Staffelmietverträge im geförderten Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 01.11.2019, ST 2018 Betreff: Staffelmietverträge im geförderten
Wohnungsbau! Wie reagiert der Magistrat? Zu 1: Mit dem Ende des Status "öffentlich gefördert" hören
die direkten rechtlichen Einflussmöglichkeiten des Magistrats der Stadt
Frankfurt in Hinblick auf die Mietpreisgestaltung des Vermieters auf. Der
Abschluss von Staffelmietverträgen, deren Staffeln nach Ende der Mietpreis- und
Belegungsbindung wirksam werden, entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
und kann nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen werden. Jedoch gibt es
bundesweit eine sehr intensive Debatte über die angerissenen
wohnungspolitischen Fragestellungen und eine Vielzahl von Ideen und
Gesetzesinitiativen. Zu 2: Um Wohnraum auch nach Ablauf der Eigenschaft
"öffentlich gefördert" zu sichern, strebt der Magistrat den Erwerb von
Belegungsrechten an. Hierfür steht ihm ein Instrument in Form von städtischen
Richtlinien zur Verfügung. Diese sollen in Kürze um zwei Richtlinien
erweitert werden, um noch mehr Belegungsrechte aufzukaufen. Zu 3: Das Jobcenter Frankfurt bewertet lediglich die
Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des SGB II. Unabhängig hiervon ist die mietrechtliche Betrachtung
der Angelegenheit. Ob die Vereinbarung einer Staffelmiete (zwischen Mieter und
Vermieter!) im geförderten Wohnungsbau, die mit Mietpreissteigerungen nach Ende
der Mietpreis- und Belegungsbindung einhergeht, aufgrund der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 03.12.2003 (VIII ZR 157/03) zulässig ist oder nicht,
kann im Rahmen der Fallbearbeitung im Jobcenter Frankfurt nicht beurteilt
werden. Mietinteressenten haben vor Abschluss
eines Mietvertrages die Möglichkeit, sich bei der Mietrechtlichen Beratung des
Amtes für Wohnungswesen über die Konsequenz von Staffelmietverträgen beraten zu
lassen. Kundinnen und Kunden im Jobcenter werden bei mietrechtlich
problematischen Fragestellungen gezielt dahingehend beraten und auf das Angebot
des Amtes für Wohnungswesen hingewiesen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 17.06.2019, V
1316
Antrag vom 05.06.2020, OF 1091/2
Antrag vom
25.07.2020, OF
1140/2