Bürgerbegehren Radentscheid Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 08.04.2019, M
47 Betreff:
Bürgerbegehren Radentscheid Frankfurt am Main Vorgang: H i n w e i s: Es handelt sich
um eine Vorlage zum Vortrag des Magistrats, M 210 vom 06.12.2019, Entwurf
Haushalt 2020/2021 mit Finanzplanung und eingearbeitetem
Investitionsprogramm 2020 - 2023. Das Ergebnis ist im Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2020, § 5436,
dokumentiert. Der Antrag des Bürgerbegehrens Radentscheid in
Frankfurt am Main zur Durchführung eines Bürgerentscheids zu nachfolgender
Frage ist als unzulässig abzulehnen. "Soll die Stadt Frankfurt am Main die untenstehenden
7 Ziele umsetzen?
1. Sichere Radwege für alle, auch
für unsere Kinder und Senioren*innen Die Stadt Frankfurt am Main wird kontinuierlich an
allen Straßen in ihrer Baulast mit einer Regelgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h neue Radwege schaffen und alte umbauen,
und zwar mindestens 15 km pro Kalenderjahr. Alle Radwege werden: a) deutlich breiter, b) einheitlich, c) ohne Senken, d) mit leicht befahrbarem Belag,
e) ohne Unterbrechungen, f) durch bauliche Maßnahmen getrennt
von anderen Verkehrsarten, g)
durch bauliche Maßnahmen effektiv von Kraftfahrzeugen freigehalten, h) nicht zu Lasten des ÖPNV und der
Fußgänger errichtet. 2. Fahrradfreundliche Nebenstraßen für mehr
Sicherheit im Straßenverkehr Die Stadt Frankfurt am Main wird mindestens 5 km pro
Kalenderjahr geeignete Nebenstraßen für den Radverkehr attraktiv umgestalten.
Dies geschieht bevorzugt vor Kitas und Schulen, in Wohngebieten und Bereichen
mit hoher Verkehrsdichte. 3. Durchgehende innerstädtische Fahrradtrassen
Die Stadt Frankfurt am Main wird mindestens 5 km pro
Kalenderjahr innerstädtische Fahrradtrassen entstehen lassen, gekennzeichnet
durch: a) nach Möglichkeit
mindestens 2,30 Meter Breite pro Richtung, b) unterbrechungsfrei, c) roten, leicht befahrbaren Belag, d) Anbindung an regionale
Radwege, e) Orientierung an
Fahrrad-Pendlerströmen. Mit Priorität entstehen solche Fahrradtrassen auf dem
City- und Anlagenring im bisherigen Fahrbahnbereich. 4. Kreuzungen werden für den Fuß- und Fahrradverkehr
sicherer Die Stadt Frankfurt am Main wird 10
Kreuzungen pro Kalenderjahr in ihrer Baulast fußgänger- und fahrradsicher und
-freundlich umbauen. Nach jedem schweren Unfall mit Fußgänger- oder
Fahrradbeteiligung, dessen Ursache zumindest teilweise in der Infrastruktur
bzw. dem Straßenraum liegen, erfolgt eine Beseitigung der Gefahren. 5. Deutlich mehr Fahrradparkplätze Die Stadt Frankfurt am Main wird mindestens 2.000
weitere Fahrradparkplätze pro Kalenderjahr errichten, a) besonders an Haltestellen des ÖPNV, b) bedarfsorientiert, c) möglichst überdacht, d) diebstahlsicher, e) nach Möglichkeit kombiniert mit
Druckluft-Service-Stationen und Batterielademöglichkeiten. 6. Vorfahrt für eine fahrradfreundliche
Verkehrspolitik
Die Stadt Frankfurt am Main
orientiert sich maßgeblich an den Empfehlungen des Nationalen Radverkehrsplans
2020 des Bundesverkehrsministeriums und fördert den Fahrradverkehr in der Stadt
Frankfurt entsprechend (siehe Kostendeckungsvorschlag). Sie fördert
Lastenfahrräder.
7. Kampagne für die Frankfurter
Fahrrad Metropole
Die Stadt Frankfurt am Main führt
kontinuierlich die Kampagne "Frankfurter Fahrrad Metropole" durch. Ziel ist die
Förderung des Fahrradverkehrs im Stadtgebiet. Schwerpunkte der Kampagne sollen
insbesondere gezielte Aktionen in Kitas und Schulen, öffentlichkeitswirksame
Werbemaßnahmen für den Fahrradverkehr sowie die Förderung des betrieblichen
Mobilitätsmanagements sein. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitforschung
werden alle Maßnahmen umfassend evaluiert und die Bedürfnisse der
Radfahrer*innen systematisch erfasst; die Ergebnisse werden transparent
veröffentlicht."
Die Ziele werden wie folgt begründet: "Die 7 Ziele sind gut für Frankfurt am Main, weil
● dadurch mehr Sicherheit
für alle Verkehrsteilnehmer*innen entsteht ● Insbesondere Kinder, Senior*innen und
unsichere Radler*innen geschützt werden ● der öffentliche Raum effizient genutzt
wird ● die Straßen für
diejenigen, die aufs Auto angewiesen sind, benutzbarer werden ● der Umweltverbund aus ÖPNV
sowie Rad- und Fußverkehr gestärkt wird ● Luftverschmutzung, Geräuschemission und
Klimawandel reduziert und die
Gesundheit der Frankfurter*innen verbessert wird ● Frankfurt für seine Bewohner*innen
lebenswerter wird"
Begründung: Die Gruppierung "Radentscheid Frankfurt am Main" hat
im Frühjahr des Jahres 2018 ein Bürgerbegehren initiiert. Mit dem
Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt, bei dem die Bürgerinnen und
Bürger über eine Fragestellung entscheiden sollen, die sieben Ziele zum Inhalt
hat. Die Zulässigkeit des Begehrens ist wie folgt zu bewerten: I. Erfüllung des
Unterschriftenquorums: Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) muss ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheides von
mindestens drei Prozent der bei der letzten Gemeindewahl Wahlberechtigten
unterzeichnet sein. Gemäß Kommunalwahl 2016 sind dies 15 064
Wahlberechtigte. Die Prüfung der Unterstützungsunterschriften durch
das Bürgeramt, Statistik und Wahlen ergab, dass die geforderte Zahl von 15064
wahlberechtigten Unterstützerinnen und Unterstützern des Begehrens erreicht
wurde. Das Unterschriftenquorum ist somit erfüllt. Das
Bürgerbegehren ist daher insofern formell zulässig. II. Inhaltliche Bewertung: Das Rechtsamt hat auf Grundlage der
Stellungnahmen der beteiligten Fachämter geprüft, ob die formellen und
materiellen Anforderungen an ein Bürgerbegehren erfüllt sind. Die Prüfung kam
zu folgendem Schluss: 1. Erfordernis einer ausreichend konkreten
Fragestellung und Möglichkeit der Umsetzung: Die Fragestellung, über die im Bürgerentscheid
entschieden werden soll, ist der zentrale Gegenstand des Bürgerbegehrens. Sie
muss so formuliert sein, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann
(Hannappel/Dressler, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Ausgabe
2017, Rn 26). Die konkrete Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet
"Soll die Stadt Frankfurt am Main die untenstehenden sieben Ziele umsetzen?".
Das Begehren setzt sich aus sieben Zielen und dazugehörigen Begründungen
zusammen, wobei nur ein einheitlicher Kostendeckungsvorschlag vorhanden
ist. Selbst wenn man die formulierte Frage für eine "Ja-
oder Nein-Antwort" überhaupt zugänglich hält, ist aus fachlicher Sicht
inhaltlich festzustellen, dass die genannten Ziele teilweise nicht hinreichend
konkret und zum Teil nicht realisierbar sind: ·
Beispielhaft wird bei Ziel 2 die Forderung erhoben, "mindestens 5 km"
"geeignete Nebenstraßen" "für den Radverkehr attraktiv" umzugestalten. Hier
bleibt offen, was unter "attraktiv" zu verstehen ist. Auch dieses Ziel entbehrt
deshalb der hinreichenden Konkretheit. · Bei Ziel 7
"Kampagne für die Frankfurter Fahrrad Metropole" ist nicht angegeben, welche
Kosten anzusetzen sind. Für eine solche Kampagne können pro Jahr
fünfzigtausend, hunderttausend oder eine Mio. € angesetzt werden. Da
diesem Ziel, wie auch den übrigen sechs Zielen, die hinreichende Konkretheit
fehlt, indem lediglich die Gesamtkosten auf 13 Mio. € pro Jahr geschätzt
werden, sind die Komplementärkosten für die anderen sechs Maßnahmen nicht
bestimmbar. Da die Ziele insgesamt der
hinreichenden Konkretheit entbehren, sind zentrale Fragen, insbesondere die
Verteilung der Mittel auf die konkreten sieben Forderungen, nicht geklärt.
Insbesondere darf mit dem
angestrebten Bürgerentscheid von der Gemeinde nichts Unmögliches verlangt
werden (Hannappel/Dressler, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,
Ausgabe 2017, Rn 26). Nach Einschätzung des Fachamtes lassen sich aber
beispielsweise Radwege nicht pauschal gemäß den Anforderungen zu Ziel 1
gestalten. Bei Ziel 2 bleibt zudem offen, was unter "attraktiv" zu verstehen
ist. Die Forderung von Ziel 4, zehn Kreuzungen pro Kalenderjahr mit Blick auf
die Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern baulich umzugestalten, ist nicht
leistbar. Für 2000 zusätzliche überdachte Fahrradparkplätze pro Jahr aus Ziel 5
fehlen frei verfügbare Flächen. Insofern sind das Erfordernis einer ausreichend
konkreten Fragestellung und die Möglichkeit der Umsetzung der Maßnahmen nicht
gegeben. 2. Erfordernis eines ausreichenden
Deckungsvorschlags: Gem. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO muss ein Bürgerbegehren
einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die
Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Sinn und Zweck dieses
Erfordernisses ist es, den Unterstützern des Bürgerbegehrens und auch den
später die Entscheidung treffenden Bürgern die mit der geforderten Maßnahme
einhergehenden finanziellen Folgen aufzuzeigen und ihnen ihre Verantwortung für
diese Kosten und finanziellen Auswirkungen zu verdeutlichen (Bennemann in KVR,
§ 8b Rn. 94 f.; OVG NRW, NWVBl. 2003, 312; VG Aachen, Urteil v. 30.08.2007,
Az.: 4 K 1018/06; VGH Mannheim, ESVGH 33, 42, 44. Mit dem gesetzlich normierten
Erfordernis eines Kostendeckungsvorschlags soll vermieden werden, dass ein
Bürgerbegehren - mit der gemäß § 8b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit
eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung - Maßnahmen beschließt,
deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht
finanzierbar sind (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.09.2016 - 7 L
2204/16.F m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 10.11.2016 - 8 B 2536/16).
Unverzichtbarer Bestandteil des
Kostendeckungsvorschlages ist jedenfalls die Angabe über die voraussichtliche
Höhe der Kosten der erstrebten Maßnahmen (HessVGH, HSGZ 1996, 465 = NVwZ-RR
1996, 409; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 06.07.1982, Az.: 1 S 1526/81;
Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336;
Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, § 8b Rn. 3). Aus dem Erfordernis eines "nach
den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren" Vorschlags folgt, dass es eben
eines konkretisierten Vorschlags bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann im
Umkehrschluss auch daraufhin überprüft werden, ob er nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbar ist (OVG NRW, Beschluss v. 21.02.2008, Az.: 15 A
2697/07). Die Kosten werden im vorliegenden
Bürgerbegehren pauschal mit 13 Mio. € beziffert, ohne anzugeben, wie diese
Zahl hergeleitet wurde. Diese Kostenangabe ist schon deshalb nicht
verifizierbar, weil die Kosten nur pauschal für alle sieben Ziele in der Summe
angegeben werden, aber jede Angabe fehlt, wie sich die Kosten auf die sieben
Einzelziele verteilen. Wenngleich das Erfordernis eines umsetzbaren
Kostendeckungsvorschlags für die begehrten Maßnahmen nicht zu eng ausgelegt
werden darf, müssen die unterstellten Zahlen hinsichtlich der Kosten
grundsätzlich belastbar sein. Der Kostendeckungsvorschlag muss die Kosten insgesamt
umfassen, also nicht nur einmalige Investitionskosten, sondern auch die sich
daran anschließenden laufenden Instandhaltungs- und Betriebskosten (VG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F). Zudem muss der
vorgelegte Deckungsvorschlag auf einer verlässlichen Schätzung beruhen,
rechtlich zulässig und in der Praxis durchführbar sein. Vor allem muss er aber
deutlich herausstellen, dass etwa Mehrleistungen an einer Stelle höhere
Belastungen an anderen Stellen nach sich ziehen (Bennemann in:
Kommunalverfassungsrecht, Kommentar, § 8b HGO Rn. 4.3.). Sofern Umschichtungen im
Gemeindehaushalt zur Finanzierung der geforderten Maßnahmen notwendig sind, ist
genau darzustellen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts Mittel entzogen
werden oder wie auf sonstige Art und Weise Mittel beschafft werden sollen, die
nötig sind, um die Finanzierung zu gewährleisten (vgl. VGH Kassel,
Beschluss vom 23.11.1995 - 6 TG 3539/95). Am Fehlen dieser Angaben scheitert
ein Bürgerbegehren. Hierbei sind Art und Umfang der Umschichtung genau
mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des VGH Kassel, (NVwZ-RR 1996, 409) ist
ausdrücklich darzulegen, welchen Bereichen des städtischen Haushalts Mittel
entzogen werden sollen oder welche etwaigen anderen Finanzierungsmöglichkeiten
in Betracht kommen (so auch Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 336).
Beispielsweise kann ein Finanzierungsvorschlag derart erfolgen, dass angegeben
wird, die mit dem Bürgerbegehren eventuell einhergehenden Kosten durch
Einsparungen an bestimmten anderen Haushaltsstellen, durch den Verkauf von
Vermögensgegenständen oder Grundstücken der Gemeinde, durch die Erhöhung
bestimmter Gemeindeabgaben oder durch Kreditaufnahmen zu decken (ebenso OVG
NRW, Beschluss v. 21.01.2008, Az.: 15 A 2697/07). Der Kostendeckungsvorschlag des vorliegenden
Bürgerbegehrens beinhaltet zunächst eine Kostenschätzung von 13 Mio. € pro
Jahr. Auf welcher Grundlage dieser Betrag beruht und wie er sich zusammensetzt,
wird nicht erläutert. Darüber hinaus fehlt es an einer
Differenzierung zwischen einmaligen Investitions- und laufenden Betriebskosten.
Da nach dem Inhalt der Ziele eine kontinuierliche Umsetzung und Fortführung der
Maßnahmen gewollt ist (bspw. "5 km pro Kalenderjahr", "10 Kreuzungen pro
Kalenderjahr" etc.), kann die vorliegende Kostenschätzung in ihrer Abstraktheit
nicht darlegen, welche Kosten tatsächlich durch die Umsetzung der geforderten
Maßnahmen entstehen würden. Es ist denklogisch, dass sich die Kosten bei einer
kontinuierlichen Umsetzung hinsichtlich der Instandhaltung exponentiell
steigern. Wie dies bei einem
gleichbleibenden Aufwand von 13 Mio. € pro Jahr zu bewältigen ist, wenn
gleichzeitig weitere Maßnahmen ergriffen werden sollen, wird durch den
Kostendeckungsvorschlag nicht beantwortet. Der in dem Kostendeckungsvorschlag
enthaltene Finanzierungsvorschlag sieht vor allem eine Umschichtung innerhalb
des städtischen Haushalts der Stadt Frankfurt am Main im Bereich Nahverkehr und
ÖPNV (Bereiche Straßenunterhalt und -bau) vor. Ferner sollen Umschichtungen von
Erlösen aus der Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern und Stellplatzablösen sowie
die Bewerbung auf Förderprogramme des Bundes und des Landes Hessen eine
Finanzierung der geforderten Maßnahmen ermöglichen. Angaben über die konkrete
Höhe der Umschichtungen und welchen konkreten Bereichen Haushaltsmittel in
welcher Höhe entzogen werden sollen, fehlen. Da die Forderungen nicht
spezifiziert sind, ist nicht klar, ob Umschichtungen in bedeutender Höhe
überhaupt möglich sind. Denn es ist nicht überprüfbar, welche Positionen in dem
Haushaltsbereich derart gebunden sind, dass in der Folge kein erheblicher
Spielraum für die Finanzierung der von der Initiative geforderten Maßnahmen
besteht. Festzustellen ist daher, dass wie bei
den Ausgaben auch bei der Kostendeckung die einzelnen Positionen nicht
spezifiziert werden und daher zu vage sind. So ist aus Sicht des Fachamtes z.
B. unklar, worauf sich der "Bereich Straßenunterhalt und -bau (2017:
226,8 Mio. €)" bezieht. Ein Unterabschnitt oder Haushaltstitel dieses
Namens und mit dieser Summe ist im Haushalt nicht enthalten. Ebenfalls ist nicht spezifiziert, in
welchem Maß jeweils Gelder aus "Erlösen aus Parkraumbewirtschaftung, Bußgeldern
und Stellplatzablöse" zur Deckung der Ausgaben herangezogen werden sollen. Die
Verteilung der Kürzungen auf die oben angeführten Bereiche ist deshalb nicht
eindeutig definiert. Als Kostendeckungsvorschlag wird weiter u.a.
angegeben "Bewerbung auf Förderprogramme durch Bund und Land Hessen
(Bundeswettbewerb Klimaschutz durch Radverkehr, Hessisches
Mobilitätsfördergesetz, u.a.)". Die Formulierung "Bewerbung auf
Förderprogramme" suggeriert, dass mit der Bewerbung durch die Stadt eine
Entscheidung der Stadt über einkommende Zahlungen verbunden ist. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung für die Gewährung von
Zuschussleistungen fällt allein in die Zuständigkeit des Zuwendungsgebers, also
von Bund und Land. Entscheidungen, die nicht in der Zuständigkeit der Kommune
liegen, können aber nicht Gegenstand eines kommunalen Bürgerentscheides sein.
Überdies ist der "Bundeswettbewerb
Klimaschutz durch Radverkehr" ein reiner Wettbewerb. Die teilnehmenden Kommunen
(alle deutschen Kommunen können teilnehmen) reichen ihre Wettbewerbsbeiträge
ein. Eine Jury kürt die Sieger, die anschließend gefördert werden. Es ist nicht
sichergestellt, dass Frankfurt zu den Siegergemeinden gehört. Auf jeden Fall
unterliegt dies der Entscheidung der Jury und nicht der Entscheidung der
Kommune und kann schon gar nicht im Rahmen eines kommunalen Bürgerentscheides
zur Kostendeckung herangezogen werden. Folglich ist festzustellen, dass der
Kostendeckungsvorschlag insgesamt keine ausreichenden Angaben zu der
Finanzierung der geforderten Maßnahmen enthält. Zunächst wird ohne weitere
Erläuterung ein Betrag von 13 Mio. € angegeben, bei dem nicht ersichtlich
ist, wie er sich zusammensetzt und auf welcher Grundlage er beruht. Sodann
fehlt eine Differenzierung zwischen Investitions- und Folgekosten. Zudem wird
der Bürger nicht ausreichend darüber aufgeklärt, in welcher Höhe welchen
Bereichen des städtischen Haushalts Mittel zugunsten der Umsetzung der
geforderten Maßnahmen entzogen werden sollen. Der bloße Hinweis, dies solle
über eine Umschichtung innerhalb des Bereichs Nahverkehr und ÖPNV erfolgen,
kann den Anforderungen nicht genügen. Zusammenfassend fehlt es auch aus
rechtlicher Sicht an einem hinreichend bestimmten Kostendeckungsvorschlag, der
geeignet wäre, eine Umsetzbarkeit der geforderten Maßnahmen zu erkennen. Es
fehlt eine von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung in Investitions- und
Folgekosten, die angestellte Kostenschätzung ist in jedem Fall deutlich zu
niedrig ausgefallen und die vorgeschlagene Kostendeckung ist entweder nicht
möglich oder nicht transparent. Insofern ist ein ausreichender
Deckungsvorschlag nicht gegeben. III. Zusammenfassende Bewertung
der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens: Zusammenfassend werden die benannten
Mängel als so schwerwiegend angesehen, dass das Bürgerbegehren für unzulässig
zu erklären und ein Bürgerentscheid nicht durchzuführen ist. Die von dem gegenständlichen Bürgerbegehren
aufgestellten Forderungen enthalten insbesondere auch bauliche Maßnahmen.
Diesbezüglich wurde oben aufgezeigt, dass diese aus fachlicher Sicht zu
unkonkret und teilweise nicht realisierbar sind. Unzureichend ist jedenfalls der
Kostendeckungsvorschlag. Dieser weist umfangreiche Mängel insbesondere
bezüglich der Grundlage für den aufgerufenen Betrag von 13 Mio. € auf und
entbehrt der erforderlichen Aufschlüsselung der Finanzierung durch eine
Umschichtung im Haushalt der Stadt Frankfurt am Main. Somit scheitert das Bürgerbegehren an der fehlenden
Konkretheit der geforderten Maßnahmen, der fehlenden Möglichkeit der Umsetzung
aller Maßnahmen und insb. an dem unvollständigen Kostendeckungsvorschlag.
Selbst wenn einzelne Bestandteile des Begehrens
umsetzbar wären, würde dies nichts an der Gesamtbeurteilung des vorliegenden
einheitlichen Forderungskatalogs ändern, da dieser in Gänze zu bewerten
ist. Der Magistrat hat auch den Hessischen
Städtetag zur rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Radentscheid
Frankfurt am Main um ein Gutachten gebeten. Das Gutachten des Hessischen
Städtetags ist als Anlage beigefügt. Die Bedenken des Magistrats werden darin zum Teil
vertieft und erweitert. Das Gutachten kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das
Bürgerbegehren unzulässig ist. Soweit man im Gutachten davon ausgeht, dass die
geforderten Ziele hinreichend konkret seien, hält der Magistrat diesen Punkt
dennoch weiterhin für bedenklich, zumal das Fachamt von der fehlenden
Konkretheit ausgeht. Zur
Frage, in welchem Zeitraum eine Entscheidung über ein Bürgerbegehren
stattfinden muss, gibt es noch keine Rechtsprechung. IV. Folge und
Beschlussvorschlag: Bei der Frage, ob ein Bürgerbegehren
gemäß § 8b HGO rechtlich zulässig ist, besteht keinerlei Ermessen; es handelt
sich um eine gebundene Entscheidung (Hannappel/Dressler, Leitfaden
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Rn 57; Bennemann, in: KVR-Komm. zur HGO §
8b Rn 128). Die
Gemeindevertretung hat damit keine Möglichkeit, im Rahmen der Beurteilung der
Statthaftigkeit des Bürgerbegehrens z. B. aufgrund politischer Überlegungen
eine andere Entscheidung zu treffen; sie ist bei der Zulassungsentscheidung
ausschließlich an die in § 8b HGO genannten gesetzlichen Voraussetzungen
gebunden (ebenso Dünchheim, in BeckOK Kommunalrecht Hessen, Rn 55). Das Bürgerbegehren ist deshalb gemäß § 8b HGO
unzulässig und daher abzulehnen. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
teilt der Magistrat grundsätzlich das Ziel, die Radverkehrssicherheit weiter zu
erhöhen und den Radverkehr im Allgemeinen noch stärker zu erhöhen. Der
Magistrat wird deshalb mit den Vertrauenspersonen des Bürgerentscheids
Gespräche aufnehmen mit dem Ziel, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Anlage Schreiben_Hessischer_Staedtetag (ca. 112 KB) Anlage Textseite_Unterschriftenleiste (ca. 132 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
12.04.2019, NR 816
Antrag vom
18.06.2019, NR 895
Antrag vom
19.08.2019, NR 938
Antrag vom
26.08.2019, NR 946
Anregung vom
16.08.2019, OA 439
Anregung vom
19.08.2019, OA 441
dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
08.05.2020, OF
1067/2
Auskunftsersuchen vom 27.05.2020, V 1632
Antrag vom
03.06.2020, OF
1081/2
Anregung an den Magistrat vom 24.06.2020, OM 6250
Vortrag des
Magistrats vom 17.08.2020, M 123
Antrag vom
18.01.2021, OF
1297/2
Auskunftsersuchen vom 18.01.2021, V 1900
Antrag vom
04.08.2021, OF 88/3
Anregung an
den Magistrat vom 09.09.2021, OM 724
Antrag vom
15.11.2021, OF
211/2
Anregung an den Magistrat vom 01.12.2021, OM 1227
Antrag vom
18.02.2024, OF
292/15
Antrag vom 18.02.2024, OF 294/15
Auskunftsersuchen
vom 08.03.2024, V 898
Auskunftsersuchen vom 08.03.2024, V 899
Vortrag des
Magistrats vom 21.06.2024, M 84
Vortrag des
Magistrats vom 01.11.2024, M 150
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit
Verkehrsausschuss Beratung im
Ortsbeirat: 3 Versandpaket: 10.04.2019 Beratungsergebnisse: 30. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 14.05.2019, TO I, TOP 50
Beschluss: nicht auf TO
1. Die Beratung
der Vorlage M 47 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 816 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 31. Sitzung des OBR 3
am 16.05.2019, TO II, TOP 51 Beschluss: a) Die Vorlage M 47 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 30. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 20.05.2019, TO I, TOP
14 Beschluss: nicht auf TO
1. Die Beratung
der Vorlage M 47 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 816 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 31. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 21.05.2019, TO II, TOP 7
Beschluss: nicht auf TO
1. Die Beratung
der Vorlage M 47 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 816 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 32. Sitzung des OBR 3
am 13.06.2019, TO II, TOP 35 Beschluss: a) Die Vorlage M 47 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 31. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 18.06.2019, TO I, TOP 45
Beschluss: nicht auf TO
1. Die Beratung
der Vorlage M 47 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 816 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
3. Die Beratung der Vorlage NR 895 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER 31. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 24.06.2019, TO I, TOP
13 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Die Beratung der Vorlage M 47 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung
der Vorlage NR 816 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
3. Die Beratung der Vorlage NR 895 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
32. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2019, TO II, TOP 2
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Die Beratung der Vorlage M 47 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung
der Vorlage NR 816 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
3. Die Beratung der Vorlage NR 895 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und
FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und
FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
34. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2019, TO I, TOP 6
Beschluss: 1. Die Beratung
der Vorlage M 47 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Beratung
der Vorlage NR 816 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung
zurückgestellt.
3. a) Die Beratung der Vorlage NR 895 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Wortmeldungen der
Stadtverordneten Daum, Emmerling, Mund, Stammwitz, Siefert, Rinn, Zieran,
Tschierschke, Kliehm und zu Löwenstein sowie von Stadtrat Oesterling dienen
zur Kenntnis. c) Es dient zur Kenntnis, dass die FRANKFURTER 12:30
Minuten Redezeit an ÖkoLinX-ARL und die AfD drei Minuten Redezeit an die BFF
übertragen haben.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION,
FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION,
FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL zu 3. zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF,
FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL 32. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 20.08.2019, TO I, TOP 51
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 47 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Ziffern 1. und 2. der Vorlage NR 816 wird
abgelehnt. 3. Der Vorlage NR 895 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Verkehrsausschuss
die Beratung der Vorlage NR 938 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert
hat. 5. Die Vorlage OA 439 wird dem Magistrat im Rahmen der
Vorlage NR 895 zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
6. Die Vorlage
OA 441 wird dem Magistrat im Rahmen der Vorlage NR 895 zur Prüfung und
Berichterstattung überwiesen. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF und FRAKTION gegen
LINKE. (= Ablehnung)
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AFD und BFF gegen LINKE. und
FRAKTION (= Annahme); FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
zu 3. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AFD (= Prüfung
und Berichterstattung), LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 816) und BFF (=
Ablehnung) zu 4. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 5. CDU, SPD, GRÜNE und AFD gegen LINKE., BFF und
FRAKTION (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung ohne Zusatz)
zu 6. CDU, SPD, GRÜNE und AFD gegen LINKE., BFF und
FRAKTION (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung ohne Zusatz)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: FRANKFURTER (M 47 und NR 895 = Ablehnung, NR 816 = Annahme)
33. Sitzung des OBR 3
am 22.08.2019, TO I, TOP 12 Beschluss: 1. Die Vorlage
M 47 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. a) Die
Vorlage NR 895 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls
zurückzustellen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 32. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 26.08.2019, TO I, TOP
11 Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit die Beratung der Vorlage M 47 auf den Haupt-
und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die
Beratung der Vorlage NR 816 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die
Beratung der Vorlage NR 895 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
4. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die
Beratung der Vorlage NR 938 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
5. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die
Beratung der Vorlage NR 946 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
6. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die
Beratung der Vorlage OA 439 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
7. Es dient zur
Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die
Beratung der Vorlage OA 441 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 4. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 5. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 6. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 7. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
33. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 27.08.2019, TO I, TOP 83
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Die Beratung der Vorlage M 47 wird bis zu den
Etatberatungen zurückgestellt. 2. Die Ziffern
1. und 2. der Vorlage NR 816 werden abgelehnt.
3. Der Vorlage
NR 895 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
4. Die Vorlage
NR 938 wird abgelehnt. 5. Die Vorlage NR 946 wird abgelehnt.
6. Die Vorlage
OA 439 wird dem Magistrat im Rahmen der Vorlage NR 895 zur Prüfung und
Berichterstattung überwiesen. 7. Die Vorlage
OA 441 wird dem Magistrat im Rahmen der Vorlage NR 895 zur Prüfung und
Berichterstattung überwiesen. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
zu 2. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF gegen
LINKE. und FRAKTION (= Annahme) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und
BFF gegen LINKE. und FRAKTION (= Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AfD (= Prüfung
und Berichterstattung), LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 816) sowie FDP (=
Prüfung und Berichterstattung im Rahmen NR 946) und BFF (= Ablehnung)
zu 4. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRAKTION gegen AfD und
BFF (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung im Rahmen NR 946)
zu 5. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRAKTION gegen AfD und
BFF (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FDP (= Annahme)
zu 6. CDU, SPD, GRÜNE und AfD gegen LINKE., BFF und
FRAKTION (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung ohne Zusatz)
zu 7. CDU, SPD, GRÜNE und AfD gegen LINKE., BFF und
FRAKTION (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung ohne Zusatz)
Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: FRANKFURTER (NR 816 = Annahme, NR 895 = Annahme im Rahmen NR 816,
NR 938 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (NR 816, OA 439 und OA 441 = Annahme,
NR 895, NR 938 und NR 946 = Ablehnung) 35. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 29.08.2019, TO I, TOP 12
Beschluss: 1. Die Beratung
der Vorlage M 47 wird bis zu den Etatberatungen zurückgestellt.
2. Die Ziffern
1. und 2. der Vorlage NR 816 werden abgelehnt.
3. Der Vorlage
NR 895 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
4. Die Vorlage
NR 938 wird abgelehnt. 5. Die Vorlage NR 946 wird abgelehnt.
6. Die Vorlage
OA 439 wird dem Magistrat im Rahmen der Vorlage NR 895 zur Prüfung und
Berichterstattung überwiesen. 7. Die Vorlage
OA 441 wird dem Magistrat im Rahmen der Vorlage NR 895 zur Prüfung und
Berichterstattung überwiesen. Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und ÖkoLinX-ARL
zu 2. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF gegen
LINKE. , FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE,
AfD, FDP und BFF gegen LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
zu 3. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AfD (= Prüfung
und Berichterstattung), LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 816), FDP (= Prüfung
und Berichterstattung im Rahmen NR 946) sowie BFF und ÖkoLinX-ARL (=
Ablehnung) zu 4. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL
gegen AfD und BFF (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung im
Rahmen NR 946) zu 5. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL
gegen AfD und BFF (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FDP (= Annahme)
zu 6. CDU, SPD, GRÜNE und AfD gegen LINKE., BFF, FRAKTION
und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung ohne
Zusatz) zu 7. CDU, SPD, GRÜNE und AfD gegen LINKE., BFF, FRAKTION
und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung ohne
Zusatz) 34. Sitzung des OBR 3
am 19.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 47 wird zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 895 wird zugestimmt.
Abstimmung:
zu 1. GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (=
Ablehnung); LINKE. (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL
(= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 4213, 34. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019 § 4424, 35. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 Aktenzeichen: 30 0