Bebauungsplan Nr. 889 - An der Sandelmühle - hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 11.07.2016, M 141
Betreff: Bebauungsplan Nr. 889 - An der Sandelmühle - hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 03.05.2012, § 1600 (M 49) I. Es dient zur Kenntnis, dass: - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 16.02.2012 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 15.03.2012 bis 20.04.2012 durchgeführt worden sind. II. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 14.03.2016 dargestellt, geändert. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. V. Es dient zur Kenntnis, dass über die Absicherung eines städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Wohnbebauung ein Anteil von 30% der Bruttogeschossfläche als geförderter Wohnungsbau vorgesehen ist. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE . Zu II.: Der räumliche Geltungsbereich wird reduziert auf die Flächen südlich des Urselbaches. Prüfungen haben ergeben, dass durch die ursprünglich geplante zweite Zufahrt von Norden keine strukturelle Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes An der Sandelmühle/Kupferhammer/Hessestraße/Olof-Palme-Straße erzielt werden kann. Gleichzeitig wäre der Aufwand (Neubau eines Brückenbauwerkes, komplette Signalisierung des Knotenpunktes, Wegfall von wertvollem Vogelgehölz, Umwidmung von Teilen des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main" zu einer Verkehrsfläche) unverhältnismäßig. Zu III.: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan (ca. 2 MB) Anlage 2_Begr_BPlan (ca. 8,4 MB) Anlage 3_Textt_BPlan (ca. 51 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 10.11.2016, NR 157 Anregung vom 01.09.2016, OA 54 Antrag vom 01.09.2016, OF 48/8