Ungenügende Festlegungen zum Planungsrecht für DZ-Bank-Hochhaus
Begründung
Planungsrecht für DZ-Bank-Hochhaus Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die antragstellenden Fraktionen werden aufgefordert, den Antrag NR 1137 vom 23.10.2008 zurückzuziehen und nach Überarbeitung ggf. erneut einzureichen. Begründung: Der Antrag zur planungsrechtlichen Sicherung eines neuen Hochhauses für die DZ-Bank am Platz der Republik ist im Grundsatz nachvollziehbar und ggf. auch zustimmungsfähig, da mit diesem Antrag das Ziel verfolgt werden soll, den Bankenstandort durch Schaffung entsprechender Flächen für die DZ-Bank zu stärken. Der Antrag ist jedoch hinsichtlich der Festlegungen völlig unbestimmt und daher in der vorgelegten Fassung abzulehnen.
- Zunächst wird als Bedingung genannt, dass die "DZ-Bank gegenüber dem Magistrat so verbindlich wie möglich darlegen kann, dass das neue Hochhaus ausschließlich dem Eigenbedarf des genossenschaftlichen FinanzVerbundes an Büroflächen dient und dass am Bankenstandort Frankfurt zusätzliche Arbeitsplätze konzentriert bzw. geschaffen werden." Hier ist zum einen unverständlich, was mit "so verbindlich wie möglich" gemeint sein soll, und zum anderen fehlt eine verbindliche Zusicherung der Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen.
- Ähnliches gilt für den vorgesehenen Standort, der so gewählt werden soll, dass die insgesamt auftretende Verschattungswirkung möglichst gering ist. Dies bedeutet nur, dass das Gebäude entsprechend auf dem Grundstück auszurichten ist, sagt jedoch nichts über das tatsächliche Ausmaß der Verschattung. Für das vorgesehene Vorhaben müsste in jedem Fall jedoch eine Abwägung zwischen Gebäudehöhe und Ausmaß der Verschattung erfolgen.
- Weiterhin wird in der Vorlage ausgeführt, dass "an der Erlenstraße eine kleine Platzfläche ausgebildet" werden soll. Auch hier bleibt unklar, was damit gemeint sein soll. Es ist weder die Größe der Fläche noch deren Beschaffenheit oder Zweckbestimmung festgelegt. Eine betonierte Fläche von einem Quadratmeter würde daher die in der Vorlage genannte Bedingung erfüllen.
- Als weitere Bedingung wird genannt, dass "die Erdgeschosszone entlang der Mainzer Landstraße öffentlich genutzt" werden soll. Auch hier bleibt völlig unklar, was unter dem Begriff "Erdgeschosszone" zu verstehen ist und welche konkrete öffentliche Nutzung geplant ist. Die Vorlage soll daher von den antragstellenden Fraktionen überarbeitet werden.
Inhalt
Antrag vom 04.11.2008, NR 1152
Betreff: Ungenügende Festlegungen zum Planungsrecht für DZ-Bank-Hochhaus Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die antragstellenden Fraktionen werden aufgefordert, den Antrag NR 1137 vom 23.10.2008 zurückzuziehen und nach Überarbeitung ggf. erneut einzureichen. Begründung: Der Antrag zur planungsrechtlichen Sicherung eines neuen Hochhauses für die DZ-Bank am Platz der Republik ist im Grundsatz nachvollziehbar und ggf. auch zustimmungsfähig, da mit diesem Antrag das Ziel verfolgt werden soll, den Bankenstandort durch Schaffung entsprechender Flächen für die DZ-Bank zu stärken. Der Antrag ist jedoch hinsichtlich der Festlegungen völlig unbestimmt und daher in der vorgelegten Fassung abzulehnen.
- Zunächst wird als Bedingung genannt, dass die "DZ-Bank gegenüber dem Magistrat so verbindlich wie möglich darlegen kann, dass das neue Hochhaus ausschließlich dem Eigenbedarf des genossenschaftlichen FinanzVerbundes an Büroflächen dient und dass am Bankenstandort Frankfurt zusätzliche Arbeitsplätze konzentriert bzw. geschaffen werden." Hier ist zum einen unverständlich, was mit "so verbindlich wie möglich" gemeint sein soll, und zum anderen fehlt eine verbindliche Zusicherung der Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen.
- Ähnliches gilt für den vorgesehenen Standort, der so gewählt werden soll, dass die insgesamt auftretende Verschattungswirkung möglichst gering ist. Dies bedeutet nur, dass das Gebäude entsprechend auf dem Grundstück auszurichten ist, sagt jedoch nichts über das tatsächliche Ausmaß der Verschattung. Für das vorgesehene Vorhaben müsste in jedem Fall jedoch eine Abwägung zwischen Gebäudehöhe und Ausmaß der Verschattung erfolgen.
- Weiterhin wird in der Vorlage ausgeführt, dass "an der Erlenstraße eine kleine Platzfläche ausgebildet" werden soll. Auch hier bleibt unklar, was damit gemeint sein soll. Es ist weder die Größe der Fläche noch deren Beschaffenheit oder Zweckbestimmung festgelegt. Eine betonierte Fläche von einem Quadratmeter würde daher die in der Vorlage genannte Bedingung erfüllen.
- Als weitere Bedingung wird genannt, dass "die Erdgeschosszone entlang der Mainzer Landstraße öffentlich genutzt" werden soll. Auch hier bleibt völlig unklar, was unter dem Begriff "Erdgeschosszone" zu verstehen ist und welche konkrete öffentliche Nutzung geplant ist. Die Vorlage soll daher von den antragstellenden Fraktionen überarbeitet werden.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 06.06.2008, M 106 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 05.11.2008
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