Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten durch die Verlängerung/Anschlussförderung von Belegungs- und Mietpreisbindungen
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 23.08.2019, M
126 Betreff:
Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung
Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten durch die
Verlängerung/Anschlussförderung von Belegungs- und Mietpreisbindungen
Vorgang: Beschl. d. Stv.-V.
vom 29.03.2007, § 1670 (M 11) 1. Den beigefügten Richtlinien zum Erwerb von
Belegungsrechten durch die Verlängerung von Belegungs- und Mietpreisbindungen
wird zugestimmt. 2.
Der Magistrat wird beauftragt, auf der Grundlage der Richtlinien nach
fachgerechter Prüfung eines Antrages Zuschüsse zum Erwerb von Belegungsrechten
durch die Verlängerung von Belegungs- und Mietpreisbindungen aus Mitteln des
Produktbereichs 1.17, Produktgruppe 1.17.01, Element 5.002779 (Erwerb von
Belegungsrechten) zu bewilligen. 3. Es dient zur Kenntnis, dass für den Entwurf des
Haushalts 2020/2021 zusätzliche Mittel in Höhe von 15.120.000 € (9.000.000
€ für 2020 und 6.120.00 € für 2021) für die Umsetzung dieser
Richtlinien beantragt wurden, die der Stadtverordnetenversammlung in diesem
Rahmen zur Beschlussfassung vorliegen werden. Begründung: Frankfurter Programm zur sozialen
Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten durch die
Verlängerung/Anschlussförderung von Belegungs- und Mietpreisbindungen A. Zielsetzung
Die Möglichkeiten zum Erwerb sollen
über die aktuellen "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem
Wohnraum" hinaus erweitert werden. Mit der Verlängerung von Belegungsbindungen wird dem
Abschmelzen der öffentlich geförderten Bestände mit diesem zusätzlichen
Förderelement entgegengewirkt. Zum einen können beim Amt für Wohnungswesen
registrierte Haushalte weiterhin in frei werdende Wohnungen vermittelt werden,
zum anderen bleibt für die überwiegend geringverdienenden Bestandsmieter der
Vorteil einer subventionierten Miete erhalten. B. Alternativen
Keine C. Lösung
Die vorliegenden Richtlinien ermöglichen die
Verlängerung bestehender Mietpreis- und Belegungsbindungen. Nach einer aktuellen Auswertung werden in den Jahren
bis 2022 mindestens weitere rund 16 % der geförderten Wohnungen aus der Bindung
fallen (ca. 4.900 Wohnungen). Diese Zahl kann nicht durch den Einzelerwerb von
Belegungsrechten und den Neubau aufgefangen werden. Bei angenommenen 250 erworbenen Belegungsrechten und
100 Neubauwohnungen pro Jahr gehen immer noch rund 650 Belegungsrechte im Jahr
verloren. Mit diesen
Richtlinien ist es möglich, mit den Verfügungsberechtigten, die über Wohnungen
mit auslaufenden Bindungen verfügen, in Verhandlungen zu treten und diese
Bindungen zu verlängern. Ziel muss es sein, rund die Hälfte der auslaufenden
Bindungen pro Jahr wieder zu sichern. Bereits heute ist die Versorgung von Haushalten, die
sich am Markt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung
angewiesen sind, nicht mehr adäquat möglich, da den noch rund 30.000 gebundenen
Wohnungen jährlich fast 10.000 wohnungssuchende Haushalte gegenüberstehen.
Vermehrt ist die letzten Jahre zu beobachten, dass die Fluktuationsrate im
geförderten Wohnungsbau drastisch zurückgeht. Im Jahr 2017 betrug sie nur noch
4,2 %. Folglich sank die Zahl der Wohnungsvermittlungen von 1.962 im Jahr 2016
auf 1.724 im Jahr 2017. Die Richtlinien orientieren sich an den Richtlinien
des Landes Hessen "Soziale Wohnraumförderung; Erwerb von Belegungsrechten" vom
4. April 2017 (StAnz. S. 466), geändert am 14. Dezember 2017 (StAnz. 2018 S.
276). Die Landesrichtlinien sehen allerdings nur eine 10-jährige Bindungszeit
vor und bieten finanziell keinen sehr hohen Anreiz an die
Verfügungsberechtigten zur Verlängerung von Bindungen. Diese Richtlinien ergänzen in ihren Ausführungen die
bestehenden "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem
Wohnraum" vom 29.03.2007 (§ 1670), die keine Verlängerung von (Alt-) Bindungen
vorsehen. Auch diese
Richtlinien wurden überarbeitet, um vor allem längere Vertragslaufzeiten
möglich zu machen und befinden sich derzeit ebenfalls im Geschäftsgang. zu Nummer 1.1 der Richtlinie -
Förderziel Im Rahmen der
sozialen Wohnraumförderung werden Menschen mit geringem Einkommen bei der
Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum unterstützt. Dabei sieht sich Frankfurt am
Main - gerade mit seinem Status als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf - mit
zunehmend sinkenden Beständen an sozial geförderten Wohnungen konfrontiert.
Der
Erwerb von Belegungsrechten dient bereits seit 2007 als probates Instrument, um
Wohnraum aus dem Bestand für die Versorgung von sozialwohnungsberechtigten
Haushalten zu akquirieren. Bereits im Jahr 2013 hat die
Stadt Frankfurt am Main in Kooperation mit dem Land Hessen im Rahmen des
Förderprogramms "Pilotvorhaben zur Förderung des Erwerbs von Belegungsrechten
im Land Hessen" vom 03. Juli 2013 die Verlängerung von Bindungen gefördert.
Mit den hier
vorliegenden Richtlinien erhält die Stadt Frankfurt am Main ein eigenes
Instrument, um Bindungen von sozial geförderten Wohnungen zu verlängern.
zu Nummer 1.2 der
Richtlinie - Förderfähige Wohnungen zu 1.2.1
Die
Vorschrift bestimmt die Zielgruppe der Förderung, den Mindeststandard der
Ausstattung, die förderfähigen Wohnflächen und die räumliche Begrenzung auf das
Stadtgebiet Frankfurt am Main. zu 1.2.2 Eine Förderung kann
nur erfolgen, wenn das bisherige Bindungsende zwischen dem 31. Dezember des
vorangegangenen Jahres und dem 31. Dezember des Folgejahres liegt, immer
bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
zu Nummer 1.3
der Richtlinie - Förderausschluss Definition der
Wohnungen, die von einer Förderung ausgeschlossen sind. Dies sind z. B.
Wohnungen, die aktuell einer Förderung nach § 88d Zweites Wohnungsbaugesetz
(II. WoBauG) für Mieter mit höherem Einkommen unterliegen oder Wohnungen, an
denen kein wohnungswirtschaftliches Interesse (z. B. ungünstige Lage,
schlechter Zustand oder ungünstiger Grundriss) besteht. Abschnitt 2
zu Nummer 2.1
der Richtlinie - Art und Höhe der Förderung zu 2.1.1 Festlegung der
Förderart als Zuschuss. zu 2.1.2 Die Förderung kann
entweder unter Buchstabe a) mit Benennungsrecht des Amtes für Wohnungswesen
oder unter Buchstabe b) mit Vorschlagsrecht des Verfügungsberechtigten
erfolgen. Bei einer Förderung nach Buchstabe
b) muss der potenzielle Nachmieter als wohnungssuchend beim Amt für
Wohnungswesen registriert oder zumindest registrierfähig nach den Registrier-
und Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt am Main sein. zu 2.1.3
Bei einer
Förderung nach Nummer 2.1.2 Buchstabe a) wird ein Zuschuss in Höhe von 2,00
Euro pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten
gewährt. Bei einer Förderung nach Nummer
2.1.2 Buchstabe b) werden 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert
mit der Bindungsdauer in Monaten gewährt. Die Förderung nach Nummer 2.1.2
Buchstabe b) wird mit einem geringeren Zuschuss gefördert, da das
Benennungsrecht (Vorschlagsrecht) des Amtes für Wohnungswesen in dieser
Variante außer Kraft gesetzt ist. Der Verfügungsberechtigte kann für eine freie
Wohnung (analog dem allgemeinen Belegungsrecht) seinen Nachmieter selbst
aussuchen. Für diesen gelten allerdings die Bestimmungen der Registrier- und
Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt am Main in Bezug auf Teil I
(Registrierung). Teil II der aktuellen Richtlinien (Dringlichkeitseinstufung)
und Teil III (Vermittlung) gelten hier nicht. zu Nummer 2.2 der Richtlinie -
Vermeidung von Fehlförderung Um Fehlförderung zu
vermeiden, wird die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe nach dem
Fehlbelegungsabgabegesetz (FBAG) vom 30.11.2015 in den Richtlinien
verankert. zu Abschnitt 3 der Richtlinie -
Förderberechtigte Definition der förderberechtigten
Personen unter Zugrundelegung des § 4 Abs. 10 HWoFG. Abschnitt 4 zu Nummer 4.1 der
Richtlinie - Laufzeit Festlegung der Bindungsdauer auf 15,
20 oder 25 Jahre und Definition des jeweiligen Beginns der Bindungen. zu Nummer 4.2 der
Richtlinie - Belegungsbindung Aufgrund der
Verlängerung/Anschlussförderung der Bindungen sind nach dieser Richtlinie als
erstes die Bestandsmieter weiterhin wohnberechtigt. Bei einer Neu-
/Wiedervermietung muss die Mieterin oder der Mieter sowohl die Einkommensgrenze
der "Landesrichtlinie zur sozialen Wohnraumförderung für den Mietwohnungsbau"
als auch die Bedingungen zur Registrierung nach den "Frankfurter Registrier-
und Vergaberichtlinien" in der jeweils gültigen Fassung einhalten. Absätze 3 und 4
regeln die Vergabepraxis gemäß der gewählten Förderart nach Nummer 2.1.2.
zu Nummer 4.3 der
Richtlinie - Mietpreisbindung zu 4.3.1
Die Höhe
der (neuen) Fördermiete beginnt bei der letzten gebundenen Miete. Dies ist i.
d. R. die Kostenmiete. zu 4.3.2 Beschränkung der
Mieterhöhungsmöglichkeit auf den Verbraucherpreisindex des Statistischen
Bundesamtes und Benennung der Obergrenze für Mieterhöhungen während der
Laufzeit der Bindung auf einen Wert i. H. v. 2,00 Euro bzw. 1,20 Euro unter der
ortsüblichen Vergleichsmiete je qm, abhängig von der gewählten Förderart.
zu 4.3.4
Festlegung
einer Höchstgrenze von 2,00 Euro je qm für modernisierungsbedingte
Mieterhöhungen. Die Höchstgrenze aus der Nummer 4.3.2 gilt auch hierbei.
zu 4.3.5
Es dürfen
nur Mietverträge mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden und die
Mieterinnen und Mieter sind auf die Förderung und die Laufzeit der
Mietpreisbindung hinzuweisen. zu 4.3.6 Die
Verfügungsberechtigten dürfen eine Wohnungsüberlassung nicht von zusätzlichen
Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen der potenziellen Mieterinnen und Mieter
abhängig machen. Erlaubt ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung nach §
551 BGB (dreifache Monatsmiete ohne Betriebskosten). Sind Genossenschaften
Eigentümer, sind Vereinbarungen zulässig, die die Mieterin oder den Mieter
verpflichten, die vorgeschriebenen Genossenschaftsanteile zu erwerben. Abschnitt 5 -
Verfahren zu Nummer 5.1 der Richtlinie -
Antragsverfahren Die Verfügungsberechtigten können dem Amt für
Wohnungswesen Liegenschaften oder einzelne Wohnungen zum Erwerb von
Belegungsrechten nach diesen Richtlinien anbieten. Dem Angebot (Förderantrag) sind Nachweise beizufügen,
die die Ausstattung und Eignung der Wohnungen, den Zeitpunkt des bisherigen
Förderendes und die Höhe der zuletzt geforderten Sozialmiete belegen. Der Antrag sollte spätestens 3 Monate
vor Ende der bisherigen Bindung gestellt werden, da so für beide
Vertragspartner ausreichend Zeit besteht, das Verfahren abzuschließen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn
der oder die Verfügungsberechtigte nach dem Ende der bisherigen
Mietpreisbindung noch keine Mieterhöhungen gem. § 558 BGB durchgeführt hat oder
diese zurücknimmt und den Mietern zurückerstattet. zu Nummer 5.2 der Richtlinie - Auszahlung der
Förderung Die Auszahlung der Fördermittel
erfolgt in einem Betrag nach der Förderzusage. Den genauen Zeitpunkt der
Auszahlung regelt die Förderzusage. zu Nummer 5.3 der Richtlinie - Kündigung/Aufhebung
der Förderzusage, Erstattung des Zuschusses Schwerwiegende Verstöße des/der
Verfügungsberechtigten gegen die Bestimmungen des HWoFG (Verstöße gegen die
Mietpreisbindung, Belegungsbindung oder die Zweckbestimmung) können dazu
führen, den Vertrag in Teilen oder vollständig durch das Amt für Wohnungswesen
zu kündigen. Der zu viel gezahlte Zuschuss ist dann sofort zu erstatten.
Verstöße sind z. B. das Vermieten
an unberechtigte Wohnungssuchende oder das Leerstehenlassen von Wohnungen.
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen zu Nummer 6.1 der Richtlinien - Kein
Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch
auf eine Förderung. Diese kann jederzeit abgelehnt werden, wenn das Amt für
Wohnungswesen z. B. kein wohnungswirtschaftliches Interesse feststellen
kann. zu Nummer 6.2 der Richtlinie -
EU-Beihilferechtskonformität Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) formuliert ein grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen, die
den Wettbewerb zu verfälschen drohen. Die Europäische Kommission ist deshalb
von jeder beabsichtigten Förderleistung zu informieren. Die
Mietwohnraumförderung nach dem vorliegenden Programm bezieht sich auf
Dienstleistungen, die dem Allgemeininteresse dienen und für die ein besonderer
Bedarf besteht. Nach den unter Ziffer 6.2 genannten Beschlüssen der
EU-Kommission sind diese "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse" (DAWI-Beschluss) unter bestimmten Voraussetzungen von der
Anmeldepflicht befreit. Die Regelungen unter Ziffer 6.2 dienen dazu, die
Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses zu erfüllen. D. Kosten 1. Gemäß der Zielvorgabe, das
Belegungsrecht an bis zu 50 % der aus der Mietpreis- und Belegungsbindung
fallenden Wohnungen (ca. 4.900 bis 2023) zu erwerben, werden folgende
Investitionsmittel benötigt: 2. Haushaltsjahr:
Ansatz:
2020 9.000 T€ (für ca. 25.000
qm) 2021 6.120 T€ (für ca. 17.000 qm)
2022
17.280 T€ (für ca. 48.000
qm) 2023 9.000 T€ (für ca. 25.000 qm)
2024 ff. noch nicht ermittelbar
Es dient zur Kenntnis, dass für den Haushalt 2020/2021 die Mittel bereits
beantragt wurden (siehe Ziffer 3 des Beschlusstextes). 3.
Finanzbedarfszeitraum 2020 ff.
4.
Folgeinvestitionen keine
5.
Kalkulatorische Verzinsung entfällt
6.
Jahreserträge entfällt
7. Leistungen
Dritter keine
8.
Stellenplanmäßige Auswirkung keine
9.
Sonstige entfällt
Anlage _Foerderichtlinie (ca. 26 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 19.01.2007, M 11
Antrag vom
12.09.2019, NR 966
Antrag vom
25.07.2020, OF
1140/2
Vortrag des Magistrats vom 21.08.2020, M 125
Auskunftsersuchen
vom 24.08.2020, V
1741
Antrag vom 04.10.2020, OF 1067/10
Auskunftsersuchen
vom 27.10.2020, V
1804
Vortrag des Magistrats vom 12.04.2021, M 53
Vortrag des
Magistrats vom 24.06.2022, M 93 Zuständige
Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 28.08.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.09.2019, TO I, TOP
26 Beschluss: nicht auf TO
1. Die Beratung
der Vorlage M 126 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 966 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
33. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 19.09.2019, TO I, TOP 15
Beschluss: nicht auf TO
1. Die Beratung
der Vorlage M 126 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 966 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION
34. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 24.09.2019, TO II, TOP 20
Beschluss: nicht auf TO
1. Die Beratung
der Vorlage M 126 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 966 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
34. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 28.10.2019, TO I, TOP
20 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung der Vorlage M 126 auf den Haupt-
und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung
der Vorlage NR 966 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 34. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 31.10.2019, TO I, TOP 13
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für
Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage M 126 auf den Haupt- und
Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der
Vorlage NR 966 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP
35. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 05.11.2019, TO I, TOP 33
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 126 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 966 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRAKTION gegen LINKE.
und FRANKFURTER (= Annahme im Rahmen NR 966); BFF (= Enthaltung)
zu 2. CDU, SPD und GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER (= Ablehnung der Zurückstellung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: ÖkoLinX-ARL (M 126 = Ablehnung) 37. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 07.11.2019, TO II, TOP 30
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 126 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 966 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRAKTION gegen LINKE.
und FRANKFURTER (= Annahme im Rahmen NR 966) sowie ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung);
BFF (= Enthaltung)
zu 2. CDU, SPD und GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER (= Ablehnung der Zurückstellung)
Beschlussausfertigung(en):
§ 4824, 37. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 07.11.2019 Aktenzeichen: 64 1