Staffelmietverträge im geförderten Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat?
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1316
entstanden aus Vorlage:
OF 792/2 vom
25.04.2019 Betreff: Staffelmietverträge im geförderten
Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat? Vorgang: B 235/18; V 979/18 OBR 2 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu
berichten: 1. Wird der Magistrat in Anbetracht
der Rechtslage in Zukunft die Möglichkeit nutzen, im Rahmen der für den geförderten Wohnungsbau
geltenden Richtlinien den Abschluss von Staffelmietverträgen nach § 557a BGB
explizit auszuschließen? 2. Welche weiteren rechtlichen Maßnahmen kommen nach
Ansicht des Magistrats zum Schutz der Mieterinnen und Mieter bzw. Bewerberinnen
und Bewerber und zur Sicherung des geringen noch zur Verfügung stehenden
preiswerten Wohnungsbestandes in Betracht? Gibt es entsprechende Initiativen im
Deutschen Städtetag? 3. Das zuständige Jobcenter hat die mit den
Wohnungsbewerberinnen und Wohnungsbewerbern geschlossenen
Vereinbarungen nicht anerkannt und damit die Anmietung der fraglichen Wohnungen
verhindert. Gibt es wirksame Abstimmungen zwischen dem Amt für Wohnungswesen
und dem Jobcenter, wie in derartigen strittigen Fragen zu verfahren ist, um die
Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten? Begründung: Nach Zurückweisung des Magistratsberichts B 235
durch den Ortsbeirat 2 ist die Vorlage V 979 nach nunmehr acht
Monaten weiterhin unbeantwortet. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Brisanz
der Vorgänge in den noch bis Ende des Jahres gebundenen Wohnungsbeständen in
der Grempstraße 9 und 11 in Bockenheim nicht nachvollziehbar. Die Vermieterin
hat im letzten Jahr mit den ihr vom Amt für Wohnungswesen zugewiesenen
Bewerberinnen und Bewerber Staffelmietverträge abgeschlossen, die
Mietpreissteigerungen nach Ende der Preis- und Belegungsbindung in Höhe von ca.
60 Prozent beinhalten. Eine solche Praxis ist nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2003 (VIII ZR 157/03) offenbar
mit geltendem Recht vereinbar, sodass die Gefahr besteht, dass weitere
Vermieter die bestehende Regelungslücke nutzen, um nach Auslaufen der Bindungen
die Mieten weit über die bestehenden Kappungsgrenzen hinaus zu erhöhen. Für die
betroffenen Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte, ist die zügige Beantwortung
der Fragen daher von besonderem Interesse. Die Entscheidung des BGH ist selbst in Fachkreisen
wenig bekannt, sodass die Mieterinnen und Mieter im bisher preisgebundenen
Wohnraum berechtigte Ängste bzgl. der zu erwartenden Mietpreisentwicklung
haben. Im Übrigen befindet sich die Stadt Frankfurt seit Jahren mit der
Vermieterin der geförderten Wohnungen in der Grempstraße in
Rechtsstreitigkeiten, über deren Verlauf und Ausgang der Ortsbeirat gern
zeitnah informiert werden würde. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Bericht des
Magistrats vom 06.08.2018, B 235
Auskunftsersuchen
vom 10.09.2018, V 979
Stellungnahme
des Magistrats vom 01.11.2019, ST 2018
Antrag vom
05.06.2020, OF
1091/2
Antrag vom 25.07.2020, OF 1140/2
Auskunftsersuchen
vom 24.08.2020, V
1741 Beratung im Ortsbeirat: 2 Aktenzeichen: 64 3