Hochhaus Mainzer Landstraße 36
Begründung
Der Magistrat wird beauftragt, auf der Grundlage des neuen Hochhausentwicklungsplanes für das Grundstück Mainzer Landstraße 36 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und mit den Eigentümern dieser Liegenschaft einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Folgende Punkte sind zu berücksichtigen
- Die Höhe des Hochhauses wird mit rd. 60 m festgesetzt. Den Vorgaben des Hochhausentwicklungsplanes folgend, ist ein Wettbewerbsverfahren zur architektonischen Optimierung erforderlich.
- Die BGF kann rund 16.000 qm betragen.
- Auf dem östlichen Grundstücksteil ist eine - die Büronutzung ergänzende - Wohnnutzung im Blockrand mit einer Wohnfläche von rund 1.000 qm (ab
- Obergeschoss) festzusetzen. Der Wohnanteil ist dauerhaft zu sichern. Die weiteren Wohnflächen, die zu den insgesamt geforderten 30% fehlen, sind entsprechend den Vorgaben des Hochhausentwicklungsplanes nachzuweisen.
- Das Wohngebäude hat sich in seiner Kubatur, seiner Höhe und seiner Architektur an dem Gebäudegrundstück "Mainzer Landstraße 30" zu orientieren.
- In den städtebaulichen Vertrag sind Fristen festzuschreiben, innerhalb derer das Bauvorhaben zu beginnen und zu beenden ist. Für den Fall, dass diese Fristen nicht eingehalten werden, muss sich der Grundstückseigentümer verpflichten auf Schadensersatzforderungen zu verzichten, wenn die Stadt den Bebauungsplan und die Ausweisungen auf den ursprünglichen Stand zurücknimmt.
- Die Gebäude werden entsprechend einem Konzept zur energetischen Optimierung in Passivbauweise errichtet, oder, sollte dieser Standard aus zwingenden Gründen nicht erreicht werden können, werden die Häuser zumindest eine dreißig Prozent bessere Energieeffizienz aufweisen, als die aktuelle EnEV vorschreibt. Außerdem sollte vereinbart werden, dass die Warmwasserbereitung mit solarthermischen Anlagen unterstützt wird. Begründung: Das jetzt auf dem Grundstück "Mainzer Landstraße 36" befindliche Bürogebäude steht ab diesem Jahr leer. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein Bürogebäude von rund 60 m Höhe sowie ein Wohngebäude mit rund 1.000 qm Wohnfläche (ab
- Obergeschoss) zu errichten. Der Magistrat hat diesen Hochhausstandort in seinen Entwurf es Hochhausrahmenplanes aufgenommen. Das von dem Grundstückseigentümer vorgesehene Bauvorhaben tangiert voraussichtlich keine Nachbarrechte und würde sich in den Höhenverlauf der Gebäude an der Mainzer Landstraße untergeordnet einfügen. Als Ausgleich für die erhöhte Ausnutzung des Grundstückes soll ein Wohngebäude im Anschluss an das Grundstück "Mainzer Landstraße 30" errichtet werden. Das Wohnen auf diesem Grundstücksanteil ist dauerhaft zu sichern. Alle weiteren Bestimmungen entsprechen den generellen Vorgaben des Hochhausentwicklungsplanes. Mit diesem Antrag wird der Magistrat ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der die vorstehend genannten Eckpunkte beinhaltet sowie einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan in die Wege zu leiten.
Inhalt
Antrag vom 16.06.2008, NR 964
Betreff: Hochhaus Mainzer Landstraße 36 Der Magistrat wird beauftragt, auf der Grundlage des neuen Hochhausentwicklungsplanes für das Grundstück Mainzer Landstraße 36 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und mit den Eigentümern dieser Liegenschaft einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Folgende Punkte sind zu berücksichtigen
- Die Höhe des Hochhauses wird mit rd. 60 m festgesetzt. Den Vorgaben des Hochhausentwicklungsplanes folgend, ist ein Wettbewerbsverfahren zur architektonischen Optimierung erforderlich.
- Die BGF kann rund 16.000 qm betragen.
- Auf dem östlichen Grundstücksteil ist eine - die Büronutzung ergänzende - Wohnnutzung im Blockrand mit einer Wohnfläche von rund 1.000 qm (ab
- Obergeschoss) festzusetzen. Der Wohnanteil ist dauerhaft zu sichern. Die weiteren Wohnflächen, die zu den insgesamt geforderten 30% fehlen, sind entsprechend den Vorgaben des Hochhausentwicklungsplanes nachzuweisen.
- Das Wohngebäude hat sich in seiner Kubatur, seiner Höhe und seiner Architektur an dem Gebäudegrundstück "Mainzer Landstraße 30" zu orientieren.
- In den städtebaulichen Vertrag sind Fristen festzuschreiben, innerhalb derer das Bauvorhaben zu beginnen und zu beenden ist. Für den Fall, dass diese Fristen nicht eingehalten werden, muss sich der Grundstückseigentümer verpflichten auf Schadensersatzforderungen zu verzichten, wenn die Stadt den Bebauungsplan und die Ausweisungen auf den ursprünglichen Stand zurücknimmt.
- Die Gebäude werden entsprechend einem Konzept zur energetischen Optimierung in Passivbauweise errichtet, oder, sollte dieser Standard aus zwingenden Gründen nicht erreicht werden können, werden die Häuser zumindest eine dreißig Prozent bessere Energieeffizienz aufweisen, als die aktuelle EnEV vorschreibt. Außerdem sollte vereinbart werden, dass die Warmwasserbereitung mit solarthermischen Anlagen unterstützt wird. Begründung: Das jetzt auf dem Grundstück "Mainzer Landstraße 36" befindliche Bürogebäude steht ab diesem Jahr leer. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein Bürogebäude von rund 60 m Höhe sowie ein Wohngebäude mit rund 1.000 qm Wohnfläche (ab
- Obergeschoss) zu errichten. Der Magistrat hat diesen Hochhausstandort in seinen Entwurf es Hochhausrahmenplanes aufgenommen. Das von dem Grundstückseigentümer vorgesehene Bauvorhaben tangiert voraussichtlich keine Nachbarrechte und würde sich in den Höhenverlauf der Gebäude an der Mainzer Landstraße untergeordnet einfügen. Als Ausgleich für die erhöhte Ausnutzung des Grundstückes soll ein Wohngebäude im Anschluss an das Grundstück "Mainzer Landstraße 30" errichtet werden. Das Wohnen auf diesem Grundstücksanteil ist dauerhaft zu sichern. Alle weiteren Bestimmungen entsprechen den generellen Vorgaben des Hochhausentwicklungsplanes. Mit diesem Antrag wird der Magistrat ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der die vorstehend genannten Eckpunkte beinhaltet sowie einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan in die Wege zu leiten.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 06.06.2008, M 106 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 18.06.2008
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