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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in Bürgerhäusern, Bürgertreffs, Stadt- und Mehrzweckhallen

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 18.04.2011, M 71

Betreff: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in Bürgerhäusern, Bürgertreffs, Stadt- und Mehrzweckhallen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 11.07.1996, § 6472 (M 115)

  1. Es dient zur Kenntnis, dass die geltenden Mietzuschussrichtlinien bezüglich Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften klare Regelungen bezüglich des gebotenen Gleichbehandlungsprinzips vermissen ließen und deshalb in dieser Hinsicht einer Überarbeitung bedurften.

  2. Die im Entwurf vorgelegte modifizierte Fassung der "Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in Bürgerhäusern, Bürgertreffs, Stadt- und Mehrzweckhallen" wird genehmigt.

  3. Der Magistrat wird beauftragt, die mit der Neufassung der Richtlinien festgelegten Kriterien auch auf die bisher schon als mietzuschussberechtigt anerkannten Nutzer anzuwenden. Begründung: Die zur Zeit geltenden "Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in Bürgerhäusern, Bürgertreffs, Stadt- und Mehrzweckhallen" wurden zuletzt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.07.1996 neu gefasst und sind seither nur durch Beschlüsse modifiziert worden, die die Höhe der den als mietzuschussberechtigt anerkannten Mietern zugestandene Höchstgrenze für Entgelte, die diesen bei bezuschussten Anmietungen zu erheben zugestanden werden, angehoben haben. Die seinerzeit gewählte Formulierung zur Regelung der Zuschussgewährung an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften INDEX ("Aus grundsätzlicher Erwägung sollen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfasst sind, keine Mietzuschüsse erhalten, außer für solche Veranstaltungen, für die auch andere Organisationen .... mietzuschussberechtigt wären.") entspricht nicht einem gebotenen Gleichbehandlungsprinzip. In der Praxis gestaltete sich der Spagat zwischen den Vorgaben der geltenden Richtlinien einerseits und dem eigentlich einzuhaltenen Primat der Gleichbehandlung aller Antragsteller äußerst schwierig. Die entsprechende Passage in den Richtlinien soll deshalb jetzt lauten: INDEX "Die städtischen Zuschüsse betragen für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie für politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes oder andere nach diesen Richtlinien als mietzuschussberechtigt anerkannte Organisationen, egal in welcher Rechtsform sie sich jeweils konstituiert haben, 80% ... der reinen Raummiete. Alle anderen nach diesen Richtlinien als mietzuschussberechtigt anerkannten Vereine .... erhalten 100% des in der jeweils geltenden und vom Aufsichtsrat der Saalbau GmbH beschlossenen Mietpreisliste festgelegten Betrages der reinen Raummiete. Alle Nebenkosten sind grundsätzlich in voller Höhe vom Nutzer selbst zu tragen." Mit dieser Festlegung soll einerseits eine Gleichbehandlung (80% Mietzuschuss) aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, unabhängig von der von ihnen gewählten Rechtsform, gewährleistet sein, und dann auch für alle aus diesem Kreis der Zuschussempfänger für die Durchführung von "Gottesdiensten" gelten und andererseits die Abgrenzung zu den anderen Vereinen der Bereiche Kultur, Sport, Soziales, Bildung oder Freizeit, denen seinerzeit aus grundsätzlicher Erwägung ein 100%-Mietzuschuss zugestanden wurde, gegeben sein. Darüber hinausgehende Änderungen waren von geringfügiger redaktioneller Art. Die Neufassung der Richtlinien ist nach erfolgter Beschlussfassung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen. Anlage 1 (ca. 15 KB)