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Vermietung unter Ausschluss des Amtes für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 10.09.2018, V 979 entstanden aus Vorlage: OF 640/2 vom 22.08.2018 Betreff: Vermietung unter Ausschluss des Amtes für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße Vorgang: OA 232/18 OBR 2; B 235/18 Unter Berücksichtigung des Tätigkeitsberichts des Amtes für Wohnungswesen (AfW) für 2016 wird der Magistrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Wie stellt das AfW sicher, dass mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum nur an den berechtigten Personenkreis vermietet wird? 2. In den o. g. Liegenschaften, die noch bis zum 31.12.2019 der Preisbindung unterliegen, ist es nach Aussage von Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern zu monatelangen Leerständen gekommen, da der Vermieter offenbar die Vermietung an registrierte Wohnungssuchende umgehen bzw. vertraglich eine um ca. 60 Prozent erhöhte Miete nach Ende der Preisbindung durchsetzen wollte (nachweislich der Mietangebote auf Immobilien-Plattformen). Wurden diese Verstöße im Rahmen der "allgemeinen Belegkontrolle" vom AfW wahrgenommen? 3. Auch im Hinblick auf weitere Ordnungswidrigkeiten wie deutlich überhöhte Mietforderungen im geförderten Bestand wurde laut Tätigkeitsbericht des AfW von 2016 (S. 44) ein Bußgeldbescheid in Höhe eines fünfstelligen Betrags verhängt, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts noch nicht rechtskräftig war. Das Verfahren sollte mittlerweile abgeschlossen sein. Der Ortsbeirat bittet um Auskunft über das Ergebnis und die Umsetzung des Urteils. 4. Welche rechtlichen und/oder administrativen Regelungen wären erforderlich, um dem AfW eine wirksame Kontrolle derartiger Verstöße gegen das Hessische Wohnungsbindungsgesetz zu ermöglichen? Begründung: Der Magistratsbericht B 235 geht in keiner Weise auf die vom Ortsbeirat 2 in der Anregung OA 232 gestellten Fragen ein, sondern verweist lediglich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, die hier offensichtlich mehrfach und über Jahre hinweg verletzt wurden. Die Vorkommnisse im betroffenen Wohnungsbestand sind jedoch sogar im Tätigkeitsbericht des AfW für 2016 (nicht mehr im Netz!) dokumentiert und werden durch zahlreiche Hinweise von Mieterinnen und Mietern sowie Mietinteressentinnen und Mitinteressenten bestätigt, die bei Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung berechtigtes Vertrauen auf das rechtskonforme Verhalten des Vermieters haben müssen. Insofern ist der Inhalt des nach immerhin fünfmonatiger Bearbeitungsdauer veröffentlichten Magistratsberichts nur als Provokation zu bewerten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 12.03.2018, OA 232 Bericht des Magistrats vom 06.08.2018, B 235 Stellungnahme des Magistrats vom 14.01.2019, ST 28 Antrag vom 08.03.2019, OF 767/2 Auskunftsersuchen vom 25.03.2019, V 1223 Antrag vom 25.04.2019, OF 792/2 Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1316 Beratung im Ortsbeirat: 2 Aktenzeichen: 64 0

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