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Vermietung unter Ausschluss des Amtes für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.01.2019, ST 28 Betreff: Vermietung unter Ausschluss des Amtes für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße Zu 1: Das Amt für Wohnungswesen überprüft im Rahmen der Belegungskontrolle regelmäßig den Bestand aller öffentlich geförderten Wohnungen. Zu 2: Die jeweiligen Verstöße des Vermieters sind bekannt und wurden sanktioniert, die Verfahren sind jedoch zum Teil noch nicht abgeschlossen. Die längerfristigen Leerstände wurden zwischenzeitlich beendet. Eine weitere, seit Sommer 2018 frei gemeldete Wohnung befindet sich noch in der Vermittlung. Grundsätzlich ist es dem Magistrat aus Datenschutzgründen nicht möglich, detaillierte Informationen aus den Verfahren weiterzugeben. Zu 3. Über die anhängigen Verfahren hat das Amtsgericht Frankfurt am Main noch nicht entschieden. Der Magistrat wird den Ortsbeirat zu gegebener Zeit unaufgefordert über den Fortgang informieren. Zu 4. Das Hessische Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) definiert ungenehmigten Leerstand, ungenehmigte Überlassung oder Nutzung, Verletzung von Informations- und Mitteilungspflichten sowie Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Die Höchstsätze der Bußgelder reichen von 2.500,- € bis 50.000,- €. Ordnungswidriges Verhalten ist trotz hoher Bußgelder nicht immer gänzlich auszuschließen. Es handelt sich hier jedoch um "unrühmliche" Einzelfälle, bezogen auf die Vielzahl der Vorgänge rund um die Verwaltung von rund 32.000 Sozialwohnungen in Frankfurt am Main. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 10.09.2018, V 979 Antrag vom 08.03.2019, OF 767/2