Bebauungsplan Nr. 861 - Nördlich Am Stockborn
Vorlagentyp: OA
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung vom 25.10.2018, OA 316 entstanden aus Vorlage:
OF 348/8 vom
09.10.2018 Betreff: Bebauungsplan Nr. 861 - Nördlich Am
Stockborn Vorgang: OA 170/12 OBR 8; OA 713/16 OBR 8; B 240/16; OA
140/17 OBR 8 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten, den Bebauungsplan
Nr. 861 - Nördlich Am Stockborn - in der Fassung der gemäß
Bekanntmachung im Amtsblatt vom 07.08.2018 erfolgten öffentlichen Auslegung
soll bezüglich folgender Punkte zu überarbeiten: 1. Die zum genannten Bebauungsplan in der Anregung
des Ortsbeirats 8 vom 20.04.2017, OA 140, enthaltenen Punkte bezüglich einer weitestmöglichen Erhaltung des Baumbestandes,
der Bebauung mit nicht mehr als vier Geschossen einschließlich Dachgeschoss,
einer höchstens 12.000 Quadratmeter Bruttogeschossfläche, einer
Straßenfront Am Stockborn mit drei Vorsprüngen und mindestens jeweils drei
Bestandsbäumen in den beiden Rücksprüngen sind zu berücksichtigen.
2. Die GRZ darf 0,4 nicht überschreiten. 3. Es wird nicht für mehr als 100 Wohnungen
geplant. 4. Die in der Hessischen Bauordnung
vorgesehenen Abstandsflächen sind von den Gebäuden auf dem Bebauungsplangebiet
auch untereinander einzuhalten. Begründung: Zunächst wird auf die Begründung der Anregung des
Ortsbeirates 8 vom 20.04.2017, OA 140, verwiesen und an die Anregungen des
Ortsbeirates 8 vom 22.03.2012, OA 170, und vom 21.01.2016, OA 713, erinnert.
Mit den beiden zuletzt genannten Anregungen wurden eine Begrenzung auf
50 Wohnungen, eine aufgelockerte, der Umgebung angepasste Bebauung und
eine Begrenzung der GRZ auf 0,4 gefordert. Die vorgesehene Blockrandbebauung an zwei Seiten des
geplanten Straßenblocks entspricht in keiner Hinsicht der umliegenden
Bebauungsstruktur und entspricht entgegen der Ausführungen im offengelegten
Entwurf auch nicht der Struktur der Nordweststadt, die als Raumstadt
erfolgreich geplant wurde. Für eine Neubebauung Am Stockborn sind deshalb
größere Rücksprünge in der Straßenfront vorzusehen. Die quer zur Blickachse
verlaufende Riegelbebauung darf nicht mehr als vier Geschosse inklusive
Dachgeschoss aufweisen. Dies entspricht im Übrigen der Bauhöhe der meisten
Gebäude der Nordweststadt, soweit diese eine größere Breite als Höhe aufweisen.
Die unmittelbare Nachbarschaft ist nur mit zwei Vollgeschossen und einem
Dachgeschoss bebaut. Eine Begrenzung der GRZ auf 0,4 entspricht der
Höchstgrenze für diesen Wert gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung. Es gibt
keine Veranlassung, von diesem Wert abzuweichen, wie es auch im Bericht des
Magistrats vom 09.09.2016, B 240, zugesichert wurde. Die in der Offenlegung entworfene Planung für eine
Bebauung entspricht nicht dem Umfeld. Eine verdichtete Bebauung mit
130 Wohnungen weicht erheblich von der umliegenden Bebauung ab. Weiterhin
scheinen die Baufenster auf dem Bebauungsplangebiet so dicht zueinander geplant
zu sein, dass ihre Distanzen untereinander die Abstandsflächen der Hessischen
Bauordnung nicht einhalten. Unabhängig von der Frage, ob solche Abstandsflächen
untereinander baurechtlich einzuhalten sind, sind sie gleichwohl erforderlich,
um Spannungen der zukünftigen Nachbarn untereinander und darüber hinaus zu
vermeiden. Die Baudichte geht erheblich über das Maß hinaus, das in anderen
Baugebieten mit einer entsprechenden Entfernung zur Innenstadt derzeit
vorgesehen wurde oder beabsichtigt ist (vgl. Bebauungspläne Nr. 889 -
Sandelmühle, Nr. 803 Ä6 - Riedberg-Niederurseler Hang und
Nr. 894 - Ben-Gurion-Ring). Mehr als 12.000 Quadratmeter sollten
daher nicht zugelassen werden, eher weniger. Angesichts der zusätzlichen Verkehrsbelastungen, die
von einem neuen Laden oder einem anderen Gewerbebetrieb ausgehen würde, darf
der Bebauungsplan eine solche Nutzung nicht zulassen. An dieser Stelle besteht
bereits jetzt eine hohe Verkehrsbelastung. Das Gebiet ist derzeit mit dem
Nordwestzentrum, dem Laden auf der Bernadottestraße sowie den Läden in
Alt-Praunheim, in der Römerstadt und auf der Heerstraße bestens versorgt.
Allenfalls könnte ein kleiner Laden, der Anwohner (z. B. das
Seniorenwohnheim) in Laufweite versorgen könnte, zugelassen werden. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 8
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
22.03.2012, OA 170
Anregung vom
21.01.2016, OA 713
Bericht des
Magistrats vom 09.09.2016, B 240
Anregung vom
20.04.2017, OA 140
Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1074
Stellungnahme des
Magistrats vom 08.04.2019, ST 665
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 31.10.2018 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 03.12.2018, TO I, TOP
34 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage OA 316 wird im vereinfachten Verfahren
erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AfD, BFF und
FRANKFURTER (= Annahme) sowie LINKE. (= Ablehnung) und FDP (= Prüfung und
Berichterstattung) Beschlussausfertigung(en): § 3401, 26. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 03.12.2018 Aktenzeichen: 61 00