Revisionsbericht zur Direktvergabe Linienbündel D (als Dienstleistungskonzession) und Neuvergabe des Linienbündels D gem. VO (EG) 1370/2007 in Form eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) an die In-der-City-Bus GmbH (ICB)
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 23.08.2021, M 120 Betreff: Revisionsbericht zur Direktvergabe
Linienbündel D (als Dienstleistungskonzession) und Neuvergabe des
Linienbündels D gem. VO (EG) 1370/2007 in Form eines Öffentlichen
Dienstleistungsauftrages (öDA) an die In-der-City-Bus GmbH (ICB)
Vorgang: l. Beschl. d.
Stv.-V. vom 29.06.2017, § 1565 (M 109) 1. Der Revisionsbericht des Linienbündels D wird zur
Kenntnis genommen und der Handlungsempfehlung zur Neuvergabe in Form eines
Öffentlichen Dienstleistungsauftrages wird zugestimmt. 2. Des Weiteren ist der Magistrat gebeten, die
weiteren Schritte zur Neuvergabe des Linienbündels D als Direktvergabe eines
Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß VO (EG) 1370/2007 an die
In-der-City-Bus GmbH (ICB) gemäß den europäischen und nationalen vergabe- und
personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften (u. a. auf Grundlage der
Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt) fristgerecht einzuleiten. 3. Der Magistrat wird zudem beauftragt, die
bestehende Dienstleistungskonzession gemäß VO (EG) 1370/2007 über die
Busverkehrsleistung im Linienbündel D an die In-der-City-Bus GmbH (ICB) mit
Laufzeit bis 30.06.2025 mit Inkrafttreten des neuen öDA zu beenden und damit
einen rechtssicheren, nahtlosen Übergang in die Neuvergabe mit einer Laufzeit
von 10 Jahren zum Fahrplanwechsel am 12.12.2021 zu gewährleisten. 4. Der Magistrat ist ferner gebeten, die Lokale
Nahverkehrsgesellschaft (LNG) der Stadt Frankfurt am Main, traffiQ, zu
beauftragen, nach Ablauf von vier Jahren (nach Vorlage des Jahresabschlusses
2025) eine Revision durchzuführen, die die Erfüllung der mit der Direktvergabe
verbundenen Zielsetzungen bewertet. Darauf basierend ist der
Stadtverordnetenversammlung ein Handlungsvorschlag vorzulegen, der u.a. eine
Weiterführung des Auftrags, eine Weiterführung unter Modifikationen oder eine
Beendigung des Auftrags nach fünf Jahren beinhalten kann. 5. Der Magistrat stellt durch die Beauftragung der
Lokale Nahverkehrsgesellschaft (LNG) der Stadt Frankfurt am Main, traffiQ,
sicher, dass die bisher im Rahmen der wettbewerblichen Vergaben zugrunde
gelegten Anforderungen an die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung im Sinne einheitlicher Qualitätsstandards und einer hohen
Wirtschaftlichkeit im gesamten lokalen Busverkehr in Frankfurt am Main auch im
Rahmen der Direktvergabe gewährleistet werden. Hierfür wird von traffiQ unter
Einbeziehung der ICB ein monatliches Controllingsystem eingeführt, das
Transparenz über Kosten und Leistungen gewährleistet und eine zeitnahe
Kostensteuerung ermöglicht. Ziel ist es, hierdurch die finanziellen Belastungen
für den städtischen Haushalt durch die direktvergebenen Busverkehre so gering
wie möglich zu halten. Begründung: A. Zielsetzung: Die Busverkehrsleistungen im Linienbündel D wurden
für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2025 auf der Grundlage von Art. 5 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr.1370/ 2007 (VO 1370) über Öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße direkt in Form einer
Dienstleistungskonzession an die In-der-City-Bus GmbH (ICB) vergeben. Die
Stadtverordnetenversammlung hat den Magistrat mit Beschluss vom 24.07.14, §
4843 (M 113), beauftragt, nach Ablauf von vier Geschäftsjahren eine Revision
der Direktvergabe des Linienbündels D durchzuführen. Diese Revision wurde nach
Vorliegen des Jahresabschlusses 2018 der ICB durchgeführt. In dieser Revision wurde die Erfüllung der mit der
Direktvergabe verbundenen Zielsetzungen bewertet. Als Zielsetzungen für die
Direktvergabe wurde mit vorgenanntem Beschluss von der
Stadtverordnetenversammlung festgelegt, dass die zuvor im Rahmen der
wettbewerblichen Vergaben zugrunde gelegten Anforderungen an die Erbringung
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne einheitlicher
Qualitätsstandards und einer hohen Wirtschaftlichkeit auch im Rahmen der
Direktvergabe zu gewährleisten sind. Ergänzend wird angeführt, dass auch im
Rahmen der Direktvergabe sicherzustellen ist, dass die Kosten für die
Allgemeinheit so gering wie möglich gehalten werden. Die Revision umfasst daher
die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Kosten, Leistungserbringung,
Kundenanliegen und Qualität. Der Aufsichtsrat von traffiQ nahm den vorgelegten
Revisionsbericht in der Sitzung 4/2019 am 06.12.2019 zur Kenntnis und stimmte
der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlung zu, die vorliegende
Dienstleistungskonzession des Linienbündels D vorzeitig zu beenden und in eine
Direktvergabe mit einer Laufzeit von 10 Jahren in Form eines "Öffentlichen
Dienstleistungsauftrages" ab dem 13.12.2021 überzuleiten. Die vorgezogene
Neuvergabe ist erforderlich, da die Dienstleistungskonzession seit der
Direktvergabe 2015 den gestiegenen Anforderungen des öffentlichen
Personennahverkehrs nicht mehr genügt. Nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs.2 PBefG
muss spätestens ein Jahr vor Einleitung der Neuvergabe eine Veröffentlichung
bzw. Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht im Amtsblatt der Europäischen Union
erfolgen. Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, wurde die Vergabeabsicht am
3. April 2020 von traffiQ bekanntgemacht. In diesem Zusammenhang wurden zudem
die Qualitätsanforderungen, die in der "Ausreichenden Verkehrsbedienung"
abgebildet sind, veröffentlicht. Mit der Neuvergabe gehen die üblichen Risiken einher
(eigenwirtschaftlicher Antrag nach § 12 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG), vergaberechtlicher Angriff vor der Vergabekammer), die auch bei einer
Neuvergabe zum Zeitpunkt des regulären Auslaufens des öDA bestehen würden. Das
Risiko soll durch die Ausschöpfung der (zulässigen) Gestaltungsmöglichkeiten
begrenzt werden (z. B. durch Ausgestaltung der nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG)
1370/2007 durchzuführenden Vorabbekanntmachung und des sogenannten ergänzenden
Dokuments dazu, Verweis auf den Nahverkehrsplan etc.). Durch eine entsprechende
Gestaltung kann auch ein reibungsloser Übergang in einen neuen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden. Die mit Bekanntmachung der Vergabeabsicht
einhergehenden (theoretischen) Risiken eines eigenwirtschaftlichen Antrags nach
§ 12 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch ein anderes
Verkehrsunternehmen sowie ein vergaberechtlicher Angriff vor der Vergabekammer,
die auch bei einer Neuvergabe zum Zeitpunkt des regulären Auslaufens der
Dienstleistungskonzession bestanden hätten, sind nicht eingetreten. Durch eine
entsprechende Gestaltung der Direktvergabe kann nun ein reibungsloser Übergang
von der Dienstleistungskonzession in einen neuen Öffentlichen
Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden. B. Wirtschaftlichkeit und Kosten: Da die ICB zum Zeitpunkt der Direktvergabe des
Linienbündels D noch einen Drittgeschäftsanteil von mehr als 20% aufwies, war
aufgrund europarechtlicher Vorschriften lediglich eine Direktvergabe in Form
einer Dienstleistungskonzession möglich. Zur Finanzierung der sich aus dem
Leistungserbringungskonzept ergebenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
erhält die ICB dabei - unter Berücksichtigung der auf den
vertragsgegenständlichen Linien erzielten Einnahmen und Erträge sowie eines
angemessenen Gewinnzuschlags - eine Ausgleichsleistung in Form eines
Festbetragszuschusses. Dieser Zuschuss wurde nach Prüfung der zugrunde gelegten
Kostenparameter durch einen unabhängigen Sachverständigen vor Vertragsbeginn
für die Dauer der Dienstleistungskonzession (zehn Jahre) festgelegt. Mit einem Nachtrag zur Dienstleistungskonzession vom
21.09.2017, der den Einsatz von fünf Elektrobussen auf der Linie 75 sowie die
Erschließung des Lohrbergs mit Kleinbussen (Linie 83) zum Inhalt hatte,
erfolgte eine Anpassung des Leistungserbringungskonzepts sowie - daraus
resultierend - des Festbetragszuschusses ab dem 09.12.2018. Gemäß den Regelungen der Dienstleistungskonzession
darf die Ausgleichsleistung den sich aus dem Leistungserbringungskonzept
ergebenen Aufwand für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht
überkompensieren, weshalb im Rahmen der Schlussabrechnungen der einzelnen
Vertragsjahre regelmäßig eine Überkompensationskontrolle erfolgt ist. Nach
Vorgabe der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat die ICB in Hinblick auf die Direktvergabe
des Linienbündels D jährlich eine Trennungsrechnung zu erstellen und traffiQ -
als "zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG) Nr.1370/2007 - vorzulegen.
Dieser Verpflichtung ist die ICB nachgekommen. Die Kosten für einen Nutzwagenkilometer im
Linienbündel D stiegen im Rahmen des Wechsels von der wettbewerblichen Vergabe
zur Direktvergabe im Jahr 2015 um ca. 23%. Sie lagen damit deutlich über den
Durchschnittskosten, die bei den Frankfurter Busverkehren insgesamt je
Bus-Nutzwagenkilometer angefallen sind. Auch in den Folgejahren blieben die
Durchschnittskosten bei den wettbewerblich vergebenen Linienbündeln A, B und C
deutlich unter denen der Direktvergabe beim Linienbündel D. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der ICB
wegen der notwendigen Nutzung des Betriebshofs Rebstock vergleichsweise hohe
Werkstatt- und Raumkosten anfallen und die ICB 2015 mit der vorhandenen
Busflotte (d. h. nicht mit Neufahrzeugen wie sonst bei einem Bündel-Neustart
üblich) in die Direktvergabe gestartet ist, was höhere Wartungs- und
Reparaturkosten zur Folge hatte. Diese beiden Faktoren waren von der ICB nicht
umfänglich beeinflussbar. Die im Vergleich zu den wettbewerblichen Vergaben
höheren Personalaufwendungen der ICB resultieren insbesondere aus dem für die
Beschäftigten geltenden Manteltarifvertrag bzw. den darin enthaltenen
übertariflichen Leistungen, die mittlerweile als "betriebliche Übungen"
Bestandswirkung entfaltet haben. C. Alternativen: Neben der Weiterführung der DLK, die als Alternative
nicht in Frage kommt (vgl. Revisionsbericht Linienbündel D 2015 - 2019),
besteht theoretisch die Möglichkeit, das Linienbündel D in einem
wettbewerblichen Vergabeverfahren neu zu vergeben. Diese Vorgehensweise
widerspricht jedoch dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
13.10.2016 (§ 632), die Hälfte der lokalen Busverkehrsleistungen direkt an das
kommunale Busverkehrsunternehmen, die ICB, zu vergeben. Um den gestiegenen Anforderungen an den öffentlichen
Personennahverkehr in Frankfurt am Main gerecht zu werden und in
Übereinstimmung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung verbleibt die
Umwandlung der Dienstleistungskonzession in einen öffentlichen
Dienstleistungs-auftrag als Handlungsoption. D. Lösung: Zu Ziffer 1: Mit Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Direktvergabe Linienbündel D (vom 24.07.2014, §
4843, M 113) wurde der Magistrat beauftragt, nach Ablauf von vier Jahren eine
Revision durchzuführen, die die Erfüllung der mit der Direktvergabe verbundenen
Zielsetzungen bewertet. Darauf basierend wird der Stadtverordnetenversammlung
ein aktualisierter Revisionsbericht sowie ein Handlungsvorschlag, der die
veränderten Einflussfaktoren sowie neu gewonnene Erkenntnisse berücksichtigt,
vorgelegt (siehe Anlage). Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, die
vorliegende Dienstleistungskonzession (DLK) vorzeitig zu beenden und in eine
Direktvergabe des Linienbündels D mit einer Laufzeit von 10 Jahren in Form
eines "Öffentlichen Dienstleistungsauftrages" (öDA) ab dem 12.12.2021 zu
überführen. Grund hierfür sind neue politische und umwelttechnische
Anforderungen an den öffentlichen Personennahverkehr, die eine signifikante
Anpassung des Leistungsangebots im Linienbündel D in den kommenden Jahren
erfordern. Dies gestaltet sich aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen der
vorliegenden DLK problematisch. Im Rahmen einer Direktvergabe in Form eines öDA
können Anpassungen deutlich besser, flexibler und auch rechtssicherer umgesetzt
werden. Zu Ziffer 2: Die vorgezogene
Neuvergabe als öDA ist an die Einhaltung und Einleitung formeller
Voraussetzungen geknüpft. Die beabsichtigte Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1
Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erforderte die europaweite
Vorabbekanntmachung der Absicht, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag
direkt zu vergeben (am 03.04.2020 erfolgt). In der Vorabbekanntmachung wird auf
bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans und auf die Inhalte eines sog.
ergänzenden Dokuments (Ausreichende Verkehrsbedienung) verwiesen (§ 8a Abs. 3
Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument wurde im Internetauftritt der traffiQ
veröffentlicht und enthält konkretisierende Inhalte dazu, welche Anforderungen
der künftige Betreiber erfüllen muss. Genehmigungsrechtlich sind diese
Anforderungen von einem etwaigen Interessenten (eigenwirtschaftlicher
Antragsteller) einzuhalten (§ 13 Abs. 2a Sätze 1 und 2 PBefG). Mit der Vorabbekanntmachung wird die mindestens
einjährige Wartefrist in Gang gesetzt, nach deren Ablaufen der öDA vergeben
werden darf (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 2
PBefG). Die Jahresfrist wird dazu genutzt, den neuen öDA und seine Anlagen zu
erarbeiten (vgl. Ziff. 3). Die Auftragsvergabe erfolgt - wie bei dem
bestehenden öDA - durch gesellschaftsrechtliche (Ketten-)Weisung. Der Magistrat
weist dazu die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) an, ihre
Tochtergesellschaft, die In-der-City-Bus GmbH (ICB), anzuweisen, die
Busverkehrsleistung nach Maßgabe des neuen öDA im Rahmen der
gesellschaftsrechtlichen Weisung zu erbringen. Zu Ziffer 3: Die bestehende DLK hat noch eine
Restlaufzeit bis zum 31.07.2025. Der neu zu vergebende öffentliche
Dienstleistungsauftrag wurde an die ICB vergeben und wird - nach erfolgter
Genehmigung für die Linienverkehre durch das RP - zum Betriebsstart im Dezember
2021 mit einer Laufzeit von 10 Jahren in Kraft treten. Die bestehende DLK ist
entsprechend zu beenden, wenn der neue öDA in Kraft tritt. Dies ist so zu
gestalten, dass ein rechtssicherer, störungsfreier Übergang in den neuen öDA
gewährleistet werden kann. Technisch kann das dadurch erfolgen, dass die
Erteilung des neuen öDA und die Außerkraftsetzung der bestehenden DLK
zeitgleich erfolgen. Zu Ziffer 4: Auch ist im Rahmen der
Direktvergabe sicherzustellen, dass die Kosten für die Allgemeinheit so gering
wie möglich gehalten werden. Die Erkenntnisse der durchgeführten Revision haben
gezeigt, dass es sinnvoll ist, nach einer Vertragslaufzeit von vier Jahren die
Einhaltung der vertraglich geforderten Vorgaben der Direktvergabe erneut zu
überprüfen. Folglich soll auch im neuen öDA nach Ablauf von vier Jahren (nach
Vorlage des Jahresabschlusses 2025) eine Revision durchgeführt werden, bei der
sowohl die finanziellen als auch die qualitativen Aspekte der Direktvergabe
überprüft werden.
Zu Ziffer 5: traffiQ ist
in ihrer Eigenschaft als lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am
Main damit zu beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der
Qualitätsstandards durchzuführen. Die ICB hat im Linienbündel D bisher nicht die beste,
aber eine in vielen Kriterien über dem Durchschnittswert der Frankfurter
Busverkehre liegende Qualität erbracht. Allerdings zu höheren Kosten als der
Durchschnitt der Frankfurter Busverkehre, was aber nur bedingt von der ICB zu
beeinflussen war.
Abschließend erfolgt ein
Überblick über die Leistungserbringung, sowie die Kundenanliegen und die
Qualität der ICB im Linienbündel D. Der vollständige Revisionsbericht kann dem
Anhang entnommen werden. Leistungserbringung Die Leistungserbringung wird anhand der Ausfallquote
(Anteil der nicht geleisteten Nutzwagenkilometer an der bestellten Leistung in
Prozent) bewertet. Mit Ausnahme des Jahres 2016 lag die Ausfallquote im
Linienbündel D im Betrachtungszeitraum 2015 bis 2019 über dem Durchschnitt der
Frankfurter Busverkehre insgesamt: • 2015: ICB 0,27% / insgesamt 0,22%; • 2016: ICB 0,39% / insgesamt 0,44%;
• 2017: ICB 0,50% /
insgesamt 0,37%; • 2018: ICB
0,81% / insgesamt 0,55%; •
2019: ICB 0,59% / insgesamt 0,50%. Die Ausfallquoten des Linienbündels D sind zum Teil
im Bündel-Zuschnitt und in den Linienlängen begründet. Vor allem die Linien 30,
36, 38 und 43 fahren an Knotenpunkten der Stadt entlang, an denen der ÖPNV
besonders häufig durch Unregelmäßigkeiten im Individualverkehr beeinträchtigt
ist. Dies lässt sich in den Ausfallquoten deutlich ablesen, da auch der
Individualverkehr in der Stadt Frankfurt am Main in den letzten Jahren immer
weiter zunimmt.
Kundenanliegen Bei der Anzahl der Kundenanliegen (Beschwerden)
schnitt das Linienbündel D in jedem Jahr des Betrachtungszeitraums besser ab
als der Durchschnitt der Frankfurter Busverkehre insgesamt. In absoluten Zahlen ist im Linienbündel D - wie bei
allen Linienbündeln im Stadtgebiet - von 2015 bis 2018 ein deutlicher Anstieg
an Kundenbeschwerden zu verzeichnen, hier von 613 im Jahr 2015 auf 935 im Jahr
2018. Im gleichen Zeitraum gab es zwar auch einen Anstieg der Fahrgastzahlen
von 15,06 Mio. auf 16,75 Mio., aber offenbar ist auch generell die Bereitschaft
gestiegen, sich über einen Missstand zu beschweren. Im Jahr 2019 liegt der
absolute Wert der Kundenbeschwerden bei 650 und erreicht somit fast das
Ausgangsniveau des Jahres 2015. Qualität Im Rahmen der Dienstleistungskonzession für das
Linienbündel D wurden objektive und subjektive Qualitätskriterien vereinbart.
Die Ergebnisse der objektiven
Qualitätskriterien (Anzeige "Ziel", "Liniennummer"; Anzeige bzw. akustisches
Signal "Stopp" nach betätigen der Haltewunschtaste; "Fahrscheinverkauf möglich
und richtig") werden durch Messungen erhoben. Als Toleranzgrenze für
Abweichungen ist ein Wert von 98% vereinbart. Die ICB hat zwar nur in einem von acht Kriterien den
vereinbarten Toleranzwert von 98% erreicht, schneidet damit aber - zwar mit
abnehmender Tendenz - dennoch besser ab als der Durchschnitt der Frankfurter
Busverkehre insgesamt. Die Ergebnisse der subjektiven Qualitätskriterien
(Pünktlichkeit, persönliche Sicherheit im Fahrzeug, Temperatur im Fahrzeug,
Sauberkeit des Fahrzeugs, Qualität der
Auskünfte/Fahrstil/Freundlichkeit/Hilfsbereitschaft/äußeres Erscheinungsbild
des Fahrpersonals) werden durch Kundenbefragungen ermittelt und mit Schulnoten
von 1,0 bis 5,0 dargestellt. Für die subjektiven Kriterien sind Sollwerte
zwischen 1,9 und 2,5 vereinbart. Die ICB schneidet auch bei den subjektiven Kriterien
besser ab als der Durchschnitt der Frankfurter Busverkehre insgesamt. Die
Ergebnisse der Erhebungen wurden der ICB zum Zweck der Qualitätssicherung
regelmäßig zur Verfügung gestellt. Der traffiQ-Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom
28.06.2021 der Umwandlung der Vertragswerke von der Dienstleistungskonzession
zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass
traffiQ ausreichend Transparenz über die Entwicklung der Kosten von der ICB
erhält und zeitnah steuernd eingreifen kann. Es soll hierfür von traffiQ unter
Einbeziehung der ICB ein monatliches Berichtswesen eingeführt werden, das
Transparenz über Kosten (monatliche Ist- und Planwerte der relevanten
Kostenkomponenten pro Bündel) und Leistungen gewährleistet und eine zeitnahe
Kostensteuerung ermöglicht. Dieses Controllingsystem und das darauf aufsetzende
Monitoring sind dem traffiQ-Aufsichtsrat bis Ende 2021 vorzustellen. Ziel ist
es, die finanzielle Belastung für den städtischen Haushalt durch die
direktvergebenen Busverkehre so gering wie möglich zu halten. Anlage _Revisionsbericht (ca. 88 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Anregung vom
13.09.2021, OA 78
Antrag vom
04.09.2021, OF
111/11 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 04.07.2014, M 113
Vortrag des
Magistrats vom 19.05.2017, M 109
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Mobilität und Smart-City
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 16
Versandpaket: 25.08.2021 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 1
am 07.09.2021, TO I, TOP 67 Beschluss: Der Vorlage M 120 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, FDP und LINKE. gegen ÖkoLinX-ARL
und BFF (= Ablehnung); Die PARTEI (= Enthaltung)
4. Sitzung des OBR 10
am 07.09.2021, TO II, TOP 35 Beschluss: Die Vorlage M 120 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 6
am 07.09.2021, TO I, TOP 45 Beschluss: Der Vorlage M 120 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 3
am 09.09.2021, TO I, TOP 46 Beschluss: Der Vorlage M 120 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und Volt gegen
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 4. Sitzung des OBR 5
am 10.09.2021, TO I, TOP 52 Beschluss: Der Vorlage M 120 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung BFF
4. Sitzung des OBR 2
am 13.09.2021, TO I, TOP 48 Beschluss: Der Vorlage M 120 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung ÖkoLinX-ARL
4. Sitzung des OBR 11
am 13.09.2021, TO I, TOP 55 Beschluss: Anregung OA 78 2021
1. Der Vorlage
M 120 wird unter Hinweis auf die OA 78 zugestimmt.
2. Die Vorlage
OF 111/11 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Annahme bei Enthaltung 1 GRÜNE
zu 2. Annahme bei Enthaltung 1 GRÜNE
1. Sitzung des
Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 13.09.2021, TO I, TOP 13
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage M 120 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 4. Sitzung des OBR 4
am 14.09.2021, TO II, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 120 wird zugestimmt.
Abstimmung:
GRÜNE, SPD, CDU, FDP, Volt, dFfm und BFF gegen
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 4. Sitzung des OBR 16
am 14.09.2021, TO I, TOP 21 Beschluss: Der Vorlage M 120 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 4. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 21.09.2021, TO II, TOP 33
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage M 120 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt,
ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION 2. Sitzung des
Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 01.11.2021, TO I, TOP 14
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 120 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 78 wird im vereinfachten Verfahren
erledigt. Abstimmung:
zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und
FRAKTION gegen LINKE. (= Ablehnung) und AfD (= Annahme im Rahmen OA 78);
BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und BFF-BIG
gegen CDU, LINKE., AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: Gartenpartei (M 120 = Ablehnung, OA 78 = Annahme)
5. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 08.11.2021, TO II, TOP 13
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 120 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 78 wird im vereinfachten Verfahren
erledigt. Abstimmung:
zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und
FRAKTION gegen LINKE. (= Ablehnung), AfD (= Annahme im Rahmen der Vorlage OA
78); BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und BFF-BIG gegen CDU,
LINKE., AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme)
7. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 11.11.2021, TO II, TOP 22
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 120 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
OA 78 wird im vereinfachten Verfahren erledigt.
Abstimmung:
zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und
FRAKTION gegen LINKE. und Gartenpartei (= Ablehnung) sowie AfD (= Annahme im
Rahmen OA 78); BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und BFF-BIG gegen CDU,
LINKE., AfD, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Gartenpartei (= Annahme)
Beschlussausfertigung(en): § 840, 7. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2021 Aktenzeichen: 92 14