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Staffelmietverträge im geförderten Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 01.11.2019, ST 2018 Betreff: Staffelmietverträge im geförderten Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat? Zu 1: Mit dem Ende des Status "öffentlich gefördert" hören die direkten rechtlichen Einflussmöglichkeiten des Magistrats der Stadt Frankfurt in Hinblick auf die Mietpreisgestaltung des Vermieters auf. Der Abschluss von Staffelmietverträgen, deren Staffeln nach Ende der Mietpreis- und Belegungsbindung wirksam werden, entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und kann nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen werden. Jedoch gibt es bundesweit eine sehr intensive Debatte über die angerissenen wohnungspolitischen Fragestellungen und eine Vielzahl von Ideen und Gesetzesinitiativen. Zu 2: Um Wohnraum auch nach Ablauf der Eigenschaft "öffentlich gefördert" zu sichern, strebt der Magistrat den Erwerb von Belegungsrechten an. Hierfür steht ihm ein Instrument in Form von städtischen Richtlinien zur Verfügung. Diese sollen in Kürze um zwei Richtlinien erweitert werden, um noch mehr Belegungsrechte aufzukaufen. Zu 3: Das Jobcenter Frankfurt bewertet lediglich die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des SGB II. Unabhängig hiervon ist die mietrechtliche Betrachtung der Angelegenheit. Ob die Vereinbarung einer Staffelmiete (zwischen Mieter und Vermieter!) im geförderten Wohnungsbau, die mit Mietpreissteigerungen nach Ende der Mietpreis- und Belegungsbindung einhergeht, aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2003 (VIII ZR 157/03) zulässig ist oder nicht, kann im Rahmen der Fallbearbeitung im Jobcenter Frankfurt nicht beurteilt werden. Mietinteressenten haben vor Abschluss eines Mietvertrages die Möglichkeit, sich bei der Mietrechtlichen Beratung des Amtes für Wohnungswesen über die Konsequenz von Staffelmietverträgen beraten zu lassen. Kundinnen und Kunden im Jobcenter werden bei mietrechtlich problematischen Fragestellungen gezielt dahingehend beraten und auf das Angebot des Amtes für Wohnungswesen hingewiesen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 17.06.2019, V 1316 Antrag vom 05.06.2020, OF 1091/2 Antrag vom 25.07.2020, OF 1140/2