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Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2017, ST 1589 Betreff: Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim Zu Frage1: Der Bereich befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich der Stadt Frankfurt am Main und in der besonders schützenswerten Zone II des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main". Es gibt keinen Bebauungsplan, der freizeitgärtnerische oder sonstige Nutzungen bzw. Bebauungen planungsrechtlich absichert. Darüber hinaus befindet sich die Fläche vollständig im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) "Seckbacher Ried und angrenzende Flächen". FFH-Gebiete sind Schutzgebiete von europäischer Bedeutung, in denen jede erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter verboten ist. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überprüft die Untere Naturschutzbehörde regelmäßig bestimmte Bereiche im Hinblick auf die Zulässigkeit vorhandener Nutzungen und Bebauungen. Dabei befinden sich Schutzgebiete in der ersten Priorität. Daneben haben sich in den letzten Jahren im Bereich zwischen dem Naturschutzgebiet Seckbacher Ried und der Vilbeler Landstraße Entwicklungen eingestellt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen und ein aktuelles Einschreiten der Behörde erfordern. Die Untere Naturschutzbehörde ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Landschaftsschutzverordnung verpflichtet, Natureingriffe, die ohne die erforderlichen bau-, landschaftsschutz- oder naturschutzrechtlichen Genehmigungen entstanden sind, entfernen und den vorherigen Zustand wiederherstellen zu lassen. In Vorbereitung entsprechender Entscheidungen hat die Untere Naturschutzbehörde bislang die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer angehört. Zu Frage 2: Die Tätigkeiten der Unteren Naturschutzbehörde ändern nichts an den Besitzverhältnissen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.06.2017, V 489 Antrag vom 20.01.2018, OF 163/16 Auskunftsersuchen vom 23.01.2018, V 739 Anregung an den Magistrat vom 10.04.2018, OM 2967