Geltendes Gräbergesetz für Frankfurter Opfer der NS-„Euthanasie“ umsetzen
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Bericht des Magistrats vom 18.12.2020, B 682
Betreff: Geltendes Gräbergesetz für Frankfurter Opfer der NS-"Euthanasie" umsetzen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.10.2020, § 6470 - NR 1273/20 CDU/SPD/GRÜNE - Zwischenbericht: Ein wichtiger Bestandteil der gegenwärtigen Erinnerungskultur ist die Aufarbeitung der Verbrechen der Nationalsozialisten an Personengruppen, die nicht in das rassenideologische Bild passten, wie etwa Personen mit Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang betrachtet der Magistrat den Beschluss § 6470 der Stadtverordnetenversammlung "Geltendes Gräbergesetz für Frankfurter Opfer der NS-'Euthanasie' umsetzen" als besonders wichtig. Zu den einzelnen Punkten wird nun, wie folgt, berichtet: Zu Punkt 1 + 2: Der Magistrat überprüft die Voraussetzungen zur potentiellen Erstellung einer Datenbank und eines Katasters. Hierfür empfiehlt er folgende Vorgehensweise:
- Überprüfung aller in Frage kommenden Friedhöfe, resp. Grabstätten in und außerhalb Frankfurts. Alle Frankfurter Friedhöfe müssen überprüft werden, weil sich nach wissenschaftlichen Recherchen nicht alle Gräber der Frankfurter NS "Euthanasie"-Opfer auf dem Hauptfriedhof befinden. In Familiengräbern auf Frankfurter Friedhöfen liegen ebenso "Euthanasie"-Opfer. Die Recherche an den Orten außerhalb Frankfurts, in denen es ebenfalls Grabstätten von Frankfurter "Euthanasie"-Opfern gibt, könnte sich unter Umständen in die Länge ziehen, weil nicht abzusehen ist, wie groß der Aufwand zur Klärung sein wird. Hierzu ein kleines Beispiel: Auf der Website von Kalmenhof/Idstein www.Kalmenhof-gedenken.de wird zwar berichtet, dass seit 2017 die Namen der Opfer - bis dahin bewusst verschwiegen, erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Herauszufinden allerdings, wo genau jeder Tote, resp. die Frankfurter Opfer, beigesetzt wurden, könnte sich trotzdem als schwierig erweisen. Denn es ist der gleichen Homepage zu entnehmen, dass ein großer Teil der Gräber mehrere Tote aufweist. Im Zusammenhang mit der Recherche vor Ort, wie auch außerhalb Frankfurts, hat der Magistrat Kontakt zu dem Kulturwissenschaftler Christoph Schneider aufgenommen. Christoph Schneider befasst sich seit Jahren mit dem Thema "Euthanasie" und hat Veröffentlichungen hierzu aufzuweisen, er hat mit dem Fritz-Bauer-Institut gearbeitet und ist Mitglied des Arbeitskreises Zwangssterilisation und "Euthanasie", Frankfurt am Main. Zurzeit ist er Lehrbeauftragter an der Universität Gießen, Institut für Geschichte der Medizin. Er wäre bereit, eine umfangreiche Forschungsarbeit durchzuführen, auf der die Datenbank aufgebaut werden kann. Je nach Aufwand könnten Kosten bis zu einer Summe in Höhe von 50.000,- € anfallen. In dem Zusammenhang bittet der Magistrat diese Summe zusätzlich in den Haushalt zu stellen.
- Erstellung einer Datenbank Parallel zum Forschungsauftrag müsste die Erstellung der Datenbank erfolgen. Hierbei muss die Struktur der Datenbank vorab definiert werden, damit während der Forschungsarbeit die laufenden Ergebnisse direkt darin eingepflegt werden können. Des Weiteren muss geprüft werden, wer die Datenbank verwalten, resp. pflegen wird (Software + Hardware). Wichtig ist auch zu definieren, wer inhaltlich die kommenden Anfragen bearbeiten, resp. beantworten wird. Der Magistrat hat Kontakt zu einem Institut aufgenommen, das auf die Erstellung von Datenbanken spezialisiert ist und auch bereit ist, zusammen mit dem Kulturamt und Christoph Schneider zu arbeiten.
- Erstellung eines Katasters Die Erstellung eines Katasters kann nach der Erstellung der Datenbank erfolgen. Es wird geprüft, wer das Kataster erstellen wird. Die Erstellung der Datenbank und des Katasters werden mit 30.000,- € veranschlagt. Auch diese Summe bittet der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung in den Haushalt zu stellen. Die anfallenden Kosten für die Pflege der Datenbank und des Katasters können momentan nicht eingeschätzt werden. Der Magistrat möchte darauf verweisen, dass bevor die Datenbank und das Kataster für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, geprüft werden muss, inwieweit personenbezogene Informationen, die dem Datenschutz unterliegen, enthalten sind und deshalb nicht veröffentlicht werden dürfen zu Punkt 3: Gräberfeld der Opfer der NS-"Euthanasie" auf dem Frankfurter Hauptfriedhof: Das Gräberfeld der Opfer der NS-"Euthanasie" auf dem Frankfurter Hauptfriedhof ist mit Grabplatten gekennzeichnet, auf denen Namen und Lebensdaten eingraviert sind. Einige Inschriften sind so verwittert, dass sie unleserlich sind. Gleichzeitig finden sich falsche Angaben zu Sterbedatum und Sterbeort. Dieser Kenntnisstand hat in den letzten Jahren zu Gesprächen und Überlegungen verschiedener Interessengemeinschaften mit der Stadt Frankfurt geführt, wie dieser Situation begegnet werden kann. In einem ersten Schritt wurde vom Grünflächenamt ein Pultstein mit einer Texttafel angefertigt, die die Hintergründe dieses Gräberfeldes erläutert. Auch auf die fehlerhaften Sterbedaten wird hier verwiesen. Aus diesem Anlass und auch wegen der starken Verwitterung gibt es Überlegungen, die fehlerhaften Angaben durch eine Erneuerung der Grabplatten zu korrigieren. Das Abtragen der vorhandenen Grabplatten wird aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht unterstützt, weil der Frankfurter Hauptfriedhof dem Hessischen Denkmalschutzgesetz nach § 2.1 unterliegt. Aus Sicht des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen wären das Abschleifen der eingravierten fehlerhaften Angaben und die Erneuerung der Inschrift mit korrekten Daten in dem Sinne nicht erstrebenswert. Außerdem geriete in diesem Fall die absichtlich durch die Nationalsozialisten vorgenommene falsche Datierung in Vergessenheit. Diese Tatsache stellt ein wichtiges Zeitzeugnis dar, das es zu erhalten gilt. Im Zusammenhang mit den fehlerhaften Angaben, empfiehlt der Magistrat in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Anbringung einer neuen Hinweistafel in unmittelbarer Nähe des Gräberfeldes, auf der die Gründe für die falschen Angaben erläutert und alle Namen der Opfer mit korrekten Daten auflistet werden. Die Reihenfolge der Auflistung sollte der Anordnung der Grabesplatten entsprechen. So können die alten Daten erhalten und auch der geschichtliche Zusammenhang weiterhin nachvollziehbar bleiben. Eine weitere Variante, die der Magistrat in Erwägung zieht, ebenfalls abgestimmt mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, ist die Anbringung einer weiteren Tafel über/auf der jeweiligen Grabesplatte mit den korrekten Angaben. Neu ist die Überlegung Edelstahlplatten über die Grabesplatten zu platzieren, in denen die Namen eingestanzt sind. Anstelle der Metalltafel könnte auch Panzerglas eingesetzt werden. So würde der historische Verweis auf die Falschdatierungen der Nationalsozialisten sichtbar bleiben. Beide Varianten bedürfen der Abstimmung. Die Überlegung am Fuße jeder einzelnen Grabesplatte eine Tafel in Längsformat anzubringen, mit der gleichen Breite wie die Grabesplatte selbst, wurde verworfen. Aus ästhetischer Sicht würde sie zwar das Erscheinungsbild des Grabesfeldes nicht "verunreinigen", doch würden nicht alle Namen darauf passen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass jede geplante Veränderung der Grabesplatten auf dem Frankfurter Hauptfriedhof eine denkmalrechtliche Genehmigung voraussetzt. Dies bezieht sich auch auf die Korrekturen der durch Verwitterung mittlerweile unleserlichen Inschriften. Dank der lobenswerten Bemühungen des Grünflächenamtes wurde für die Aufarbeitung respektive für die Erneuerung der Grabesplatten ein Angebot in Höhe von 165.000 Euro eingeholt. Wenn eine Bezuschussung durch das Regierungspräsidium erfolgt, könnte kann die Summe, in Abstimmung mit den Initiativen und Ämtern, für die Anfertigung der neuen Tafel oder aber auch der neuen Grabtafeln benutzt werden. Gräberfelder der Opfer der NS-"Euthanasie" außerhalb Frankfurts Der Magistrat prüft momentan, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, das die Stadt Frankfurt am Main Tafeln außerhalb Frankfurts an Gräbern der Opfer der NS-"Euthanasie" aufstellen darf. Dieses Unterfangen allerdings, stellt sich nicht nur aus rein administrativer Sicht als schwierig dar. Denn erst nach Vollendung der wissenschaftlichen Studie wird bekannt, ob die genaue Lage der einzelnen Gräber der Frankfurter Opfer auszumachen sein wird. zu Punkt 4: Nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft der Bundesrepublik Deutschland (Gräbergesetz) § 1, Absatz 2, Nr. 4, zählen zu den Grabstätten im Sinne des Gräbergesetzes (Zitat) "Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem
- Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis
- März 1952 gestorben sind". Insofern handelt es sich bei dem "Euthanasie"-Gräberfeld auf dem Hauptfriedhof um Kriegsgräber, die dauerhaft erhalten bleiben. Grundsätzlich dürften alle Grabstätten der Frankfurter Opfer der NS-"Euthanasie", die sich außerhalb Frankfurts befinden, als Kriegsgräber ausgezeichnet sein. Dies bedarf allerdings einer längerfristigen Überprüfung. Auch hierzu wird der Magistrat einen Bericht der Stadtverordnetenversammlung vorlegen.