Bebauungsplan Sandelmühle
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.01.2014, ST
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Betreff: Bebauungsplan
Sandelmühle zu 1. Folgende Randbedingungen führen aus Sicht des
Magistrates zum Verzicht auf den zweiten Anschluss des Bebauungsgebietes:
Mit dem Bau eines zweiten Anschlusses nördlich an
die "Olof-Palme-Straße" ist keine strukturelle Verbesserung der
Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes "An der Sandelmühle" zu erwarten. Mit Bau
des nördlichen Anschlusses ergibt sich ein zweiter Kreuzungspunkt, der durch
die erforderliche Signalisierung und entsprechende Sperrzeiten des
Bahnübergangs, vergleichbare Probleme haben wird, wie der bestehende
Kreuzungspunkt (Olof-Palme-Str./Kupferhammer/Hessestr.). Der Aufwand für eine zweite Zufahrt, sowie die
Eingriffe in Natur und Landschaft, die sich ergeben, sind im Vergleich zum
Nutzen nicht angemessen. Folgende Kosten entstünden voraussichtlich beim Bau
des zweiten Anschusses: · für die Signalisierung des
Knotenpunktes: ca. 350.000 € · Erschließung für die
nördliche Zufahrt: ca. 140.000 € · neues Brückenbauwerk: ca.
500.000 € · Erweiterung des bestehenden
Brückenbauwerkes im Zuge des Knotenpunktausbaues mit separaten Abbiegespuren
und Ersatz bestehender öffentlicher Grünflächen: ca. 500.000 € Neben diesen geschätzten Kosten in Höhe von fast 1,5
Mio. € kommen weitere Kosten für die Grunderwerbskosten für die benötigte
Fläche der Erweiterung des Knotenbereiches und der Zufahrtsstraße hinzu.
Aufgrund des Eingriffs in das Landschaftsschutzgebiet müssten außerdem
Ausgleichsflächen an anderer Stelle angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet
erworben und bereitgestellt werden. Ebenfalls betroffen wäre ein
Vogelschutzgehölz, das durch die Zufahrt geteilt würde. Dieses
Vogelschutzgehölz dient als Ausgleichsmaßnahme. Für einen Ersatz würden
zusätzliche Kosten entstehen. Die leerstehende Fläche ist öffentlich erschlossen
durch die Straße An der Sandelmühle. Aufgrund des aktuellen Bauplanungsrechtes
haben die derzeitigen Eigentümer bereits Baurecht und könnten das leerstehende
Grundstück jederzeit mit z.B. einem Bürogebäude bebauen. Die zweite Zufahrt ist
somit für die Bebauung des Grundstückes nicht erforderlich. Die Kosten für die
zweite Zufahrt würden daher nicht von den derzeitigen Eigentümern übernommen
werden. Die bislang noch nicht endgültig kalkulierten Kosten müssten durch den
städtischen Haushalt gedeckt werden. Derzeit sind hierfür keine Gelder
eingeplant. zu 2. Die vollständige Zählung des Knotenpunktes am
Bahnübergang Sandelmühle (Olof-Palme-Str./Kupferhammer/Hessestr.) fand am
Mittwoch, den 28.09.2011 statt. Dabei wurden alle Fahrbeziehungen
(Abbiegeströme) im Zeitraum von 6:00 - 9:00, 12:00 - 14:00 und 15:30 - 18:30
Uhr erfasst. Die anschließend auf Tagesverkehrsmengen (Kfz pro 24 Std.)
hochgerechneten Werte wurden dem Ortsbeirat mit der Stellungnahme 1512 bereits
zur Verfügung gestellt. Aufgrund der erhaltenen Information aus der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren sowie auf
Anregung des Ortsbeirates (OA 173 vom 22.03.2012) wurde am Donnerstag, den
15.03.2012 eine erneute, stichprobenartige Wiederholung der o.g. Zählung zu den
Hauptverkehrszeiten (7:30 - 9:00 Uhr und 16:30 - 18:30 Uhr) durchgeführt. Aus
Gründen der Vergleichbarkeit wurden bei der zweiten Zählung die vom und zum
Gelände des geplanten Neubaugebietes fahrenden Lastwagen und Lastzüge nicht
berücksichtigt.
Beide Tage waren aufgrund
ähnlicher Witterungsbedingungen (mild, sonnig, trocken) vergleichbar. Die
Ergebnisse dieser beiden, sind der Anlage des Magistratsberichts an die
Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2012 (B 328, Punkt d.) genannten
Verkehrszählung zu entnehmen, getrennt für den Vormittags- und den
Nachmittagszeitraum. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde dabei auf eine
Darstellung sämtlicher Fahrbeziehungen verzichtet und stattdessen nur die Summe
der zu- und abfahrenden Kfz für jeden der fünf Knotenpunktarme dargestellt.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu
beachten, dass es sich um sehr kurze Zeitintervalle handelt und daher die
Anzahl der gezählten Kfz für einzelne Stundengruppen oder Fahrtrichtungen -
schon bei leichten tageszeitlichen Schwankungen des Verkehrsablaufs - von Tag
zu Tag geringfügig variieren kann. Außerdem sind die absoluten Größenordnungen
der Kfz-Mengen in den betrachteten Zeiträumen teilweise sehr gering, sodass
sich bei einzelnen Fahrbeziehungen durchaus Abweichungen zwischen den beiden
Zählungen ergeben können. In der Summe der Zu- und Abfahrten sind keine
nennenswerten Abweichungen zwischen den beiden Zählungen feststellbar. In der
Anlage sind die Ergebnisse der beiden Zählungen für die Spitzenstunde am
Vormittag (7.45 bis 8.45 Uhr) sowie für die Spitzenstunde am Nachmittag (17.15
bis 18.15 Uhr) dargestellt. Für die geplante Nutzung Wohnen ist mit einem
Zuwachs des Verkehrsaufkommens in Höhe von zehn Prozent zu rechnen. Falls der
Bebauungsplan Nr. 889 nicht beschlossen wird, gilt weiterhin der Bebauungsplan
Nr. 516. Demnach sind Handwerks-/Bürogebäude zulässig. Bei der Ausnutzung der
derzeit zulässigen GRZ kann mit einem Zuwachs des Verkehrsaufkommens in Höhe
von 20 Prozent gerechnet werden. zu 3. Die Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen, die
über die Anforderungen der Stellplatzsatzung hinausgehen, stellt eine
Abweichung von der Stellplatzsatzung dar. Erst nach eingehender Prüfung im
Einzelfall und im Rahmen der Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens könnten
Ausnahmen von der Stellplatzsatzung in Aussicht gestellt werden. Derzeit sind Stellplatzflächen für
einen Stellplatz pro Wohnung vorgesehen. Aufgrund der direkten Lage an einer
Stadtbahnhaltestelle der Linie U2, wird ein darüber hinausgehender Bedarf
derzeit nicht angenommen. zu 4. Die Reduzierung des Stellplatznachweises für
sozialen Wohnungsbau ist immer mit dem Nachweis des tatsächlichen Bedarfs nach
§ 6 der Stellplatzsatzung verbunden und stellt ebenfalls eine zu beantragende
Abweichung dar. Auch hier muss eine Prüfung am konkreten Einzelfall erfolgen
und anschließend im Rahmen der Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens eine
Entscheidung getroffen werden. Der Verzicht auf 30 Prozent der vorgeschriebenen
Stellplätze, bedeutet bei dem Umfang einen Verzicht von acht Stellplätzen.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
29.08.2013, OA 415
Anregung an
den Magistrat vom 09.03.2017, OM 1330