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Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 zurückweisen

Vorlagentyp: OF FREIE_WÄHLER

Begründung

B 341 zurückweisen Vorgang: B 263/12; B341/12 Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 werden aufgrund sachlicher Fehler in folgenden Punkten zurückgewiesen: - Die Behauptung, der Mietspiegel sei aufgrund "anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze" erstellt worden, ist falsch. Ein Rechenverfahren allein macht kein wissenschaftliches Verfahren. Dazu gehört zwingend auch die nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Erhebung der Eingangsdaten des Verfahrens. Dies war im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht gegeben. - Die mitwirkenden Vereinigungen ebenso wie der Magistrat verfügen über keine einschlägige wissenschaftliche Fachkunde. Sie wurden durch wissenschaftlich klingende, aber sachlich ungenügende Formulierungen überrumpelt. Der Magistrat als verfahrensführende Institution hätte dies durch die Beauftragung unabhängiger alternativer Gutachter verhindern können. - Die Angabe einer gering erscheinenden Nettomieterhöhung von 3,8 % täuscht darüber hinweg, dass bekanntermaßen Mieterhöhungen um 100 % stattfanden und die flächendeckenden Auswirkungen des Mietspiegels aus statistischen Gründen erst nach mehreren Jahren hinreichend zuverlässig ermittelt werden können. Die kurzfristigen 3,8 % sind statistisch völlig irrelevant (und außerdem ohne die Angabe der ihr zugrunde liegenden Quelldaten wertlos). - Der Mietspiegel 2012 darf aufgrund der erwiesenen grundlegenden Fehlerhaftigkeit nicht fortgeschrieben werden, da eine rein formaljuristische Fortschreibung einer rechtsfehlerbehafteten Vorschrift rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. - Bei der Erstellung des Mietspiegels 2014 ist darauf zu achten, dass 1. ein anderes Institut als InWIS mit der Erstellung beauftragt wird, da das Vorgehen dieses Instituts beim Mietspiegel 2010 zu Bedenken bezüglich der Fachkunde oder der Rechtstreue Anlass gibt; 2. zusätzlich ein unabhängiges zweites Institut mit der Überprüfung von Methode, Verfahren und Schlussfolgerungen heranzuziehen; 3. und insgesamt insbesondere darauf zu achten, dass auch die Zusammenstellung der Eingangsdaten des verwendeten Verfahrens den Grundsätzen wissenschaftlicher Qualität entsprechen.

Inhalt

Antrag vom 13.08.2012, OF 211/2

Betreff: Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 zurückweisen Vorgang: B 263/12; B341/12 Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Magistratsberichte B 234, B 263 und B 341 werden aufgrund sachlicher Fehler in folgenden Punkten zurückgewiesen: - Die Behauptung, der Mietspiegel sei aufgrund "anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze" erstellt worden, ist falsch. Ein Rechenverfahren allein macht kein wissenschaftliches Verfahren. Dazu gehört zwingend auch die nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Erhebung der Eingangsdaten des Verfahrens. Dies war im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht gegeben. - Die mitwirkenden Vereinigungen ebenso wie der Magistrat verfügen über keine einschlägige wissenschaftliche Fachkunde. Sie wurden durch wissenschaftlich klingende, aber sachlich ungenügende Formulierungen überrumpelt. Der Magistrat als verfahrensführende Institution hätte dies durch die Beauftragung unabhängiger alternativer Gutachter verhindern können. - Die Angabe einer gering erscheinenden Nettomieterhöhung von 3,8 % täuscht darüber hinweg, dass bekanntermaßen Mieterhöhungen um 100 % stattfanden und die flächendeckenden Auswirkungen des Mietspiegels aus statistischen Gründen erst nach mehreren Jahren hinreichend zuverlässig ermittelt werden können. Die kurzfristigen 3,8 % sind statistisch völlig irrelevant (und außerdem ohne die Angabe der ihr zugrunde liegenden Quelldaten wertlos). - Der Mietspiegel 2012 darf aufgrund der erwiesenen grundlegenden Fehlerhaftigkeit nicht fortgeschrieben werden, da eine rein formaljuristische Fortschreibung einer rechtsfehlerbehafteten Vorschrift rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. - Bei der Erstellung des Mietspiegels 2014 ist darauf zu achten, dass

  1. ein anderes Institut als InWIS mit der Erstellung beauftragt wird, da das Vorgehen dieses Instituts beim Mietspiegel 2010 zu Bedenken bezüglich der Fachkunde oder der Rechtstreue Anlass gibt;

  2. zusätzlich ein unabhängiges zweites Institut mit der Überprüfung von Methode, Verfahren und Schlussfolgerungen heranzuziehen;

  3. und insgesamt insbesondere darauf zu achten, dass auch die Zusammenstellung der Eingangsdaten des verwendeten Verfahrens den Grundsätzen wissenschaftlicher Qualität entsprechen.Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 25.05.2012, B 234