Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 23.08.2019, M 125 Betreff: Frankfurter Programm zur sozialen
Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an
bestehendem Wohnraum Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 22.05.2014, § 4584 (M
57) Der Änderung der
Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum wird in
nachfolgender Form zugestimmt:
1. In Nummer 2 wird der Satz:
"Gefördert wird der
Erwerb von Belegungsrechten an Bestandswohnungen, die - sich im
Stadtgebiet Frankfurt am Main befinden und - deren
ortsübliche Vergleichsmieten einen Wert von 10 Euro pro
Quadratmeter zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht übersteigen sollen, - zur
Vermietung als Wohnraum frei sind, - keinen
anderweitigen Belegungs- und Mietpreisbindungen
unterliegen, - zur dauernden Wohnnutzung
rechtlich und tatsächlich bestimmt und geeignet
sind, - mindestens über Gasetagen- oder
Zentralheizung, ausreichende
Belichtung/Besonnung sowie nach Möglichkeit über Balkon,
Doppel-/ Isolierverglasung und Barrierefreiheit verfügen und die durch das Amt
für Wohnungswesen als geeignet angesehen werden und für die ein Bedarf sowohl
nach Zielgruppen als auch nach örtlicher Lage durch das Amt für Wohnungswesen
festgestellt wurde."
geändert in:
"Gefördert wird der
Erwerb von Belegungsrechten an Bestandswohnungen. Jede Wohnung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: Die Wohnung: -
befindet sich im Stadtgebiet Frankfurt am Main, - ist zur
Vermietung als Wohnraum frei, - unterliegt keinen anderweitigen
Belegungs- und Mietpreisbindungen, - ist zur
dauernden Wohnnutzung rechtlich und tatsächlich bestimmt und
geeignet, - verfügt mindestens über
Gasetagen- oder Zentralheizung, sowie nach Möglichkeit
über Balkon, Doppel-/ Isolierverglasung und Barrierefreiheit, - wird
durch das Amt für Wohnungswesen als geeignet angesehen. Zudem muß ein
Bedarf nach Zielgruppen und örtlicher Lage bestehen. Die Miete der Wohnung
pro Quadratmeter, die gemäß ortsüblicher Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des
Erwerbs zu entrichten wäre, soll die doppelte Fördermiete nach Nr. 4.3 nicht
übersteigen, da der städtische Zuschuss nach Nummer 5 nicht höher als die
Fördermiete sein darf. Ausnahmen: Aufgrund der
höheren Grundmiete kleinerer Wohnungen darf bei Wohnungen bis 35 Quadratmeter
der Zuschuss die Fördermiete um maximal 40 % überschreiten, bei Wohnungen bis
50 Quadratmeter um maximal 30 %. Um auch in innenstadtnahen Lagen weiterhin
Belegungsrechte erwerben zu können, wird der Zuschlag im Mietspiegel für
besondere Lagen (derzeit "zentrale Wohnlagen") nicht berücksichtigt. Dies gilt
ausschließlich für die Beurteilung der Eignung einer Wohnung. 2. In Nummer 4 wird der Abschnitt:
"Die Belegungs- und
Mietpreisbindung ist für mindestens 10 Jahre, maximal 15 Jahre zu vereinbaren
und setzt mit dem Beginn des Mietverhältnisses ein. Sie gilt während des
Bindungszeitraums für jede Wiedervermietung, es sei denn, es wird von dem
Kündigungsrecht nach Nummer 9 Gebrauch gemacht oder einem Antrag auf Aufhebung
des Förderbescheides stattgegeben. Wird eine Belegungs-
und Mietpreisbindung für weniger als 15 Jahre vereinbart, kann im gegenseitigen
Einvernehmen die Bindung vor Ablauf, frühestens jedoch 12 Monate vor
Vertragsende, bis zur Höchstdauer von insgesamt 15 Jahren verlängert werden.
Der Vertragsverlängerung ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Mietspiegel
zugrunde zu legen. Genehmigte und realisierte Mieterhöhungen sind bei der
Anpassung der Förderhöhen zu berücksichtigen. Voraussetzung für die
Verlängerung ist, dass die Wohnung größengerecht belegt ist und der Mieter noch
die Einkommensvoraussetzungen nach Nummer 4.1 erfüllt." geändert in:
"Die Belegungs- und
Mietpreisbindung kann nach zwei Laufzeitmodellen vereinbart werden:
a)
Laufzeit mit festgesetztem Ende Die Belegungs- und
Mietpreisbindung ist für mindestens 10 Jahre und maximal bis zu 20 Jahre
zu vereinbaren und setzt mit dem Beginn des Mietverhältnisses ein. Sie
gilt während des Bindungszeitraums für jede Wiedervermietung, es sei denn, es
wird von dem Kündigungsrecht nach Nummer 9 Gebrauch gemacht. b)
Laufzeit mit offenem Ende Die Belegungs- und
Mietpreisbindung wird als sich verlängernder Zeitraum vereinbart. Der erstmalig
vereinbarte Zeitraum zwischen 10 und 20 Jahren beginnt dann mit jeder
Wiedervermietung neu, es sei denn, es wird von dem Kündigungsrecht nach Nummer
9 Gebrauch gemacht. Eine Auszahlung des Zuschusses nach Nummer 5 a) ist hier
nicht möglich. Wird eine Belegungs-
und Mietpreisbindung für weniger als 20 Jahre vereinbart kann im gegenseitigen
Einvernehmen die Bindung vor Ablauf, frühestens jedoch 12 Monate vor
Vertragsende, bis zur Höchstdauer von insgesamt 20 Jahren verlängert werden.
Zur Berechnung des städtischen Förderanteils ist die zu diesem Zeitpunkt
gültige ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde zu legen. Genehmigte und
realisierte Mieterhöhungen sind bei der Anpassung der Förderhöhen zu
berücksichtigen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die Wohnung
größengerecht belegt ist und der Mieter noch die Einkommensvoraussetzungen nach
Nummer 4.2 erfüllt." 3. Nummer 4.1 alt wird zu 4.2 neu, Nummer 4.2
alt wird zu 4.3 neu. 4. In Nummer 4.2 alt (4.3 neu) wird der Satz:
"Die Höhe der Fördermiete (bei
Erstvermietung) beträgt maximal 5,00 € je qm Wohnfläche und Monat."
geändert
in: "Die Höhe der
Fördermiete (bei Erstvermietung) je Quadratmeter Wohnfläche und Monat
entspricht der Einstiegsmiete nach Ziffer 5.2 -Stufe 1- (derzeit 5
Euro/m2) des "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren
Mietwohnungen: Förderweg 1" in der jeweils gültigen Fassung."
5. In Nummer 4.2 alt (4.3 neu) werden die
Sätze: "Die Anpassung der
Einstiegsmiete darf die Obergrenze der Fördermiete nicht überschreiten. Bei
einer Förderung nach Nummer 5 b) (periodische Auszahlung) ist die Zustimmung
zur Anpassung der Miete von den Verfügungsberechtigten in regelmäßigen
Abständen (spätestens alle zwei Jahre) vom Mieter zu verlangen."
geändert
in: "Die Fördermiete darf
die Obergrenze nicht überschreiten."
6. In Nummer 4.2 alt (4.3 neu) werden die
Sätze: "Mieterhöhungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Förderstelle (Amt für Wohnungswesen). Schriftform ist
erforderlich. Im Falle einer
Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, der sich aus
der in der Förderzusage festgelegten Miete zuzüglich zugestimmter
Mieterhöhungen ergibt." geändert in:
"Mieterhöhungen sind
mit der Förderstelle (Amt für Wohnungswesen) abzustimmen. Schriftform ist
erforderlich. Im Falle einer
Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, der sich aus
der in der Förderzusage festgelegten Miete zuzüglich zugestimmter
Mieterhöhungen ergibt."
7. In Nummer 4.2 alt (4.3 neu) wird der
Satz: "Im Falle der
Modernisierung der Wohnungen während der Bindungsdauer, ist die Umlage
modernisierungsbedingter Kosten durch die nach Nummer 4.2 Abs. 2 dieser
Richtlinien vorgegebene Obergrenze der Fördermiete, zzgl. Betriebskosten
beschränkt." geändert in: "Die im Falle einer
Modernisierung bedingte Mieterhöhung ist auf höchstens 2 Euro je Quadratmeter
Wohnfläche und Monat begrenzt und gilt für die Fördermiete und die ortsübliche
Vergleichsmiete. Die vorgegebene Obergrenze der Fördermiete, zzgl.
Betriebskosten nach Nummer 4.3 Abs. 2 dieser Richtlinien gilt auch für eine
Modernisierungsmieterhöhung."
8. In Nummer 5 wird der Satz:
"Der Erwerb von Belegungsrechten
erfolgt entweder
a) durch einen
einmaligen Zuschuss oder
b) durch periodische
Auszahlung des Zuschusses
(z. B. jährlich)
in Höhe der Differenz
zwischen der vereinbarten Fördermiete (4.2) und der ortsüblichen
Vergleichsmiete gem. Mietspiegel pro qm Wohnfläche und Förderdauer."
geändert in: "Der Erwerb von Belegungsrechten
erfolgt entweder
a) durch einen einmaligen Zuschuss oder
b) durch periodische
Auszahlung des Zuschusses
(z. B. jährlich)
in Höhe der Differenz
zwischen der vereinbarten Fördermiete (4.3) und der ortsüblichen
Vergleichsmiete pro Quadratmeter Wohnfläche und Förderdauer."
9. In Nummer 5 wird
der Satz: "Darüber hinaus wird d.
Verfügungsberechtigten eine Aufwandspauschale gezahlt, deren Höhe in der
Fördervereinbarung festzulegen ist, jedoch nicht mehr als 10 € pro qm
Wohnfläche (aufgerundet auf volle Quadratmeter) und Bindungsjahr."
geändert in:
"Darüber hinaus wird
d. Verfügungsberechtigten eine Aufwandspauschale gezahlt, deren Höhe in der
Fördervereinbarung festzulegen ist, jedoch nicht mehr als 10 Euro pro
Quadratmeter Wohnfläche (aufgerundet auf volle Quadratmeter) und
Bindungsjahr."
10. In Nummer 5 wird folgender neuer Satz als Satz 5
eingefügt: "Auch im Falle einer
Verlängerung der Bindung nach Nummer 4.1 Abs. 2 wird die zu diesem Zeitpunkt
gültige ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde gelegt." 11. In Nummer 5 werden folgende neue Sätze als Satz 7
und 8 eingefügt: "Im Rahmen einer
Kofinanzierung, gem. Abschnitt 3 der "Richtlinien zum Erwerb von
Belegungsrechten" des Landes Hessen (StAnz. 17/2017 S. 466) in der jeweils
gültigen Fassung, wird der Zuschuss des Landes von der Differenzzahlung
abgezogen. Die Aufwandspauschale (Nummer 5 Satz 2) entfällt in diesem
Fall." 12. In Nummer 6 wird der Satz:
"Dem Angebot
(Förderantrag) sind folgende Unterlagen beizufügen: -
Liegenschafts- und Wohnungsbeschreibungen, -
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Angaben aller
mietspiegelrelevanten
Merkmale, - ggf. unbeglaubigter, vollständiger
Grundbuchauszug nach dem
neuesten Stand."
geändert
in: "Dem Angebot (Förderantrag) sind folgende Unterlagen
beizufügen: - Liegenschafts- und
Wohnungsbeschreibungen, -
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Angabe aller für die Berechnung relevanten
Merkmale, - ggf. unbeglaubigter, vollständiger und aktueller
Grundbuchauszug."
13. In Nummer 6 wird der Satz: "Das
Amt für Wohnungswesen benennt d. Verfügungsberechtigten zur Belegung der
entsprechenden Wohnung mindestens drei nach Nummer 4.1 berechtigte
Wohnungsuchende zur Auswahl."
geändert in: "Das Amt für Wohnungswesen benennt d.
Verfügungsberechtigten zur Belegung der entsprechenden Wohnung mindestens drei
nach Nummer 4.2 berechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl."
14. In Nummer 8 wird der Satz: "Fehlförderung
wird durch die kurze Bindungszeit (maximal 15 Jahre), die Verbilligung der
ortsüblichen Vergleichsmiete um 15 v. H. (Obergrenze der Fördermiete gemäß
Nummer 4.2 Absatz 2), regelmäßigen (Förder-) Mietanpassungen und der im Falle
einer Verlängerung des Bindungszeitraums erforderlichen Einkommensüberprüfung
der Mieter gem. Nummer 4 Absatz 2, vermieden." geändert in: "Fehlförderung wird durch die kurze Bindungszeit
(maximal 20 Jahre), die Verbilligung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 15 %
(Obergrenze der Fördermiete gemäß Nummer 4.3 Abs. 2), regelmäßigen (Förder-)
Mietanpassungen und der im Falle einer Verlängerung des Bindungszeitraums
erforderlichen Einkommensüberprüfung der Mieter gem. Nummer 4.1 Abs. 2,
vermieden."
15. In Nummer 8 wird der Satz: "Zukünftige gesetzliche Regelungen zur Vermeidung
einer Fehlförderung sind auf diese Wohnung anwendbar." geändert in: "Gesetzliche Regelungen zur Vermeidung einer
Fehlförderung, z. B. nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG), sind auf diese
Wohnungen anzuwenden." 16. In Nummer 9 werden die Sätze: "Bei
Beendigung des Mietverhältnisses kann die Bindung gemäß Nummer 4 aufgehoben
werden. Dies erfolgt durch schriftliche Erklärung der Förderstelle oder d.
Verfügungsberechtigten oder durch Aufhebung des Förderbescheides."
geändert in:
"Ausschließlich bei Beendigung des Mietverhältnisses
kann die Bindung gemäß Nummer 4 aufgehoben werden. Dies erfolgt durch
schriftliche Erklärung der Förderstelle oder d. Verfügungsberechtigten.
Dies gilt nicht im Rahmen einer Kofinanzierung, gem.
Abschnitt 3 der "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten" des Landes Hessen
(StAnz. 17/2017 S. 466) in der jeweils gültigen Fassung."
17. In Nummer 11 wird der Satz: "Der
Fördernehmer hat bei Eigentumswechsel dem Rechtsnachfolger sämtliche
Verpflichtungen aus der Förderzusage aufzuerlegen und die Förderstelle hierüber
unverzüglich zu informieren." geändert in: "Der Fördernehmer hat bei Eigentumswechsel die
Förderstelle unverzüglich zu informieren (§ 21 Abs. 4 HWoFG). Die sich aus der
Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen des Förderempfängers
gehen im Falle eines Eigentumswechsels des geförderten Objekts auf den
jeweiligen Rechtsnachfolger über (§ 12 Abs. 3 HWoFG)."
18. Als neue Nummer 13 wird eingefügt:
"EU-Beihilferechtskonformität
Soweit es sich bei den Förderungen nach dieser
Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden sie
gewährt: a) nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission
vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form
von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (Schwellenwert 500.000 € bis
15. Mio. € in drei Steuerjahren) b) nach der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 der
Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen
an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
(DAWI-De-minimis Beihilfen) erbringen (ABI. L 114 vom 26.04.2012,
S. 8), in der jeweiligen geltenden Fassung. (Schwellenwert bis 500.000 €
in drei Steuerjahren) In
diesem Rahmen stellt die Förderung nach dieser Richtlinie einen Ausgleich für
die Erbringung einer "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse" (DAWI) zur Sicherung preisgebundenen Wohnraums aus dem
vorhandenen Wohnraumbestand für Haushalte, die Schwierigkeiten haben, sich auf
dem freien Frankfurter Wohnungsmarkt zu, für sie bezahlbaren Mietpreisen mit
Wohnraum zu versorgen dar. Der
Bedarf an Wohnraum in Frankfurt am Main steigt infolge des anhaltend starken
Bevölkerungswachstums weiter an und damit auch der Bedarf an Mietwohnraum für
Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen. Diese können sich am
Wohnungsmarkt nicht mit Wohnraum zu einer tragbaren Miete versorgen. Um diesen
dringend benötigten Wohnraum zu generieren ist es notwendig diese
Dienstleistung bereitzustellen. Sie besteht in dem Erwerb von Belegungsrechten
an Bestandswohnungen unter Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen an
diesem Wohnraum und dessen Überlassung an wohnberechtigte Haushalte zu einer
reduzierten Fördermiete. Im Rahmen ihrer Gemeinwohl-aufgabe gemäß § 2 Abs. 1, §
3 Abs. 3 HWOFG und § 4 Abs. 1 HGO erwirbt die Stadt Frankfurt am Main zur
Erfüllung der selbigen, Belegrechte gemäß der Ziffern 4 und 5 dieser
Richtlinie. Deshalb ist die nach dieser Richtlinie gewährte
Förderung, soweit sie auf der Grundlage des sogenannten
Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission (,,Beschluss der Kommission v.
20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut
sind", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11.01.2012,
L 7/3 ff., Aktenzeichen K (2011)9380) erfolgt, gemäß Artikel 2 Nr. 1 a des
Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20.12.2011 mit dem Binnenmarkt
vereinbar und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission gemäß Artikel 108
Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV)
befreit. Voraussetzung für die Erbringung der Dienstleistung
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) ist insbesondere, dass diese
gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2012/21/EU vom 20.12.2011 dem Unternehmen im
Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte übertragen wird, deren Form von den
einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmt werden kann. Die
Betrauung des Förderempfängers nach dieser Richtlinie erfolgt durch einen
Bewilligungsbescheid. Darin wird insbesondere bestimmt: (1) der Gegenstand und die Dauer der dem Fördernehmer
übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Regelungen zur
Überwachung ihrer tatsächlichen Erfüllung; (2) die Art und die Höhe der Mittelgewährung. Die
Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind objektiv und
transparent in diesen Richtlinien festgelegt. Sie gelten für alle Fördernehmer
gleichermaßen; (3) die
Vorlage von Prüfungsunterlagen durch den Förderempfänger, die dokumentieren,
dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die
Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter
Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns
aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken
("Überkompensationskontrolle"); (4) die Regelungen zur Rückforderung etwaiger
rechtswidrig gewährter Beihilfen und etwaiger weiterer verwaltungsrechtlicher
Nebenbestimmungen. Die
Vorgaben des Bewilligungsbescheides sind einzuhalten, die Mittel
zuwendungsgerecht und beihilfekonform zu verwenden. Diesbezüglich ist zu
gewährleisten, dass eine entsprechende Dokumentation vorliegt und jederzeit
eine Kontrolle dieser Praxis erfolgen kann."
19 . Nummer 13 alt wird zu 14
neu, Nummer 14 alt wird zu Nummer 15 neu. Begründung: Wie erfolgreich das
sog. "Schlauvermieter-Programm" ist, misst sich nicht nur an der Zahl der
erworbenen Belegungsrechte, sondern ganz besonders an der Anzahl der Jahre, die
die erworbenen Wohnungen den berechtigten Haushalten zur Verfügung stehen. Es
muss also dafür gesorgt werden, dass lange Bindungszeiten vereinbart werden
können, um geförderten Wohnraum länger zu sichern. Die unter Nummer 2
aufgeführten Änderungen sind damit hauptsächlicher Anlass für die Anpassung der
"Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum".
Bei der Gelegenheit
werden missverständliche Formulierungen und nicht mehr zeitgemäße Grenzen der
ortsüblichen Vergleichsmiete korrigiert, die die Richtlinien zukunftsfähig
machen und eine Steigerung der Attraktivität des Förderprogramms hervorrufen
sollen. zu
1. Nach dem Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main
fallen die Grundmieten für kleinere Wohnungen in der Regel höher aus und liegen
schnell über den derzeit gültigen 10 Euro pro Quadratmeter. Allein deswegen
mussten in den vergangenen Jahren viele der angebotenen kleineren Wohnungen
abgelehnt werden. Da der Bedarf an Wohnungen für Einpersonenhaushalte sehr hoch
ist, soll eine Staffelung der maximalen ortsüblichen Vergleichsmiete im Bereich
der kleinen Wohnungen dazu führen, dass zukünftig mehr der angebotenen
Wohnungen für Einpersonenhaushalte für den Erwerb in Frage kommen.
Betrachtet man den
bereits erworbenen Bestand an Wohnungen, der sich im Laufe der Jahre aufgrund
von Mieterwechseln zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete über 10 Euro pro
Quadratmeter entwickelt hat, so sind von diesen 28 Wohnungen zehn Wohnungen bis
zu 35 Quadratmeter groß und zwölf zwischen 35,01 und 50 Quadratmeter. Und genau
an diesen Wohnungsgrößen besteht ein sehr großes Interesse. Besonders für
selbstzahlende Mieter/innen sind sehr kleine Wohnungen interessant, weil die zu
leistende Fördermiete mit der Größe der Wohnung zunimmt. Aber je kleiner die
Wohnung, desto höher ist die Grundmiete.
In
Sindlingen sind beispielsweise in zwei Häusern, die über den siedlungsbezogenen
Erwerb im Modell 2 gesichert sind, mit insgesamt 64 Wohnungen, 50 Wohnungen
unter 50 Quadratmeter groß. Diese liegen derzeit nach dem Mietspiegel 2016
durchschnittlich bei 9,98 Euro, können somit voraussichtlich mit dem neuen
Mietspiegel gar nicht mehr erworben werden. Für zwei weitere Häuser in der
gleichen Siedlung besteht dieses Problem bereits. Hier sind alle der insgesamt
40 Wohnungen unter 35 Quadratmeter groß. Davon liegen 32 Wohnungen bereits bei
einer Vergleichsmiete von 10,43 Euro und dürfen nicht mehr über das Programm
erworben werden. Und bei diesen Wohnungen handelt es sich um Wohnungen, die
nach dem Mietspiegel höhere Abschläge als Zuschläge erhalten. Hierdurch wird
eindeutig belegt, dass die 10-Euro-Grenze für Wohnungen bis 50 Quadratmeter
angepasst werden muss, um zu verhindern, dass bereits mit Erscheinen des
Mietspiegels 2018 ein Erwerb dieser Wohnungen ausgeschlossen wird.
Aufgrund der
dargelegten Tatsachen wird es nicht nur notwendig sein, eine Ausnahme für
Wohnungen bis 50 Quadratmeter zu schaffen, sondern auch eine zweite Kategorie
für Wohnungen von bis zu 35 Quadratmetern einzuführen. Eine ortsübliche
Vergleichsmiete von 12 Euro für Wohnungen bis 35 Quadratmeter und 11,50 Euro
für Wohnungen bis 50 Quadratmeter muss für diese Wohnungsgrößen durchaus
angesetzt werden, um zu vermeiden, dass das geschilderte Problem in wenigen
Jahren erneut auftaucht.
Darüber hinaus sollen besondere Lagemerkmale, wie z.
B. derzeit die "zentrale Wohnlagen" im Mietspiegel, bei der Entscheidung, ob
die Wohnung in das Förderprogramm aufgenommen wird nicht berücksichtigt werden.
Andernfalls könnten im innenstadtnahen Bereich keine Belegungsrechte erworben
werden. Ziel des Förderprogramms ist aber eine möglichst breite Streuung der
Belegrechtswohnungen.
Es
ist davon auszugehen, dass auch die Fördermiete innerhalb der nächsten Jahre
angepasst wird. Die Festlegung der Maximalhöhe des Förderzuschusses soll sich
demnach zukünftig an der jeweiligen Fördermiete orientieren, damit eine
Anpassung der Fördermiete in diesem Falle nicht dazu führt, dass die
Maximalhöhen erneut unzureichend sind. Deshalb wurde hier mit Prozenten über
der Fördermiete gearbeitet, um die Maximalhöhe zu definieren. Die Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt in Frankfurt am Main über den Mietspiegel.
Das wird direkt in der zweiten Nummer der neuen Richtlinien klargestellt, weil
seitens einiger Eigentümer/innen die Berechnung anhand des Mietspiegels in
Frage gestellt wurde.
zu 2.
In
den nächsten Jahren werden immer mehr Wohnungen aus der Bindung fallen, weil
die bisherige Höchstgrenze von 15 Jahren erreicht ist. Welche Konsequenz das
für die Bestandsmieter/innen solcher Wohnungen hat, kommt auf die Gestaltung
der Mietverträge an. Mieter/innen der ABG Frankfurt Holding z.B. müssen nach
Ablauf der Bindung direkt die ortsübliche Vergleichsmiete entrichten.
Betroffene Haushalte werden sich aus diesem Grund in der Regel erneut im Amt
für Wohnungswesen als Wohnungssuchende registrieren lassen müssen. Für die
Mieter/innen der übrigen Eigentümer/innen bedeutet der Verlust der Bindung zwar
keinen ganz so drastischen Einschnitt, aber auch sie werden mit stetigen
Mieterhöhungen zu kämpfen haben, die sich nicht mehr an dem
Verbraucherpreisindex orientieren. Um diesem Problem entgegenzuwirken, werden
zwei grundlegende Änderungen eingeführt.
Die maximale Förderdauer wird von 15 auf 20 Jahre
angehoben. Zum einen ermöglicht das den Eigentümern/innen, im 15. Jahr eine
(weitere) Bindungsverlängerung zu beantragen, zum anderen können
Eigentümer/innen schon beim Erwerb eine Bindungszeit von 20 Jahren vereinbaren.
Fehlförderungen sind mittlerweile aufgrund der wieder eingeführten
Fehlbelegungsabgabe nicht zu befürchten.
Außerdem wird ein neues Laufzeitmodell mit flexiblem
Ende eingeführt, bei dem die Laufzeit mit jeder Wiedervermietung neu beginnt,
sodass eine Wohnung in diesem Laufzeitmodell erst aus der Bindung fällt, wenn
kein/e Nachmieter/in gefunden wird oder der/die Eigentümer/in kein Interesse
mehr an einer Verlängerung hat. Das neue Laufzeitmodell ist auch ein großer
Vorteil für die Mieter/innen, da diese sich darauf verlassen können, ab Einzug
mindestens zehn Jahre in einer geförderten Wohnung leben zu dürfen und sich
nicht nach kurzer Zeit erneut wohnungssuchend melden zu müssen. zu
3. Die Nummerierung wird angepasst. zu
4. In den Richtlinien war bisher festgelegt, dass die
Fördermiete 5 Euro pro Quadratmeter beträgt. Warum dieser Betrag gewählt wurde,
wurde nicht erklärt. Die Höhe der Fördermiete in Frankfurt am Main ist unter
Nummer 5.2 in den vom Stadtplanungsamt herausgegebenen Richtlinien "Frankfurter
Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1" unter Stufe
1 definiert. Die Verknüpfung zwischen den beiden Richtlinien ist sinnvoll, weil
bei einer Änderung der Richtlinien durch die Gremien der Stadt Frankfurt am
Main dann die "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem
Wohnraum" nicht erneut angepasst werden müssen.
zu 5. Der Begriff der
Einstiegsmiete war in den alten Richtlinien ein Hilfskonstrukt, um den
Unterschied zwischen der ersten Fördermiete nach Einzug der/des Mietenden und
der Fördermiete nach umgesetzten Mieterhöhungen darzustellen. Hier eine
Unterscheidung vorzunehmen, ist nicht nötig und führte in der Vergangenheit
seitens an dem Programm Interessierter zu der Annahme, dass es sich hier um
grundunterschiedliche Mieten handele. Zum besseren Verständnis wird der Begriff
"Einstiegsmiete" durch "Fördermiete" ersetzt.
Auf den Zwang zur Durchführung von Mieterhöhungen wird
zukünftig verzichtet. Die Eigentümer/innen dürfen die Miete nur in Anlehnung an
den Verbraucherpreisindex anheben. Über eine längere Phase ist dieser in der
Vergangenheit kaum angestiegen. In einem solchen Zeitraum eine
Fördermieterhöhung durchzuführen, rechtfertigt den Aufwand für alle Beteiligten
nicht. Eine Eigentümerin hat von der Erhöhung der Fördermiete bereits aus ihrer
sozialen Verantwortung heraus abgesehen, nachdem sie erfahren hat, dass der
Mieter sich derzeit in einer besonders schwierigen Situation befand und wollte
diesen nicht noch weiter belasten. Einer solchen Festlegung sollen diese
Richtlinien nicht im Wege stehen. Auch soll dem/der Mieter/in kein Nachteil
daraus entstehen, dass sich der/die Eigentümer/in gegen die Einmalzahlung
entscheiden hat. Der/Die Eigentümer/in soll selbst darüber entscheiden können,
ob die Miete angehoben wird, egal für welche Auszahlungsvariante er/sie sich
entschieden hat.
zu
6. Das Fachamt prüft bei einer anstehenden
Mietererhöhung, ob der/die Eigentümer/in den neuen Betrag anhand des
Verbraucherpreisindexes korrekt berechnet hat und weist auf offensichtliche
Fehler in Bezug auf Fristen hin. Es erfolgt aber keine Prüfung von
Mieterhöhungsschreiben, dem Zugang oder anderen verfahrensrechtlichen
Schritten. Für diese Punkte trägt der/die Eigentümer/in allein die
Verantwortung. Es soll damit vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, das
Fachamt hätte Entscheidungen der Eigentümer/innen mitgetragen, die nicht seinem
Einfluss unterliegen. Deshalb soll hier nicht von einer Zustimmung, sondern von
einer Abstimmung gesprochen werden.
zu 7. Der Bezug auf die
neue Nummer 4.3 wird angepasst.
zu 8. Der Bezug auf die
neue Nummer 4.3 wird angepasst. Es wird nicht mehr auf den Mietspiegel
hingewiesen, da die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Nummer 2
der Richtlinien erläutert wird. Die Abkürzung "qm" wird für eine bessere
Lesbarkeit und zur Vereinheitlichung als "Quadratmeter" ausgeschrieben.
zu
9. Für eine bessere Lesbarkeit und zur Vereinheitlichung
wird die Abkürzung "qm" als "Quadratmeter" ausgeschrieben und das
€-Zeichen wird durch "Euro" ersetzt.
zu 10. Es wird klargestellt,
dass bei jeder Bindungsverlängerung immer die zu diesem Zeitpunkt gültige
ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde zu legen ist. Bei den ersten
durchgeführten Bindungsverlängerung war dieser Fakt nämlich noch unklar und
wurde seitens der betroffenen Eigentümerin hinterfragt. zu
11. An dieser Stelle erfolgt die Implementierung einer
möglichen Kofinanzierung mit dem Land Hessen gemäß der Richtlinie "Soziale
Wohnraumförderung; Erwerb von Belegungsrechten" (BelR-RL) vom
04.04.2017. zu
12. Es wird nicht mehr auf den Mietspiegel hingewiesen, da
die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Nummer 2 der Richtlinien
erläutert wird. Die Definition eines aktuellen Grundbuchauszuges wird
konkretisiert, da es hier immer wieder zu Diskussionen mit Eigentümern kam.
zu
13. Der Bezug auf die neue Nummer 4.2 wird angepasst.
zu
14. Die längere maximale Bindungszeit und die entsprechend
veränderte Nummerierung der Vorschriften werden angepasst. zu
15. Es erfolgt ein direkter Hinweis auf das in 2016
eingeführte FBAG und eine Anpassung der genannten Nummern.
zu
16. Es wird konkretisiert, dass eine Aufhebung des
Vertrages nur möglich ist, wenn das bestehende Mietverhältnis beendet wird und
dass diese Option im Rahmen einer Kofinanzierung in keinem Fall besteht, da das
Land eine Aufhebung der Bindung nicht vorgesehen hat. zu
17. Aufgrund der Formulierung "aufzuerlegen" hat im
vergangenen Jahr ein Immobilienmakler Kaufinteressenten dahingehend beraten,
dass der/die vorhergehende Eigentümer/in einem/r neuen Eigentümer/in die
Verpflichtungen formell auferlegen müsste und - sofern dies einfach ausgelassen
wird - die rechtsnachfolgende Person die Verpflichtung nicht übernehmen
bräuchte. Die neue Formulierung dient der Klarstellung, dass die
rechtsnachfolgende Person automatisch per Gesetz an Stelle des/der
Vertragspartners/in rückt und hierfür kein weiteres Handeln des/der
ursprünglichen Vertragspartners/in notwendig ist. zu
18. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) formuliert ein grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen, die
den Wettbewerb zu verfälschen drohen. Die Europäische Kommission ist deshalb
von jeder beabsichtigten Förderleistung zu informieren. Die
Mietwohnraumförderung nach dem vorliegenden Programm bezieht sich auf
Dienstleistungen, die dem Allgemeininteresse dienen und für die ein besonderer
Bedarf besteht. Nach den unter Ziffer 13 genannten Beschlüssen der
EU-Kommission sind diese "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse" (DAWI-Beschluss) unter bestimmten Voraussetzungen von der
Anmeldepflicht befreit. Die Regelungen unter Ziffer 13 dienen dazu, die
Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses zu erfüllen. zu
19. Die Nummerierung wird angepasst.
Alternativen Keine Lösung
Den vorgenannten Änderungen der Richtlinien wird
zugestimmt.
Kosten Investitionsbedarf Die
Mittel werden im Teilfinanzhaushalt der Produktgruppe 17.01 Wohnen mit einem
jährlichen Haushaltsansatz von bislang 4.900 T€ bereitgestellt. Erträge
aus der Fehlbelegungsabgabe dürfen zur Finanzierung des Erwerbes von
Belegungsrechten herangezogen werden. Ggf. notwendige Mehrbedarfe werden im
Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsverfahren zu den entsprechenden
Haushaltsjahren angemeldet.
Anlage _Richtlinien (ca. 88 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 19.01.2007, M 11
Vortrag des
Magistrats vom 20.07.2009, M 149
Vortrag des
Magistrats vom 07.03.2014, M 57
Antrag vom
25.07.2020, OF
1140/2 Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 28.08.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.09.2019, TO I, TOP
25 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der
Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung der Vorlage M 125 auf
den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
33. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 19.09.2019, TO I, TOP 14
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 125 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FRAKTION; BFF (=
Enthaltung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FDP und FRANKFURTER (= Annahme)
34. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.09.2019, TO I, TOP 35
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 125 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRANKFURTER gegen
LINKE. und FRAKTION (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Annahme) 36. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2019, TO II, TOP 41
Beschluss: Der Vorlage M 125 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRANKFURTER und
ÖkoLinX-ARL gegen LINKE. und FRAKTION (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 4656, 36. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2019 Aktenzeichen: 64 0