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Geltendes Gräbergesetz für Frankfurter Opfer der NS-'Euthanasie' umsetzen

Vorlagentyp: NR CDU SPD GRÜNE

Antrag

1. eine Datenbank für die Frankfurter Opfer der NS-'Euthanasie' erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden kann, analog der beim Jüdischen Museum in Frankfurt hinterlegten Datenbank für die jüdischen Frankfurterinnen und Frankfurter, unter Einbeziehung der bereits eingeleiteten Forschungsarbeiten des Fritz-Bauer-Instituts basierend auf den Aufgabenstellungen von NR 39/16 und NR 1186/20, 2. ein öffentlich zugängliches Kataster der Grablagen der verschiedenen Bestattungsorte von Frankfurter Opfern der NS-'Euthanasie' erstellt werden kann, um Angehörigen und Nachfahren, wie auch der breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, die Gräber der Ermordeten aufzusuchen. 3. die Grabstätten der im Rahmen der NS-'Euthanasie' ermordeten Frankfurter*innen an den verschiedenen Vernichtungsorten nach dem geltenden Gräbergesetz der Bundesrepublik Deutschland (GräbG) mit den vorgeschriebenen Namen und Daten kenntlich und so für Angehörige und Frankfurter Bürger*innen öffentlich zugänglich gemacht werden können, 4. alle Grabstätten insbesondere von Frankfurter Opfern der NS-'Euthanasie' als Kriegsgräberstätten anzuerkennen, so dies noch nicht oder nicht vollständig geschehen ist, um so das gesetzlich garantierte 'ewige Ruherecht' zu gewährleisten (d.h. die Gräber können nicht aufgelassen werden) und diese NS-Opfer angemessen zu würdigen.

Begründung

In der Zeit von 1940 bis 1945 führten die Machthaber vor dem Hintergrund der rassebiologischen Weltanschauung eine systematische Vernichtungspolitik gegen als 'lebensunwert' stigmatisierte Menschen an verschiedenen Orten in Hessen durch. Im Fokus der Verfolgung standen Menschen mit seelischen und körperlichen Behinderungen, psychisch Kranke, sozial 'unangepasste' und 'nicht arbeitsfähige' Menschen die mehrheitlich in Einrichtungen untergebracht und betreut wurden. Maßgebliche Kriterien der Vernichtung resultierten aus den Diagnosen und der negativen Beurteilung der 'Arbeits-' bzw. bei Kindern der 'Bildungsfähigkeit'. Menschliches Leben sowie das Recht auf Zuwendung und Unterstützung wurden von Faktoren der Nützlichkeit und 'Verwertbarkeit' abhängig gemacht. Dass auch viele Frankfurter Bürgerinnen und Bürger in der Gaskammer in Hadamar mittels Kohlenmonoxyds ermordet wurden, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass im Zuge einer dezentralisierten 'Euthanasie'-Aktion in den Jahren 1941 bis 1945 auch an weiteren nahegelegenen Orten Patienten und Patentinnen ermordet wurden. Erneut in der Anstalt Hadamar und zudem in den Anstalten Eichberg (Eltville), Kalmenhof (Idstein), Weilmünster (bei Weilburg) und Scheuern (Nassau) kamen bis 1945 über 10.000 Menschen durch überdosierte Medikamente, Vernachlässigung und gezielte Unterernährung ums Leben, darunter viele aus Frankfurt. Auch in den Anstalten Goddelau, Herborn, Merxhausen und Köppern dürften Menschen aus Frankfurt umgekommen sein. Während die Opfer des auch als 'Aktion T4' bekannten Mordprogramms zwischen Januar und August 1941 in Hadamar nach der Ermordung verbrannt wurden - die Urnen der Opfer aus Frankfurt liegen zum Teil auf dem Frankfurter Hauptfriedhof - befinden sich die Gräber der Ermordeten der 'dezentralen Euthanasie' häufig an den genannten Tatorten. Die Tatbeteiligten schufen oder erweiterten in diesem Zusammenhang eigens Anstaltsfriedhöfe, auf denen die Opfer häufig ohne Sarg und in nur mit Nummern gekennzeichneten Gräber beerdigt wurden. Die Gräber der Opfer der NS-'Euthanasie' auf dem Gelände der jeweiligen heutigen Einrichtungen in Eichberg/Eltville, Kalmenhof/Idstein, Weilmünster bei Weilburg, Scheuern/Nassau und Hadamar sind häufig nicht gekennzeichnet und die Namen und Lebensdaten der Ermordeten werden nicht genannt. Da das Gräbergesetz seit 1965 eine Gleichstellung aller Opfer aus der Zeit des Nationalsozialismus vorsieht, ist nicht zu akzeptieren, dass in Nachfolge der Ideologie des Nationalsozialismus die Opfer der NS-'Euthanasie' immer noch schlechter gestellt sind, dass die Grablagen faktisch nicht sichtbar und einem individuellen Gedenken nicht zugänglich sind. Daher müssen die verschiedenen Grabstätten, so wie gesetzlich verlangt, als Kriegsgräberstätten gekennzeichnet und mindestens die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der Toten genannt werden, damit auch diese Gräber als Gedenkorte für die Nachwelt zugänglich werden. Ein weiterer Schritt muss die ggf. nur noch teilweise mögliche Erforschung der Biographien der betroffenen Menschen sein. Nur so werden sie in die lebendige Erinnerung eingehen können.

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 43
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 19
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage NR 1273 auf die Tagesordnung II der 48. Plenarsitzung beschlossen hat. b) Der Vorlage NR 1273 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP Frankfurter BFF FRAKTION
Sitzung 48
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 44
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage NR 1273 auf die Tagesordnung II der 48. Plenarsitzung beschlossen hat. b) Der Vorlage NR 1273 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP Frankfurter BFF FRAKTION ÖkoLinX-ARL
Sitzung 2
OBR 3
TO II, TOP 2
Angenommen
Der Vorlage NR 1273 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 6470,

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