Vermietung unter Ausschluss des Amtes für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 14.01.2019, ST 28 Betreff: Vermietung unter Ausschluss des Amtes für
Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der
Grempstraße Zu 1: Das Amt für Wohnungswesen überprüft im Rahmen der
Belegungskontrolle regelmäßig den Bestand aller öffentlich geförderten
Wohnungen. Zu 2: Die jeweiligen Verstöße des Vermieters sind bekannt
und wurden sanktioniert, die Verfahren sind jedoch zum Teil noch nicht
abgeschlossen. Die längerfristigen Leerstände wurden zwischenzeitlich beendet.
Eine weitere, seit Sommer 2018 frei gemeldete Wohnung befindet sich noch in der
Vermittlung. Grundsätzlich ist es dem Magistrat
aus Datenschutzgründen nicht möglich, detaillierte Informationen aus den
Verfahren weiterzugeben. Zu 3. Über die anhängigen Verfahren hat das Amtsgericht
Frankfurt am Main noch nicht
entschieden. Der Magistrat wird den Ortsbeirat zu gegebener Zeit unaufgefordert
über den Fortgang informieren. Zu 4. Das Hessische Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG)
definiert ungenehmigten Leerstand, ungenehmigte Überlassung oder Nutzung,
Verletzung von Informations- und Mitteilungspflichten sowie Mietpreisüberhöhung
als Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Die
Höchstsätze der Bußgelder reichen von 2.500,- € bis 50.000,- €.
Ordnungswidriges Verhalten ist trotz hoher Bußgelder nicht immer gänzlich
auszuschließen. Es handelt sich hier jedoch um "unrühmliche" Einzelfälle,
bezogen auf die Vielzahl der Vorgänge rund um die Verwaltung von rund 32.000
Sozialwohnungen in Frankfurt am Main. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 10.09.2018, V 979
Antrag vom
08.03.2019, OF
767/2