Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1 Richtlinie zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Gewährung von Zuschüssen hier: Neufassung des „Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung“
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 13.04.2018, M 72
Betreff: Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1 Richtlinie zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Gewährung von Zuschüssen hier: Neufassung des "Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung" Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.07.2016, § 390 (M 102) I. Der geänderten Förderungsrichtlinie wird gemäß der beiliegenden Neufassung zugestimmt. II. Es dient zur Kenntnis, dass die Vergabe von Darlehen und Zuschüssen zur Förderung nach diesem Programm aus Mitteln des Teilfinanzhaushalts der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen und 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen erfolgt. III. Der Magistrat (Dezernent für Planen und Wohnen) wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Darlehen und Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu bewilligen, soweit dem nicht Bewirtschaftungsregelungen (z.B. aus Stadtverordneten-, Magistratsbeschlüssen, den Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften) entgegenstehen. Begründung: A. Zielsetzung Die Richtlinie wurde zuletzt mit Beschlussfassung vom 14.07.2016 (§ 390) fortgeschrieben. Jetzt ist eine erneute Anpassung erforderlich, um den Erfordernissen einer steigenden Wohnungsnachfrage und den wohnungspolitischen Zielen des Magistrats Rechnung zu tragen. Parallel zum "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 2" erhält die vorliegende Förderrichtlinie einen neuen Titel "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1" und wird in folgenden Punkten korrigiert: a) Verbesserung der Förderkonditionen; Parallel zum "Förderweg 2" wird ein pauschaler Finanzierungszuschuss eingeführt. Dadurch soll die verhaltene Inanspruchnahme der Programme gesteigert werden. Ein Zuschuss verbessert die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals und erzeugt damit wieder einen angemessenen Subventionsvorteil. Des Weiteren wird - wie auch im Förderweg 2 - die Zusatzförderung für Maßnahmen, die über das übliche Maß hinausgehen verbessert, indem auch hier Anreize durch Zuschussförderung gegeben werden. b) Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindung; Die geförderten Wohnungen unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung auf Grundlage des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes - HWoFG §§ 14 ff. Die Dauer der Bindungen nach der "Sozialen Wohnraumförderung: Mietwohnungsbau" des Landes ist derzeit auf 20 Jahre festgelegt. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Stadt Frankfurt, wird sie für Frankfurter Projekte auf 30 Jahre erhöht. Der Magistrat geht - unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Haushaltsvorausberechnung bis 2040 (Bürgeramt für Statistik und Wahlen) sowie Zuwanderung und Einkommensentwicklung - davon aus, dass auch über einen Zeitraum von 20 Jahren hinaus ein nennenswerter mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungsbestand erforderlich ist. In Zusammenhang mit der hohen Wohnungsnachfrage muss die Stadt alle Maßnahmen treffen, um den Umfang an preiswertem Wohnraum auch mittelfristig zu sichern. c) redaktionelle und teilweise inhaltliche Angleichung an die Regelungen im Förderweg 2, um Richtlinien und Anlagen zu vereinheitlichen bzw. zu vereinfachen; Die Richtlinien werden angepasst. Dies verbessert die Möglichkeit beide Förderwege in einem Gebäude umzusetzen und dient einer verständlicheren Anwendung. B. Alternativen Keine. C. Lösung Die Änderungen sind nachfolgend aufgeführt (einzelne Neuerungen im Richtlinientext sind unterstrichen). Bis auf rein redaktionelle Korrekturen werden alle Neufassungen begründet. Insgesamt erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Überschriften an die Ziffern im "Frankfurter Programm für den Neubau von Mietwohnungen: Förderweg 2". Alle Änderungen liegen in einer vergleichenden Übersicht von alter und neuer Fassung vor (Anlage). Des Weiteren liegt eine Neufassung einschließlich der Anlagen zur Förderrichtlinie vor (Anlage). Präambel letzter Absatz, letzter Satz ist neu: Aufgrund des dringenden Wohnungsbedarfs muss dabei der überwiegende Förderanteil in der Stufe 1 erfolgen. Begründung: Die Einführung einer Quotenregelung ist erforderlich, um Disparitäten zwischen den Förderwohnungen der Stufe 1 und 2 zu vermeiden. Der überwiegende Bedarf an Förderwohnungen liegt derzeit in Stufe
- In Frankfurt suchten zum Stichtag 31.12.2016 insgesamt 9.491 registrierte Haushalte eine Sozialwohnung. Nach ihrem Haushaltseinkommen sind sie berechtigt, eine Wohnung der Stufe 1 zu beziehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen des Magistrats unter 300.000 Frankfurter Mieterhaushalten allein 122.000 (41 %) berechtigt sind, eine Stufe 1-Wohnung zu beziehen. Dazu kommen weitere 26.000 Haushalte (9 %), die berechtigt sind, eine geförderte Wohnung nach Stufe 2 zu beziehen. Unter diesen Rahmenbedingungen hält der Magistrat einen Fördervorrang für Wohnungen der Stufe 1 im Verhältnis 80:20 für erforderlich. Ziff. 1.2 2 ist neu 1.2.2 Sollte dies aufgrund der Lage oder aus unabweislichen baulichen und technischen Gründen nicht möglich sein (z.B. lagebedingt etwa bei Projekten der Innenentwicklung, Baulücken, Nachverdichtungen, Erweiterungen von Gebäuden, oder auch bei gemischten Projekten - freifinanzierte und geförderte Wohnungen in einem Gebäude), kann der Standard unterschritten werden. Dabei müssen die Anforderungen der EnEV (in der jeweils gültigen Fassung) bezogen auf das Gesamtprojekt um mindestens 10 % unterschritten werden. Die Ausnahme ist zu begründen und wird von der Förderstelle abschließend abgewogen. Begründung: Wie schon mit dem "Förderweg 2" kann in den beispielhaft aufgezählten Fällen eine begründete Ausnahmeregelung greifen, so dass Fördervorhaben nicht aufgrund einer möglicherweise nicht umsetzbaren energetischen Fördervoraussetzung abgelehnt werden müssen. Bei gemischten Projekten mit geförderten und freifinanzierten Wohnungen gilt grundsätzlich für 70 % der Wohnungen (freifinanziert) der gesetzliche Mindeststandard nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und für 30 % der Wohnungen (gefördert) ein erhöhter energetischer Standard. Um hierbei dennoch zu einer bautechnisch umsetzbaren Lösung zu kommen, wird für die Ausnahmeregelung eine Unterschreitung der EnEV um 10 % für das Gesamtprojekt zugrunde gelegt. Ziff. 4 hat neue Inhalte Neu: 4 Planungsgrundlagen Es gelten die technischen Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum gemäß der Hessischen Landesrichtlinien. Sie werden vor Antragstellung mit der Wohnungsbauförderstelle abgestimmt. Von den nicht zwingenden Anforderungen (Soll-Anforderungen) können im Einzelfall Abweichungen zugelassen werden, wenn sie im konkreten Projekt baulich nicht realisierbar sind und wenn eine andere, gleichwertige, den Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die Bewohner nicht zu erwarten sind oder wenn es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 4.1 Die förderfähige Wohnfläche beträgt - bei Wohnungen für 1 Person bis max. 45 m2, - bei Wohnungen für 2 Personen bis max. 60 m2, - bei Wohnungen für 3 Personen bis max. 72 m2, - bei Wohnungen für 4 Personen bis max. 84 m2 und - für jede weitere Person 12 m2 mehr. Die Wohnfläche einer Wohnung soll 40 m2 nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung (WoFIV in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden. Flächenüberschreitungen sind generell zu begründen und werden seitens des Fördergebers abschließend abgewogen. Sie sind grundsätzlich nicht mietwirksam und nicht förderfähig, wenn die tatsächliche Wohnfläche die förderfähige Wohnfläche um mehr als 5 m2 überschreitet. 4.2 Wohnungen für Alleinerziehende sollten im Rahmen der Wohnflächengrößen (Ziff. 4.1) mit einem Zimmer mehr als üblicherweise für die Haushaltsgröße vorgesehen geplant werden. 4.3 Für barrierefreie Wohnungen, die nach der DIN 18040 Teil 2 ohne "R"-Anforderungen ausgeführt werden, kann die förderungsfähige Wohnfläche nach Ziff. 4.1 um 8 Prozent, für rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18040 Teil 2 mit "R"-Anforderungen um 16 Prozent erhöht werden. 4.4 Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen vorsehen, es ist mit der Wohnungsbauförderstelle abzustimmen. 4.5 Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 m2 groß sein und nach Möglichkeit mit einem anderen Individualraum zusammengeschaltet und bei Bedarf wieder geteilt werden können. Werden Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 m2 groß sein. Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein. 4.6 In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist die räumliche Trennung von Bad und WC erforderlich; das Bad soll mit einem zusätzlichen WC ausgestattet werden. In Wohnungen mit sechs und mehr Personen soll an Stelle des zusätzlichen WC's eine Dusche mit WC angeordnet werden. 4.7 In den Bädern und Duschen soll ein wasserfester Wandbelag (z.B. Fliesen, Anstrich) in ausreichender Höhe vorgesehen werden. In Küchen sollen ausreichende Stellflächen eingeplant werden. Im Bad, Hausarbeitsraum oder in der Küche ist eine ausreichend große Fläche mit Anschlüssen für die Aufstellung und den Betrieb einer Waschmaschine auszuweisen. 4.8 Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 m2 vorgesehen werden. Hiervon sollen bei barrierefreien Wohnungen mindestens 2 m2 innerhalb der Wohnung barrierefrei zugänglich sein. Es ist grundsätzlich mind. 1 m2 Abstellraum innerhalb der Wohnung vorzusehen. 4.9 Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, - im Erdgeschoss durch Haus-/Mietergärten, Terrassen, - im Obergeschoss durch Balkone, Loggien, nicht beheizbare Wintergärten oder Terrassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende nutzbare Fläche i.d.R. von mindestens 4 m2 und eine Tiefe von mindestens 1,75 m haben. Sie sollen ausschließlich zum privaten Freiraum orientiert sein und mit einem einheitlichen Sichtschutz versehen werden. Begründung: Diese schon bisher der Förderung zugrunde liegenden wohnbaulichen Mindestanforderungen werden zur Klarstellung und vereinfachten Anwendung neu unter Ziff. 4 als Planungsgrundlagen zusammengefasst. Bislang waren sie lediglich in der Landesrichtlinie aufgeführt. Auf diese Weise sind die bautechnischen Mindestkriterien transparent. Dies vereinfacht die Beratung. Ziff. 5 enthält Änderungen Bisher: Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie unter Ziff. 5 verankerten Bedingungen. Demnach unterliegen die geförderten Wohnungen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit und enden mit Ablauf des zwanzigsten Jahres. Sie dürfen während dieses Zeitraums nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung des Darlehens besteht für die Bindungen eine Nachwirkungsfrist bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum planmäßigen Bindungsende. Eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ist frühestens nach Ablauf von 10 Jahren zulässig. Neu: Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie (jeweils gültige Fassung) verankerten Bedingungen. Demnach unterliegen die geförderten Wohnungen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Stadt Frankfurt wird die Dauer der Zweckbindung auf dreißig Jahre festgesetzt. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit und enden mit Ablauf des dreißigsten Jahres. Längere Bindungen können vereinbart werden. Die Wohnungen dürfen während dieses Zeitraums nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung des Darlehens besteht für die Bindungen eine Nachwirkungsfrist bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum planmäßigen Bindungsende. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Förderdarlehens vor Ablauf der Zweckbindung ist der Zuschuss (nach Ziffer 6.2.1 bzw. 6.2.2) vollständig zurückzuzahlen. Eine vorzeitige vollständige Rückzahlung der Darlehen ist frühestens nach Ablauf von 10 Jahren zulässig. Für den Widerruf der Förderung (Ziff. 10) gilt die 10-Jahresregelung nicht. Begründung: 1) In Verbindung mit der hohen Förderintensität (Zuschussförderung Ziffer 6.2) durch die Stadt Frankfurt wird die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung - abweichend von den derzeitigen Bindungen nach der Landesförderung - auf 30 Jahre festgesetzt. Nach den Landesrichtlinien zur sozialen Wohnraumförderung beträgt die Frist zurzeit 20 Jahre. Aus Sicht des Magistrats ist dies im Verhältnis zur vergleichsweise hohen Frankfurter Komplementärfinanzierung und den wohnungspolitischen Förderzielen in Frankfurt unverhältnismäßig. Der Bindungszeitraum soll in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des neu eingeführten Zuschusses und zum angestrebten Förderzweck stehen. Das erfordert eine Anhebung auf einen nachhaltigeren Zeitraum von 30 Jahren. 2) Nach Ablauf von 10 Jahren besteht gem. § 489 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Wird dies in Anspruch genommen ist der Förderzweck - nämlich die Einhaltung der Zweckbindung für die Dauer von 30 Jahren - nicht erreicht und die Fördermittel sind vollständig zurückzuzahlen. Ziff. 6.1 enthält Änderungen Bisher: Das Darlehen wird für die ersten 20 Jahre der Belegungs- und Mietpreisbindung zu einem Festzins von 0,5 % gewährt. Nach Ablauf von 20 Jahren nach Bezugsfertigkeit kann der Zinssatz für das städtische Darlehen - sofern Landesmittel eingesetzt werden, in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Land - erstmalig neu festgesetzt werden bis zur Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erstrangige Hypotheken, wenn dies zur Fortführung des geförderten Wohnungsbaus erforderlich und im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist. Daraus resultierende Kosten können an die Mietparteien weitergegeben werden, wenn eine Verlängerung der Bindung vereinbart wird. Die Förderung wird als Annuitätendarlehen gewährt, die Tilgung beträgt 1 % im Jahr zzgl. ersparter Zinsen. Die Jahresleistung wird in vierteljährlichen Raten nachträglich am Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig. Die Tilgungsraten treten jeweils am Schluss des Jahres, in dem sie gezahlt werden, außer Verzinsung. Die an die Stadt Frankfurt am Main zu entrichtenden Verwaltungskosten betragen jeweils pro Jahr 0,3 % des Darlehensnennbetrages. Neu: 6.1 Darlehen 6.1.1 Das Darlehen ist die ersten 30 Jahre zinslos. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Erstbezug kann der Zinssatz für das städtische Darlehen erstmalig neu festgesetzt werden und ist in Höhe des marktüblichen Zinssatzes - max. jedoch 5% - mit 10 jähriger Zinsfestschreibung für erstrangige Hypotheken zu zahlen. 6.1.2 Die Tilgung beträgt 1% zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen. Die Tilgungsraten treten jeweils am Schluss des Jahres, in dem sie gezahlt werden, außer Verzinsung. Zinsen und Tilgung sind vierteljährlich nachträglich zu zahlen. Begründung: Analog zu Förderweg 2 entfällt die Verzinsung der Darlehen - bisher 0,5 % - für die Dauer der Zweckbindung von 30 Jahren sowie der Verwaltungskostenbeitrag von 0,3 %. Der Verzicht verbessert die Darlehenskonditionen und die Wirtschaftlichkeit der Förderprojekte. Ziff. 6.1, letzter Absatz ersetzt die bisherigen Ziff. 6.2 und Ziff. 6.2.1: Bisher: 6.2 Höhe der Förderung 6.2.1 Grunddarlehen Grundlage zur Ermittlung der Förderhöhe ist die Differenz zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete in Stufe 1 abzüglich 15 % bzw. in Stufe 2 abzüglich 10 % und der Einstiegsmiete in Höhe von in Stufe 1 - 5 Euro je m2 Wohnfläche und Monat bzw. in Stufe 2 - 6,50 Euro je m2 Wohnfläche und Monat (vgl. Ziff. 5.2). Die Höhe des Darlehens ist so bemessen, dass die entstehende Mietdifferenz durch eine Zinsersparnis finanziert wird. Hierzu ist vom Antragsteller nachprüfbar die durchschnittliche Vergleichsmiete des Bauvorhabens (vgl. Ziff. 5.2, Abs. 3) je Quadratmeter Wohnfläche monatlich - gewichtet nach der Wohnfläche - zu berechnen. Die Zinsersparnis ergibt sich aus dem Zinsunterschied zwischen dem Zinssatz des städtischen Darlehens (incl. Verwaltungskostenbeitrag) und einem pauschalisierten Zinssatz in Höhe von 5 %. Die Darlehenshöhe bestimmt sich nach folgendem Rechenweg: Die Mietdifferenz ist durch die Zinsdifferenz zu teilen, zunächst mit 12 und dann mit der förderfähigen Wohnfläche zu multiplizieren und auf volle tausend Euro abzurunden. Mietdifferenz €/m2 x 12 x förderfähige Wohnfläche in m2/Zinsdifferenz % Die nach der Landesrichtlinie vorausgesetzte kommunale Finanzierungsbeteiligung in Höhe von: in Stufe 1: 10.000 Euro je Wohneinheit oder
in Stufe 2: 6.000 Euro je Wohneinheit wird dem ermittelten Darlehensbetrag hinzugefügt. Neu: 6.1.3 Die Höhe des Darlehens beträgt: in Stufe 1 - 10.000 Euro je Wohneinheit, in Stufe 2 - 6.000 Euro je Wohneinheit. Begründung: Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Darlehenshöhe entfällt. Das Förderverfahren wird vereinfacht und die Förderkonditionen verbessert. Anstelle der einzelfallbezogenen individuellen Darlehensermittlung wird ein pauschaler Darlehenssockel in Höhe der nach Landesrichtlinie erforderlichen kommunalen Mindestbeteiligung eingeführt. Darüber hinaus werden Zuschüsse gewährt (siehe unter Ziff. 6.2). Ziff. 6.2 führt die bisherigen Ziff. 6.2.2 und 6.2.3 neu zusammen und enthält Änderungen Bisher: 6.2.2 Zuschuss Das Darlehen nach Ziff. 6.2.1 - Stufe 1 kann durch einen Zuschuss ergänzt werden. Die Zuschusshöhe beträgt 1,50 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche/Monat für die Dauer von 20 Jahren. Die Auszahlung erfolgt wahlweise für die Dauer der Zweckbindung einmal jährlich zum Bezugsdatum oder einmalig in Form einer Summe, die mit einem Zinssatz von 3 % abgezinst wird. 6.2.3 Zusatzförderung 6.2.3.1 Für barrierefrei erreichbare Wohnungen in Obergeschossen kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von 60 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche gewährt werden, sofern eine Aufzugsanlage bauordnungsrechtlich nicht erforderlich ist und die Nebenkosten der Aufzugsanlage für die Dauer der Belegungsbindung nicht auf die Miete umgelegt werden (siehe Ziffer 2.3). 6.2.3.2 Für die Errichtung von Gemeinschaftsräumen kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von 60 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche gewährt werden (siehe Ziffer 2.3). 6.2.3.3 Für das Erreichen des erhöhten energetischen Standards nach Ziffer 2.2 a-c kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von 100 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche gewährt werden. 6.2.3.4 Der Einsatz nachhaltiger Dämmstoffe mit dem Gütezeichen RAL-ZU 132 bzw. 140 (Blauer Engel) oder dem natureplus-Siegel an Fassaden, auf Flachdächern oder auf obersten Geschossdecken wird mit einem einmaligen Zuschuss von 10 Euro je m2 Bauteilfläche gefördert. Neu: 6.2 Zuschuss In Verbindung mit einem Darlehen nach Ziff. 6.1 werden folgende Zuschüsse gewährt: 6.2.1 für Neubaumaßnahmen nach Ziff.1.2.1 - in Stufe 1 - 900 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche in Stufe 2 - 700 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche 6.2.2 für Neubaumaßnahmen nach Ziff. 1.2.2 - in Stufe 1 - 800 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche; in Stufe 2 - 600 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche; 6.2.3 für Bestandsmaßnahmen nach Ziff. 1.2.3 - in Stufe 1 - 800 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche; in Stufe 2 - 600 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche; 6.2.4 für Aufzugsanlagen, die bauordnungsrechtlich nicht erforderlich sind - 20 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche (Ziff. 1.3.1). 6.2.5 für die Errichtung von Gemeinschaftsräumen - 20 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche (Ziff. 1.3.2). 6.2.6 für den Einsatz nachhaltiger Dämmstoffe mit dem Gütezeichen RAL-ZU 132 bzw. 140 (Blauer Engel) oder dem natureplus-Siegel an Fassaden, auf Flachdächern oder auf obersten Geschossdecken - 10 Euro je m2 Bauteilfläche (Ziff. 1.3.3). 6.2.7 als Zuschuss zum Mietertrag für Wohnraum nach Stufe 1 - 1,50 Euro je m2 förderfähiger Wohnfläche/Monat für die Dauer der Zweckbindung. Begründung: In Verbindung mit dem pauschalen Darlehenssockel (siehe unter Ziff. 6.1) können verschiedene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe des Baukostenzuschusses ist abhängig vom energetischen Standard und davon, ob eine Wohnung nach Stufe 1 oder 2 gefördert wird. Hinzu kommen die schon bisher möglichen Zusatzförderungen, die künftig in Form von Zuschüssen erfolgen. Weiterhin bleibt der schon bisher gewährte Zuschuss als "Zuschuss zum Mietertrag" erhalten. Er kann für die Dauer der jeweiligen Zweckbindung (mindestens 30 Jahre) ausgezahlt werden. Auf diese Weise sollen folgende Ziele erreicht werden: - angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals und damit Wiederherstellung eines Subventionsvorteils; - verbesserter Anreiz für den Passivhaus- und gleichwertige energetische Standards und - Anreiz für den Bau von barrierefrei erreichbaren Wohnungen und von Räumen für soziale und kulturelle Aktivitäten; Ziff. 8.3 bisher unter 6.2.2, letzter Absatz enthält Änderungen: Bisher: Die Auszahlung erfolgt wahlweise für die Dauer der Zweckbindung einmal jährlich zum Bezugsdatum oder einmalig in Form einer Summe, die mit einem Zinssatz von 3 % abgezinst wird. Neu: Die Auszahlung des Zuschusses zum Mietertrag erfolgt wahlweise für die Dauer der Zweckbindung jährlich nachträglich zum Bezugsdatum oder einmalig bei Bezug in Form einer Summe, die mit einem Zinssatz von 3 % abgezinst wird. Begründung: Klarstellende Regelung zum Auszahlungsverfahren für Zuschüsse zum Mietertrag; Ziff. 11 ist neu: Soweit es sich bei den Förderungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden sie gewährt: a) nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom - Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) b) nach der Verordnung (EU) Nummer 360/2012 der Kommission vom
- April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Beihilfen) erbringen (ABI. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen stellt die Förderung nach dieser Richtlinie einen Ausgleich für die Erbringung einer "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" (DAWI) zur Schaffung von Mietwohnungen für Haushalte, die Schwierigkeiten haben, sich auf dem freien Frankfurter Wohnungsmarkt zu, für sie bezahlbaren Mietpreisen mit Wohnraum zu versorgen, dar. Das Erfordernis an der Errichtung zusätzlichen Wohnraums in Frankfurt steigt infolge des anhaltend starken Bevölkerungswachstums weiter an und damit auch der Bedarf an Mietwohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen. Diese können sich am Mietwohnungsmarkt nicht mit Wohnraum zu einer bezahlbaren Miete versorgen. Im Rahmen der frei finanzierten Wohnungsbautätigkeit steht er nicht zur Verfügung. Um diesen dringend benötigten Wohnraum zu generieren, ist es notwendig, diese Dienstleistung bereitzustellen. Sie besteht in der Erstellung von Mietwohnraum sowie in der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an diesem Wohnraum und dessen Überlassung an wohnberechtigte Haushalte zu einer reduzierten Fördermiete. Im Rahmen ihrer Gemeinwohlaufgabe gemäß § 2 HGO i.V.m. §§ 1 und 2 des HWoAufG gewährt die Stadt Frankfurt am Main zur Erfüllung der selbigen, Darlehen und Zuschüsse gemäß den Ziffern 6.1 und 6.2 dieser Richtlinie. Deshalb ist die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung, soweit sie auf der Grundlage des sogenannten Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission ("Beschluss der Kommission v. 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11.01.2012, L 7/3 ff., Aktenzeichen K(2011)9380) erfolgt, gemäß Artikel
- Nr. 1 a des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20.12.2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) befreit. Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) ist insbesondere, dass diese gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2012/21/EU vom 20.12.2011 dem Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte übertragen wird, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. Die Betrauung des Förderempfängers nach dieser Richtlinie erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid. Darin wird insbesondere bestimmt: (1) Der Gegenstand und die Dauer der dem Fördernehmer übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Regelungen zur Überwachung ihrer tatsächlichen Erfüllung; (2) Die Art und die Höhe der Mittelgewährung . Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind objektiv und transparent in diesen Richtlinien festgelegt. Sie gelten für alle Fördernehmer gleichermaßen; (3) Die Vorlage von Prüfungsunterlagen durch den Förderempfänger, die dokumentieren, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken ("Überkompensationskontrolle"); (4) Die Regelungen zur Rückforderung etwaiger rechtswidrig gewährter Beihilfen und etwaiger weiterer verwaltungsrechtlicher Nebenbestimmungen. Die Vorgaben des Bewilligungsbescheides sind einzuhalten, die Mittel zuwendungsgerecht und beihilfekonform zu verwenden. Diesbezüglich ist zu gewährleisten, dass eine entsprechende Dokumentation vorliegt und jederzeit eine Kontrolle dieser Praxis erfolgen kann.[KS1] Begründung: Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) formuliert ein grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen, die den Wettbewerb zu verfälschen drohen. Die Europäische Kommission ist deshalb von jeder beabsichtigten Förderleistung zu informieren. Die Mietwohnraumförderung nach dem vorliegenden Programm bezieht sich auf Dienstleistungen, die dem Allgemeininteresse dienen und für die ein besonderer Bedarf besteht. Nach den unter Ziffer 11 genannten Beschlüssen der EU-Kommission sind diese "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI-Beschluss) unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit. Die Regelungen unter Ziffer 11 dienen dazu, die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses zu erfüllen. Kosten
- Investitionsbedarf Es entsteht kein zusätzlicher Investitionsbedarf. Der Bedarf für die nach diesen Richtlinien geförderten Objekte wird nach Maßgabe der Haushalts-ansätze in den jeweiligen Magistratsvorlagen zur Förderung beziffert. Im Finanzplanungszeitraum 2019 sind Haushaltsmittel in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen und 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen angemeldet.
- Finanzbedarfszeitraum 2018 ff
- Folgeinvestition entfällt
- Kalkulatorische Verzinsung entfällt
- Jahreserträge aus den Darlehensrückflüssen;
- Leistungen Dritter keine
- Stellenplanmäßige Auswirkungen keine
- Sonstiges entfällt Anlage 1_Synopse (ca. 213 KB) Anlage 2_Richtlinie (ca. 58 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 11.05.2018, NR 579