Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2017, ST
1589
Betreff: Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim
Zu Frage1: Der Bereich befindet sich planungsrechtlich im
Außenbereich der Stadt Frankfurt am Main und in der besonders schützenswerten
Zone II des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt
Frankfurt am Main". Es gibt keinen Bebauungsplan, der freizeitgärtnerische oder
sonstige Nutzungen bzw. Bebauungen planungsrechtlich absichert. Darüber hinaus befindet sich die Fläche vollständig
im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) "Seckbacher Ried und angrenzende
Flächen". FFH-Gebiete sind Schutzgebiete von europäischer Bedeutung, in denen
jede erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter verboten ist. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überprüft die
Untere Naturschutzbehörde regelmäßig bestimmte Bereiche im Hinblick auf die
Zulässigkeit vorhandener Nutzungen und Bebauungen. Dabei befinden sich
Schutzgebiete in der ersten Priorität. Daneben haben sich in den letzten Jahren im Bereich
zwischen dem Naturschutzgebiet Seckbacher Ried und der Vilbeler Landstraße
Entwicklungen eingestellt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft führen und ein aktuelles Einschreiten der Behörde erfordern. Die Untere Naturschutzbehörde ist nach dem
Bundesnaturschutzgesetz und der Landschaftsschutzverordnung verpflichtet,
Natureingriffe, die ohne die erforderlichen bau-, landschaftsschutz- oder
naturschutzrechtlichen Genehmigungen entstanden sind, entfernen und den
vorherigen Zustand wiederherstellen zu lassen. In Vorbereitung entsprechender Entscheidungen hat
die Untere Naturschutzbehörde bislang die betroffenen Eigentümerinnen und
Eigentümer angehört. Zu Frage 2: Die Tätigkeiten der Unteren Naturschutzbehörde
ändern nichts an den Besitzverhältnissen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.06.2017, V 489
Antrag vom
20.01.2018, OF
163/16
Auskunftsersuchen vom 23.01.2018, V 739
Anregung an den
Magistrat vom 10.04.2018, OM 2967