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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine u. a.

Vorlagentyp: NR RÖMER

Begründung

an Vereine u. a. Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage M 76 vom 11.04.2014 wie folgt abzuändern:

  1. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, werden aus der Liste der zuschussberechtigten Organisationen gestrichen; 2. der Magistrat prüft und berichtet, ob eine Bezuschussung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, vor dem Hintergrund der Haushaltslage und der Vermögensverhältnisse der Religionsgemeinschaften noch gerechtfertigt ist und - falls zutreffend - in welcher Höhe. Begründung: Die Vorlage M 76 vom 11.04.2014 sieht vor, die mit der Vorlage M 71 vom 18.04.2011 getroffenen Regelungen zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in Bürgerhäusern, Bürgertreffs, Stadt- und Mehrzweckhallen dahingehend abzuändern, dass in den Fällen, in denen der Mietzuschuss bislang 80 % betrug, dieser nunmehr auf 70 % reduziert werden soll. Im Hinblick auf die allgemeine Haushaltslage erscheint diese Reduzierung grundsätzlich vertretbar. Der Magistrat sollte im Zuge dieser Anpassung jedoch auch den Kreis der Anspruchsberechtigten kritisch im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit überprüfen und dabei auch den Umfang der Förderung in den Blick nehmen. Von der nunmehrigen Neuregelung sind u.a. Religionsgemeinschaften betroffen, die nach der derzeit gültigen - und 2011 beschlossenen - Regelung unabhängig von deren Rechtsform gefördert werden. Bis 2011 waren Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfasst sind, von Mietzuschüssen ausgeschlossen. In der M 71 vom 18.04.2011, mit der die derzeitige Regelung beschlossen wurde, wird hierzu ausgeführt, dass "die seinerzeit gewählte Formulierung zur Regelung der Zuschussgewährung an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (d.h. keine Zuschussgewährung an Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind) entspricht nicht einem gebotenen Gleichbehandlungsprinzip." Aus welchen Gründen der Magistrat die Auffassung vertritt, dass an dieser Stelle das Gleichbehandlungsprinzip geboten sein soll, begründet er nicht. Der Gesetzgeber hat für Religionsgemeinschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, gerade deshalb die Möglichkeit der Organisation als öffentlich-rechtliche Körperschaft vorgesehen, um das Gleichbehandlungsprinzip nicht anwenden zu müssen. So erhalten Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaft Privilegien (z.B. die Erhebung von Kirchensteuern), die anderen Religionsgemeinschaften verwehrt bleiben. Insofern ist die Gleichbehandlung von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit solchen, die diesen Status nicht haben, gerade nicht geboten. Es wäre auch in der Öffentlichkeit kaum vermittelbar, wenn der Magistrat Mietzuschüsse an Organisationen wie Scientology oder einer Gruppe von Salafisten gewähren würde - und das nicht nur aufgrund der Haushaltslage. Unabhängig davon sollte jedoch auch die Förderungswürdigkeit bzw. Zuschussgewährung an Religionsgemeinschaften überprüft werden, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Die genannten Gemeinschaften sind in der Regel nicht unvermögend und daher in der Lage, Veranstaltungen auch ohne Förderung durch die Stadt Frankfurt durchzuführen. So wäre eine (notwendige) Kürzung von Mietzuschüssen bei unvermögenden Vereinen nur schwer begründbar, wenn gleichzeitig Veranstaltungen der katholischen Kirche im Bistum Limburg ("Protz-Bischof verbaut mehr als 30 Millionen für neue Residenz") von der Stadt ebenfalls mit Mietzuschüssen gefördert werden.

Inhalt

Antrag vom 22.04.2014, NR 880

Betreff: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine u. a. Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage M 76 vom 11.04.2014 wie folgt abzuändern:

  1. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, werden aus der Liste der zuschussberechtigten Organisationen gestrichen;

  2. der Magistrat prüft und berichtet, ob eine Bezuschussung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, vor dem Hintergrund der Haushaltslage und der Vermögensverhältnisse der Religionsgemeinschaften noch gerechtfertigt ist und - falls zutreffend - in welcher Höhe. Begründung: Die Vorlage M 76 vom 11.04.2014 sieht vor, die mit der Vorlage M 71 vom 18.04.2011 getroffenen Regelungen zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in Bürgerhäusern, Bürgertreffs, Stadt- und Mehrzweckhallen dahingehend abzuändern, dass in den Fällen, in denen der Mietzuschuss bislang 80 % betrug, dieser nunmehr auf 70 % reduziert werden soll. Im Hinblick auf die allgemeine Haushaltslage erscheint diese Reduzierung grundsätzlich vertretbar. Der Magistrat sollte im Zuge dieser Anpassung jedoch auch den Kreis der Anspruchsberechtigten kritisch im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit überprüfen und dabei auch den Umfang der Förderung in den Blick nehmen. Von der nunmehrigen Neuregelung sind u.a. Religionsgemeinschaften betroffen, die nach der derzeit gültigen - und 2011 beschlossenen - Regelung unabhängig von deren Rechtsform gefördert werden. Bis 2011 waren Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfasst sind, von Mietzuschüssen ausgeschlossen. In der M 71 vom 18.04.2011, mit der die derzeitige Regelung beschlossen wurde, wird hierzu ausgeführt, dass "die seinerzeit gewählte Formulierung zur Regelung der Zuschussgewährung an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (d.h. keine Zuschussgewährung an Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind) entspricht nicht einem gebotenen Gleichbehandlungsprinzip." Aus welchen Gründen der Magistrat die Auffassung vertritt, dass an dieser Stelle das Gleichbehandlungsprinzip geboten sein soll, begründet er nicht. Der Gesetzgeber hat für Religionsgemeinschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, gerade deshalb die Möglichkeit der Organisation als öffentlich-rechtliche Körperschaft vorgesehen, um das Gleichbehandlungsprinzip nicht anwenden zu müssen. So erhalten Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaft Privilegien (z.B. die Erhebung von Kirchensteuern), die anderen Religionsgemeinschaften verwehrt bleiben. Insofern ist die Gleichbehandlung von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit solchen, die diesen Status nicht haben, gerade nicht geboten. Es wäre auch in der Öffentlichkeit kaum vermittelbar, wenn der Magistrat Mietzuschüsse an Organisationen wie Scientology oder einer Gruppe von Salafisten gewähren würde - und das nicht nur aufgrund der Haushaltslage. Unabhängig davon sollte jedoch auch die Förderungswürdigkeit bzw. Zuschussgewährung an Religionsgemeinschaften überprüft werden, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Die genannten Gemeinschaften sind in der Regel nicht unvermögend und daher in der Lage, Veranstaltungen auch ohne Förderung durch die Stadt Frankfurt durchzuführen. So wäre eine (notwendige) Kürzung von Mietzuschüssen bei unvermögenden Vereinen nur schwer begründbar, wenn gleichzeitig Veranstaltungen der katholischen Kirche im Bistum Limburg ("Protz-Bischof verbaut mehr als 30 Millionen für neue Residenz") von der Stadt ebenfalls mit Mietzuschüssen gefördert werden.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 11.04.2014, M 76 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Kultur- und Freizeitausschuss Ausschuss für Umwelt und Sport Versandpaket: 23.04.2014

Beratungsverlauf 6 Sitzungen

Sitzung 30
Kultur- und Freizeitausschusses
TO I, TOP 12
Angenommen
1. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage M 76 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage NR 880 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage NR 885 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage NR 891 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage NR 894 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 6. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage OA 495 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 7. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage OA 496 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 8. Es dient zur Kenntnis, dass der Kultur- und Freizeitausschuss die Beratung der Vorlage OA 497 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Zustimmung:
CDU Grüne
Ablehnung:
SPD FDP Freie Wähler Römer
Sitzung 29
Ausschusses für Umwelt und Sport
TO I, TOP 24
Angenommen
1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage M 76 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage NR 880 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage NR 885 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage NR 891 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage NR 894 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 6. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage OA 495 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 7. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage OA 496 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 8. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage OA 497 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Freie Wähler Elf Piraten Römer
Sitzung 30
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 35
Angenommen
1. Der Vorlage M 76 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Erhöhung der Eigenbeteiligungen nach den Ziffern III. und IV. zum 01.07.2014 und danach jeweils zum 01.01. eines Jahres, unabhängig von der Art der Aktivitäten, vorläufig auf einen Euro (1 €) begrenzt und der Magistrat beauftragt wird, das endgültige Konzept im Dialog mit den Nutzerinnen und Nutzern so zu überarbeiten, dass der Häufigkeit und Art der Nutzungen und der Gesamtbelastung von Vereinen Rechnung getragen wird und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. 2. Die Beratung der Vorlage NR 880 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Vorlage NR 885 wird abgelehnt. 4. Die Vorlage NR 891 wird abgelehnt. 5. Die Vorlage NR 894 wird abgelehnt. 6. Die Vorlage OA 495 wird abgelehnt. 7. Die Vorlage OA 496 wird abgelehnt. 8. Die Vorlage OA 497 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne FDP
Ablehnung:
SPD Linke Freie Wähler Elf Piraten Römer Gegen Spd
Sitzung 31
Stadtverordnetenversammlung
TO I, TOP 9
Angenommen
1. Der Vorlage M 76 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Erhöhung der Eigenbeteiligungen nach den Ziffern III. und IV. zum 01.07.2014 und danach jeweils zum 01.01. eines Jahres, unabhängig von der Art der Aktivitäten, vorläufig auf einen Euro (1 €) begrenzt und der Magistrat beauftragt wird, das endgültige Konzept im Dialog mit den Nutzerinnen und Nutzern so zu überarbeiten, dass der Häufigkeit und Art der Nutzungen und der Gesamtbelastung von Vereinen Rechnung getragen wird und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. 2. Die Beratung der Vorlage NR 880 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Vorlage NR 885 wird abgelehnt. 4. Die Vorlage NR 891 wird abgelehnt. 5. Die Vorlage NR 894 wird abgelehnt. 6. Die Vorlage OA 495 wird abgelehnt. 7. Die Vorlage OA 496 wird abgelehnt. 8. Die Vorlage OA 497 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne FDP
Ablehnung:
SPD Linke Freie Wähler Elf Piraten REP Römer Gegen Spd
Sitzung 31
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 10
Abgelehnt
Die Vorlage NR 880 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Elf Piraten ÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
FDP Freie Wähler Römer NPD REP
Sitzung 32
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 9
Abgelehnt
Die Vorlage NR 880 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Elf Piraten ÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
Freie Wähler FDP Römer NPD REP