Vermietung unter Ausschluss des Amtes für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 10.09.2018, V 979
entstanden aus Vorlage:
OF 640/2 vom
22.08.2018 Betreff: Vermietung unter Ausschluss des Amtes für
Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der
Grempstraße Vorgang: OA 232/18 OBR 2; B 235/18 Unter Berücksichtigung des Tätigkeitsberichts des
Amtes für Wohnungswesen (AfW) für 2016 wird der Magistrat um die Beantwortung
folgender Fragen gebeten: 1. Wie stellt das AfW sicher,
dass mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum nur an den berechtigten
Personenkreis vermietet wird? 2. In den o. g. Liegenschaften, die noch bis zum
31.12.2019 der Preisbindung unterliegen, ist es nach Aussage von
Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern zu monatelangen Leerständen gekommen, da der
Vermieter offenbar die Vermietung an registrierte Wohnungssuchende umgehen bzw.
vertraglich eine um ca. 60 Prozent erhöhte Miete nach Ende der
Preisbindung durchsetzen wollte (nachweislich der Mietangebote auf
Immobilien-Plattformen). Wurden diese Verstöße im Rahmen der "allgemeinen
Belegkontrolle" vom AfW wahrgenommen? 3. Auch im Hinblick auf weitere Ordnungswidrigkeiten
wie deutlich überhöhte Mietforderungen im geförderten Bestand wurde laut
Tätigkeitsbericht des AfW von 2016 (S. 44) ein Bußgeldbescheid in Höhe
eines fünfstelligen Betrags verhängt, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Berichts noch nicht rechtskräftig war. Das Verfahren sollte mittlerweile
abgeschlossen sein. Der Ortsbeirat bittet um Auskunft über das Ergebnis und die
Umsetzung des Urteils. 4. Welche rechtlichen und/oder administrativen
Regelungen wären erforderlich, um dem AfW eine wirksame Kontrolle derartiger
Verstöße gegen das Hessische Wohnungsbindungsgesetz zu ermöglichen? Begründung: Der Magistratsbericht B 235 geht in keiner Weise
auf die vom Ortsbeirat 2 in der Anregung OA 232 gestellten Fragen
ein, sondern verweist lediglich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, die hier
offensichtlich mehrfach und über Jahre hinweg verletzt wurden. Die Vorkommnisse
im betroffenen Wohnungsbestand sind jedoch sogar im Tätigkeitsbericht des AfW
für 2016 (nicht mehr im Netz!) dokumentiert und werden durch zahlreiche
Hinweise von Mieterinnen und Mietern sowie Mietinteressentinnen und
Mitinteressenten bestätigt, die bei Anmietung einer öffentlich geförderten
Wohnung berechtigtes Vertrauen auf das rechtskonforme Verhalten des Vermieters
haben müssen. Insofern ist der Inhalt des nach immerhin fünfmonatiger
Bearbeitungsdauer veröffentlichten Magistratsberichts nur als Provokation zu
bewerten. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
12.03.2018, OA 232
Bericht des
Magistrats vom 06.08.2018, B 235
Stellungnahme des
Magistrats vom 14.01.2019, ST 28
Antrag vom
08.03.2019, OF
767/2
Auskunftsersuchen vom 25.03.2019, V 1223
Antrag vom
25.04.2019, OF
792/2
Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1316
Beratung im Ortsbeirat: 2 Aktenzeichen: 64 0