Wohnbaufördermittel effizient einsetzen
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Bericht des Magistrats vom 01.02.2016, B 25
Betreff: Wohnbaufördermittel effizient einsetzen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 21.03.2013, § 2950 und Anlage 7 - E 2/13 CDU/GRÜNE - Der Magistrat hat die Beschlusspunkte unter a) und b) im Rahmen einer Neuordnung der Förderbestimmungen geprüft und die Reduzierung der Flächengrößen, die Option von Drei-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende und überarbeitete Mietanpassungsmöglichkeiten in die betreffenden Förderrichtlinien eingefügt. Eine Neufassung des "Frankfurter Programms für familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau" befindet sich gemeinsam mit den Neufassungen zum "Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung" und zum "Frankfurter Programm zur Wohnraumförderung für Studierende" im Geschäftsgang. zu a): Die abgesenkten, maximal zulässigen Wohnungsgrößen sind bereits seit Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in die Förderberatung aufgenommen worden und werden in den geplanten Bauvorhaben weitgehend umgesetzt. In geringfügiger Abweichung zum Beschluss hat der Magistrat im Rahmen der fortgeschriebenen Förderrichtlinien, die förderungsfähige Wohnfläche (ab 3 Personen im Haushalt) nicht um 11 m2 - wie im Beschluss vorgesehen - sondern um 12 m2 je weiterer haushaltszugehöriger Person angehoben. Der Magistrat hat diese Abweichung aus fachlichen Erwägungen vorgenommen, da mit einer Wohnfläche von je 12 m2 je zusätzlicher Person sowohl ein barrierefreier Grundriss als auch ein angemessen möblierbares Kinder- bzw. Schlafzimmer hergestellt werden kann. Zu b): Nach fachlicher Prüfung der Regelungen zur Mieterhöhungen (Ziff. 5.5.2 der Förderrichtlinien) hat der Magistrat - geringfügig abweichend zum Beschluss § 2950 - nicht die Beibehaltung des Abschlags von der Marktmiete für die Dauer der Zweckbindung umgesetzt. Hierfür wäre es erforderlich, dass regelmäßig mit dem Mieterhöhungsverlangen die jeweils aktuelle Marktmiete standortbezogen ermittelt wird. Ein solches Verfahren wäre nur mit hohem Verwaltungs- und Kostenaufwand darstellbar und entspricht nicht der Intention des Förderprogramms. Der Abschlag von der Marktmiete - als lagebezogene Messlatte für den Mietverzicht des Eigentümers - gilt für die Erstmiete. Die neugefasste Richtlinie konkretisiert das Verfahren durch die explizite Beschränkung auf Mieterhöhungen nach Verbraucherpreisindex. Gleichzeitig wird als Kappungsgrenze für Mietanpassungen die ortsübliche Vergleichsmiete eingeführt.