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Mietspiegel 2014

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 06.08.2012, B 341

Betreff: Mietspiegel 2014 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 31.05.2012, § 1751 - OA 155/12 OBR 2 - Die Ausschreibung für den Mietspiegel 2014 ist bereits erfolgt. Der Magistrat weist bezüglich der übrigen Punkte auf Folgendes hin: Eine Festlegung von Merkmalen im Sinne einer Vorgabe ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die im qualifizierten Mietspiegel enthaltenen Merkmale müssen sich aus der empirischen Erhebung ergeben. Sollte sich hierbei - wie dies bei der Untersuchung für den Mietspiegel 2010 der Fall war - herausstellen, dass etwa die bisherigen Wohnlagen auf Basis der Bodenrichtwertkarte nicht ausreichen, um die erhobenen Mieten korrekt abzubilden, so muss eine entsprechende Anpassung der Wohnlagen vorgenommen werden. Andernfalls würde der Mietspiegel nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen und auch nicht gerichtsfest sein. Es ist nicht vorgesehen, energetische Merkmale verbrauchsorientiert einzubeziehen. Das Bundeskabinett hat am 23.05.2012 einen Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen, in dem unter anderem der § 558 BGB - der die Kriterien für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete festlegt - ergänzt wird. Danach ist die "energetische Ausstattung und Beschaffenheit" als zusätzliches Merkmal zu berücksichtigen. Im Übrigen hält der Magistrat eine Berücksichtigung von Verbrauchswerten für nicht zweckmäßig, da diese aufgrund des unterschiedlichen Nutzungsverhaltens der Haushalte nur bedingt Auskunft über die energetische Ausstattung von Wohngebäuden und Wohnungen geben können. Die Fragen der Lageeinteilungen und Lärmbelastungen werden im Rahmen der Erhebungen zum Mietspiegel 2014 intensiv untersucht. Soweit möglich und mit den empirischen Ergebnissen vereinbar, wird darauf geachtet, eine bestmögliche Differenzierung vorzunehmen.