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Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 30.04.2018, ST 841 Betreff: Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim Zu Frage 1: Die Aktivitäten der Unteren Naturschutzbehörde im Bereich "Im Enkheimer Weimerhaus/Voltenseeweg haben die Entfernung von Umweltschäden, ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Nutzungen und baulicher Anlagen zum Ziel. Die zukünftige Nutzung der betroffenen Grundstücke obliegt den Eigentümern bzw. Pächtern, wie es im Übrigen bei allen Grundstücken im Außenbereich der Fall ist. Dies beinhaltet z.B. eine Eigennutzung als Streuobstwiese oder die Verpachtung an einen landwirtschaftlichen Betrieb. Für die Umsetzung des Maßnahmenplans des FFH-Gebietes ist das Amt für den ländlichen Raum in Bad Homburg zuständig. Flächen der Stadt Frankfurt am Main können in Abstimmung mit dem Amt oder dem Ersteller des Maßnahmenplans, dem Regierungspräsidium Darmstadt, im Sinne der Zielsetzungen des Schutzgebietes eigenständig entwickelt werden. Grundsätzlich ist die Zielsetzung des Maßnahmenplans, Feuchtwiesen auf dem bereits feuchten Standort zu entwickeln. Dies schließt Anpflanzungen von Bäumen oder Grabenrenaturierungen nicht aus. Eine Veränderung des Wasserhaushaltes ("Flutung") ist mit der Entfernung von Müllablagerungen, Zäunen oder Gebäuden nicht verbunden. Nachweislich führen Naturgebiete in der Nähe von Wohnstandorten zu einer Wertsteigerung des Wohneigentums, nicht zur Abwertung. Zu Frage 2: Solange das Interesse der Eigentümer oder Pächter an einer gesetzeskonformen und standortgemäßen Nutzung besteht, hat dies Vorrang vor anderen Aktivitäten. Flächen, die der Stadt Frankfurt am Main übergeben werden (Verkauf, Tausch) oder bereits im Eigentum sind, können z.B. auf vertraglichem Wege von einem Landwirtschaftsbetrieb (z.B. zur Heugewinnung für Pferde) genutzt werden. Zu Frage 3: Da die Stadt Frankfurt am Main ausschließlich gegen ungenehmigte Nutzungen und bauliche Anlagen vorgeht, gibt es keinen Entschädigungsanspruch. Sofern Eigentümer an einem Tausch mit anderen städtischen Grundstücken interessiert sind, wird dies seitens der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 23.01.2018, V 739