Vermietung unter Ausschluss des Amts für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße
Vorlagentyp: OF LINKE.
Begründung
für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistratsbericht B 235/2018 wird zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des Tätigkeitsberichts des Amts für Wohnungswesen für 2016 wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
- Wie stellt das Amt für Wohnungswesen sicher, dass mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum nur an den berechtigten Personenkreis vermietet wird?
- In den o.g. Liegenschaften, die noch bis zum 31.12.2019 der Preisbindung unterliegen, ist es nach Aussage von Mitbewohner/innen zu monatelangen Leerständen gekommen, da der Vermieter offenbar die Vermietung an registrierte Wohnungssuchende umgehen bzw. vertraglich eine um ca. 60 % erhöhte Miete nach Ende der Preisbindung durchsetzen wollte ( nachweislich der Mietangebote auf Immobilien-Plattformen). Wurden diese Verstöße im Rahmen der "allgemeinen Belegkontrolle" vom AfW wahrgenommen?
- Auch im Hinblick auf weitere Ordnungswidrigkeiten wie deutlich überhöhte Mietforderungen im geförderten Bestand wurde laut Tätigkeitsbericht des AfW von 2016 (S. 44) ein Bußgeldbescheid in Höhe eines fünfstelligen Betrags verhängt, de rzum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts noch nicht rechtskräftig war. Das Verfahren sollte mittlerweile abgeschlossen sein. Wir bitten um Auskunft über das Ergebnis und die Umsetzung des Urteils.
- Welche rechtlichen und/oder administrativen Regelungen wären erforderlich, um dem AfW eine wirksame Kontrolle derartiger Verstöße gegen das Hess. Wohnungsbindungsgesetz zu ermöglichen? Begründung: Der Magistratsbericht 235/2018 geht in keiner Weise auf die vom OBR 2 in der OA 232/2018 gestellten Fragen ein, sondern verweist lediglich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, die hier offensichtlich mehrfach und über Jahre hinweg verletzt wurden. Die Vorkommnisse im betroffenen Wohnungsbestand sind jedoch sogar im Tätigkeitsbericht des AfW für 2016 (nicht mehr im Netz!) dokumentiert und werden durch zahlreiche Hinweise von Mieter/innen und Mietinteressent/innen bestätigt, die bei Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung berechtigtes Vertrauen auf das rechtskonforme Verhalten des Vermieters haben müssen. Insofern ist der Inhalt des nach immerhin fünfmonatiger Bearbeitungsdauer veröffentlichten Magistratsberichts nur als Provokation zu bewerten.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 22.08.2018, OF 640/2
Betreff: Vermietung unter Ausschluss des Amts
für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der
Grempstraße Der Ortsbeirat möge
beschließen:
Der Magistratsbericht B 235/2018
wird zurückgewiesen. Unter
Berücksichtigung des Tätigkeitsberichts des Amts für Wohnungswesen für
2016 wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Wie stellt das Amt für Wohnungswesen sicher, dass
mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum nur an den berechtigten
Personenkreis vermietet wird? 2. In den o.g. Liegenschaften, die noch bis zum
31.12.2019 der Preisbindung unterliegen, ist es nach Aussage von
Mitbewohner/innen zu monatelangen Leerständen gekommen, da der Vermieter
offenbar die Vermietung an registrierte Wohnungssuchende umgehen bzw.
vertraglich eine um ca. 60 % erhöhte Miete nach Ende der Preisbindung
durchsetzen wollte ( nachweislich der Mietangebote auf
Immobilien-Plattformen). Wurden diese Verstöße im Rahmen der "allgemeinen
Belegkontrolle" vom AfW wahrgenommen? 3. Auch im Hinblick auf weitere Ordnungswidrigkeiten
wie deutlich überhöhte Mietforderungen im geförderten Bestand wurde laut
Tätigkeitsbericht des AfW von 2016 (S. 44) ein Bußgeldbescheid in Höhe eines
fünfstelligen Betrags verhängt, de rzum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Berichts noch nicht rechtskräftig war. Das Verfahren sollte mittlerweile
abgeschlossen sein. Wir bitten um Auskunft über das Ergebnis und die Umsetzung
des Urteils. 4. Welche rechtlichen und/oder
administrativen Regelungen wären erforderlich, um dem AfW eine wirksame Kontrolle derartiger
Verstöße gegen das Hess. Wohnungsbindungsgesetz zu ermöglichen? Begründung: Der Magistratsbericht 235/2018 geht in keiner Weise
auf die vom OBR 2 in der OA 232/2018 gestellten Fragen ein, sondern verweist
lediglich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, die hier offensichtlich
mehrfach und über Jahre hinweg verletzt wurden. Die Vorkommnisse im betroffenen
Wohnungsbestand sind jedoch sogar im Tätigkeitsbericht des AfW für 2016 (nicht
mehr im Netz!) dokumentiert und werden durch zahlreiche Hinweise von
Mieter/innen und Mietinteressent/innen bestätigt, die bei Anmietung einer
öffentlich geförderten Wohnung berechtigtes Vertrauen auf das rechtskonforme
Verhalten des Vermieters haben müssen. Insofern ist der Inhalt des nach
immerhin fünfmonatiger Bearbeitungsdauer veröffentlichten Magistratsberichts
nur als Provokation zu bewerten. Antragsteller:
LINKE.
Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage:
Bericht des
Magistrats vom 06.08.2018, B 235 Beratung
im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des OBR 2
am 10.09.2018, TO I, TOP 23 Beschluss: Auskunftsersuchen V 979 2018
1.
Die Vorlage B 235 wird zurückgewiesen.
2.
Die
Vorlage OF 640/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Annahme bei
Enthaltung SPD zu 2. Annahme bei
Enthaltung SPD