Mietspiegel korrigieren - ungerechtfertigte Zuschläge herabsetzen
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 15.06.2012, B 263
Betreff: Mietspiegel korrigieren - ungerechtfertigte Zuschläge herabsetzen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 29.03.2012, § 1401 - NR 249/12 LINKE. - Der Mietspiegel 2012 wird gem. § 558d BGB anhand der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privater Haushalte in Deutschland fortgeschrieben. Bei dieser Fortschreibung können Merkmale, wie etwa Lagebewertungen, nicht verändert werden. Die Lageeinwertungen des Mietspiegels 2010 wurden auf Basis der empirisch erhobenen Mieten festgelegt. Der Magistrat geht davon aus, dass das beauftragte Institut seine Auswertungen sorgfältig durchgeführt hat. Zweifel hieran wurden im Übrigen auch in der Mietspiegelkommission nicht geäußert. Insofern enthält der Mietspiegel 2010 auch keine "offensichtlichen Fehler". Die Frage der Lageeinteilungen wird im Rahmen der Erhebungen zum Mietspiegel 2014 untersucht werden. Der Magistrat weist darauf hin, dass Lagezu- oder -abschläge - wie auch alle übrigen Merkmale - sich aus der empirischen Untersuchung ergeben müssen und nicht normativ vorgegeben werden können. Dies gilt auch für Lärm. Nur wenn die Untersuchung ergibt, dass gleichartige Wohnungen in den lärmbelasteten Gebieten gegenüber anderen Gebieten tatsächlich ein geringeres Mietniveau aufweisen, kann dies in Form eines Abschlags berücksichtigt werden.