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Staffelmietverträge im geförderten Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat?

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1316 entstanden aus Vorlage: OF 792/2 vom 25.04.2019 Betreff: Staffelmietverträge im geförderten Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat? Vorgang: B 235/18; V 979/18 OBR 2 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten: 1. Wird der Magistrat in Anbetracht der Rechtslage in Zukunft die Möglichkeit nutzen, im Rahmen der für den geförderten Wohnungsbau geltenden Richtlinien den Abschluss von Staffelmietverträgen nach § 557a BGB explizit auszuschließen? 2. Welche weiteren rechtlichen Maßnahmen kommen nach Ansicht des Magistrats zum Schutz der Mieterinnen und Mieter bzw. Bewerberinnen und Bewerber und zur Sicherung des geringen noch zur Verfügung stehenden preiswerten Wohnungsbestandes in Betracht? Gibt es entsprechende Initiativen im Deutschen Städtetag? 3. Das zuständige Jobcenter hat die mit den Wohnungsbewerberinnen und Wohnungsbewerbern geschlossenen Vereinbarungen nicht anerkannt und damit die Anmietung der fraglichen Wohnungen verhindert. Gibt es wirksame Abstimmungen zwischen dem Amt für Wohnungswesen und dem Jobcenter, wie in derartigen strittigen Fragen zu verfahren ist, um die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten? Begründung: Nach Zurückweisung des Magistratsberichts B 235 durch den Ortsbeirat 2 ist die Vorlage V 979 nach nunmehr acht Monaten weiterhin unbeantwortet. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Brisanz der Vorgänge in den noch bis Ende des Jahres gebundenen Wohnungsbeständen in der Grempstraße 9 und 11 in Bockenheim nicht nachvollziehbar. Die Vermieterin hat im letzten Jahr mit den ihr vom Amt für Wohnungswesen zugewiesenen Bewerberinnen und Bewerber Staffelmietverträge abgeschlossen, die Mietpreissteigerungen nach Ende der Preis- und Belegungsbindung in Höhe von ca. 60 Prozent beinhalten. Eine solche Praxis ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2003 (VIII ZR 157/03) offenbar mit geltendem Recht vereinbar, sodass die Gefahr besteht, dass weitere Vermieter die bestehende Regelungslücke nutzen, um nach Auslaufen der Bindungen die Mieten weit über die bestehenden Kappungsgrenzen hinaus zu erhöhen. Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte, ist die zügige Beantwortung der Fragen daher von besonderem Interesse. Die Entscheidung des BGH ist selbst in Fachkreisen wenig bekannt, sodass die Mieterinnen und Mieter im bisher preisgebundenen Wohnraum berechtigte Ängste bzgl. der zu erwartenden Mietpreisentwicklung haben. Im Übrigen befindet sich die Stadt Frankfurt seit Jahren mit der Vermieterin der geförderten Wohnungen in der Grempstraße in Rechtsstreitigkeiten, über deren Verlauf und Ausgang der Ortsbeirat gern zeitnah informiert werden würde. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 06.08.2018, B 235 Auskunftsersuchen vom 10.09.2018, V 979 Stellungnahme des Magistrats vom 01.11.2019, ST 2018 Antrag vom 05.06.2020, OF 1091/2 Antrag vom 25.07.2020, OF 1140/2 Auskunftsersuchen vom 24.08.2020, V 1741 Beratung im Ortsbeirat: 2 Aktenzeichen: 64 3

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