Geplante Erhaltungssatzung für das Nordend
Begründung
Nordend Bezugnehmend auf die Magistratsvorlage M 217 vom 12.12.2014 plant der Magistrat eine Erhaltungssatzung für das Nordend, die nach Auskunft des Planungsdezernenten Olaf Cunitz 2016 beschlossen werden soll. Da diese Erhaltungssatzung vor allem dem Unwesen von Wohnungsspekulation Einhalt gebieten soll, ist zu befürchten, dass interessierte Spekulanten bis dahin Fakten schaffen wollen, die die Erhaltungssatzung ins Leere laufen lassen könnten. Darum ist es dringend erforderlich, dass der Magistrat derartigen Absichten einen Riegel vorschiebt. Dies vorausgeschickt
Inhalt
Antrag vom 28.01.2015, OF 749/3
Betreff: Geplante Erhaltungssatzung für das Nordend Bezugnehmend auf die Magistratsvorlage M 217 vom 12.12.2014 plant der Magistrat eine Erhaltungssatzung für das Nordend, die nach Auskunft des Planungsdezernenten Olaf Cunitz 2016 beschlossen werden soll. Da diese Erhaltungssatzung vor allem dem Unwesen von Wohnungsspekulation Einhalt gebieten soll, ist zu befürchten, dass interessierte Spekulanten bis dahin Fakten schaffen wollen, die die Erhaltungssatzung ins Leere laufen lassen könnten. Darum ist es dringend erforderlich, dass der Magistrat derartigen Absichten einen Riegel vorschiebt. Dies vorausgeschickt möge der Ortsbeirat beschließen, den Magistrat aufzufordern: Zur Sicherung der Planung wird im Bereich der in Aufstellung befindlichen Erhaltungssatzung für das Nordend eine sofortige Veränderungssperre erlassen, wie bei der Erhaltungssatzung Bockenheim, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch beabsichtigte Bauvorhaben unmöglich gemacht oder erschwert werden würde. Dies gilt vor allem für Bauvorhaben, die bei Geltung der Erhaltungssatzung der Zustimmung des Magistrats bedürfen oder denen der Magistrat die Genehmigung verweigern müsste. Begründung: In einer Presseerklärung vom 14.11.2014 wurde erläutert, dass Planungsdezernent O. Cunitz für 7 Stadtteile Erhaltungssatzungen und Milieuschutzsatzungen zum Schutz der Zusammensetzung der alteingesessenen Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) aufstellen möchte. Er erklärte: "Im Rahmen einer Gesamtstrategie nutzen wir alle uns zur Verfügung stehenden Instrumente bei der Wohnraumversorgung und tragen zur Vermehrung von bezahlbarem Wohnraum, zur Sicherung von vorhandenem Wohnraum wie auch zur Qualifizierung der Stadtteile bei". Um diesen Schutz sofort auch während der Aufstellungsphase gewährleisten zu können, wie bei der Erhaltungssatzung Bockenheim, ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB besonders dringlich.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 12.12.2014, M 217