Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 30.04.2018, ST 841 Betreff: Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim
Zu Frage 1: Die Aktivitäten der Unteren
Naturschutzbehörde im Bereich "Im Enkheimer Weimerhaus/Voltenseeweg haben die
Entfernung von Umweltschäden, ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger
Nutzungen und baulicher Anlagen zum Ziel. Die zukünftige Nutzung der
betroffenen Grundstücke obliegt den Eigentümern bzw. Pächtern, wie es im
Übrigen bei allen Grundstücken im Außenbereich der Fall ist. Dies beinhaltet
z.B. eine Eigennutzung als Streuobstwiese oder die Verpachtung an einen
landwirtschaftlichen Betrieb. Für die Umsetzung des Maßnahmenplans des
FFH-Gebietes ist das Amt für den ländlichen Raum in Bad Homburg zuständig.
Flächen der Stadt Frankfurt am Main können in Abstimmung mit dem Amt oder
dem Ersteller des Maßnahmenplans, dem Regierungspräsidium Darmstadt, im Sinne
der Zielsetzungen des Schutzgebietes eigenständig entwickelt werden.
Grundsätzlich ist die Zielsetzung des Maßnahmenplans, Feuchtwiesen auf dem
bereits feuchten Standort zu entwickeln. Dies schließt Anpflanzungen von Bäumen
oder Grabenrenaturierungen nicht aus. Eine Veränderung des Wasserhaushaltes ("Flutung")
ist mit der Entfernung von Müllablagerungen, Zäunen oder Gebäuden nicht
verbunden. Nachweislich führen Naturgebiete in der Nähe von Wohnstandorten zu
einer Wertsteigerung des Wohneigentums, nicht zur Abwertung. Zu Frage 2: Solange das Interesse der Eigentümer oder Pächter an
einer gesetzeskonformen und standortgemäßen Nutzung besteht, hat dies Vorrang
vor anderen Aktivitäten. Flächen, die der Stadt Frankfurt am Main übergeben
werden (Verkauf, Tausch) oder bereits im Eigentum sind, können z.B. auf
vertraglichem Wege von einem Landwirtschaftsbetrieb (z.B. zur Heugewinnung für
Pferde) genutzt werden. Zu Frage 3: Da die Stadt Frankfurt am Main ausschließlich gegen
ungenehmigte Nutzungen und bauliche Anlagen vorgeht, gibt es keinen
Entschädigungsanspruch. Sofern Eigentümer an einem Tausch mit anderen
städtischen Grundstücken interessiert sind, wird dies seitens der Unteren
Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 23.01.2018, V 739