2 und 3;

  16. Leistungen Dritter keine

  17. Stellenplanmäßige Auswirkungen keine

  18. Sonstiges entfällt Anlage 1_Synopse (ca. 183 KB) Anlage 2_Neufassung_der_Richtlinie (ca. 583 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 30.08.2017, NR 390

Beratungsverlauf 4 Sitzungen

Sitzung 13
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I, TOP 20
Angenommen
Der Vorlage M 131 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
Linke FDP
Enthaltung:
BFF
Sitzung 13
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
TO I, TOP 8
Angenommen
Der Vorlage M 131 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
AFD Linke FDP
Enthaltung:
BFF
Sitzung 14
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 30
Angenommen
1. Der Vorlage M 131 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 390 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne FRAKTION
Ablehnung:
AFD Linke FDP
Enthaltung:
Frankfurter BFF
Sitzung 16
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 33
Angenommen
1. Der Vorlage M 131 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 390 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne FRAKTION
Ablehnung:
AFD Linke FDP BFF
Enthaltung:
Frankfurter

Verknüpfte Vorlagen