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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in den Bürgergemeinschaftshäusern hier: Anhebung der den mietzuschussberechtigten Mietern zugestandenen Eintrittspreisgrenze

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 11.03.2005, M 49

Betreff: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in den Bürgergemeinschaftshäusern hier: Anhebung der den mietzuschussberechtigten Mietern zugestandenen Eintrittspreisgrenze Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.1999, § 5300 (M 221) Die Höchstgrenze gemäß Pkt. V, Abs. 3 und 4 der "Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und Organisationen bei der Überlassung von Räumen in Bürgerhäusern, Bürgertreffs, Stadt- und Mehrzweckhallen" (Beschluss der Stadtv.-Vers. vom 11.07.1996, § 6472), bis zu der als mietzuschussberechtigt anerkannte Mieter Entgelte für ihre Veranstaltungen erheben dürfen, um trotzdem noch in den Genuss einer städtischen Mietsubvention zu kommen, wird ab 01.01.2006 für eintägige Veranstaltungen auf € 19,- (inkl. MwSt.) festgelegt. Die Eintrittspreisgrenze für mehrtägige Veranstaltungen verbleibt bei € 25,- (inkl. MwSt.). Begründung: Die letzte Anpassung der Höchstgrenze, bis zu der mietzuschussberechtigte Mieter in den von der Saalbau GmbH verwalteten Bürgergemeinschaftseinrichtungen Entgelte für ihre Veranstaltungen erheben dürfen, um trotzdem noch in den Genuss der Gewährung einer subventionierten Miete zu kommen, erfolgte mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.1999 mit Wirkung vom 01.01.2000. Seinerzeit wurde diese Grenze auf DM 30,-- für eintägige und DM 50,-- für mehrtägige Veranstaltungen angehoben. Die von diversen Seiten an den Magistrat herangetragene Bitte, diese Höchstgrenze ab 01.01.2006 auf € 19,-- für eintägige Veranstaltungen anzuheben, ist aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung gerechtfertigt. Den mietzuschussberechtigten Mietern in den Bürgerhäusern (zum weitaus überwiegenden Teil Frankfurter Vereine) soll mit dieser Geste die Möglichkeit eröffnet werden, durch eigene Veranstaltungen und Aktivitäten vermehrte Einnahmen erzielen zu können, ohne deshalb den städtischen Mietzuschuss zu verlieren. Mit einer zusätzlichen Belastung des städtischen Haushaltes ist durch einen solchen Beschluss nicht zu rechnen, da eine Anhebung der Höchstgrenze mit keiner erhöhten Anzahl von Vermietungen, die von der Mietzuschussregelung erfasst werden, einhergehen dürfte. Die Anhebung der Höchstgrenze erweitert lediglich den von den Vereinen eigenverantwortlich zu gestaltenden Planungsspielraum.

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