Neue Straßenreinigungssatzung ausarbeiten!
Vorlagentyp: NR Freie_Wähler
Begründung
ausarbeiten! Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die M 32 wird abgelehnt. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung § 9116 und § 10064 werden nicht aufgehoben.
- Der Magistrat legt bis zum 31. 12. 2009 eine neue Straßenreinigungssatzung vor, die jene Parameter nicht mehr enthält, welche die Kehrgebühr nach derzeitiger Satzung ungerechter als unbedingt notwendig machen.
- a)Es darf keinen Unterschied mehr machen, ob ein Grundstück mit der langen statt der schmalen Seite eine Straße säumt. Das löst ungleiche Gebühren aus.
- b)Rund 600 Straßen sind in höhere Reinigungsklassen eingestuft, was bis zu zehnfach höheren, also in vielen Fällen absurd hohe Kehrgebühren auslöst.
- c)Wird ein Grundstück von zwei oder mehr Straßen/Wegen gesäumt, so ergibt sich zwangsläufig eine größere Frontlänge mit höheren Gebühren im Vergleich zu jemandem, dessen Grundstück gleich groß ist, das aber nur an einer Seite eine Straße/Weg säumt.
- d)Liegen Grundstücke hintereinander, so ist hier für eine Kehrfläche zu zahlen, die es gar nicht gibt.
- e)Derzeit macht es einen beträchtlichen, nicht gerechtfertigten Gebührenunterschied aus, ob der Zugang zum Grundstück über einen privaten Weg statt über einen öffentlichen Weg erfolgt.
- f)Wenn der öffentliche Weg so schmal ist, dass eine Kehrmaschine dort nicht wenden kann, wird dem Eigentümer das private Kehren aufgetragen. Dafür wird im Gegenzug keine Gebühr erhoben - nicht einmal eine Grundgebühr zur Deckung der Vorhaltekosten. Das verletzt das Grundprinzip der (größtmöglichen) Gebührengerechtigkeit.
- g)Andererseits lehnt es die Stadt nun offenbar endgültig ab, auch nur einen stadtteilbezogenen Feldversuch mit Selbstkehren zu unterstützen, weil sie sich dem Kostenkalkül der FES unterwirft, einer wirtschaftlichen Beteiligung an der sie die Mehrheit hat.
- h)Da die Breite einer Straße ein Parameter ist, führt das zu unterschiedlichen Gebührenhöhen. Es ist eher Zufall, seinen Wohnsitz an einer breiten Straße statt an einem engen Weg - bei ansonsten vergleichbaren Kriterien - zu haben.
- i)Haben beispielsweise drei Grundstücke mit je 2.000 qm je ein Gebäude mit einem Stockwerk, mit vier Stockwerken und zehn Stockwerken, so müssen sich im gewogenen Mittel im ersten Fall drei, im zweiten Fall zwölf und im dritten Fall 30 Bewohner die für jedes der drei Grundstücke gleich hohe Kehrgebühr teilen. Die individuelle Belastung ist also ungerechtfertigt sehr verschieden. Begründung: Die obige Auflistung zeigt die wichtigsten Webfehler der aktuellen Satzung auf, die es zu beseitigen gilt. Daher sind die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 12.5.2005 - § 9116 - und vom 13.10.2005 - § 10064 - nicht außer Kraft zu setzen. Zwar ist es richtig, dass eine "abschließende höchstrichterliche Klärung" noch nicht erfolgt ist. Allerdings ist diese Klärung seitens der Stadt auch keineswegs gesucht worden und es fehlt jedes Anzeichen, dass diese Klärung seitens der Stadtverwaltung künftig gesucht wird. Die jetzt geltende Satzung sollte nicht ohne Grund 2005 durch eine gerechtere, weniger fehlerhafte Satzung ersetzt werden. Dieser Versuch ist bekanntlich spektakulär misslungen, was in der Not zu der Rückkehr zur alten Satzung führte. Diese Rückkehr sollte nach damaligem Bekunden nur vorübergehenden Charakter haben. Die M 32 will aber den jetzigen, in Teilen ungerechten und unsozialen Gebührenmaßstab zur Dauerregelung auf unabsehbare Zeit machen. Diese Verfahrensweise missachtet die Grundprinzipien der Gebührenklarheit und Gebührengerechtigkeit und entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, der es nicht nur darauf abstellt, dass alle der gleichen Satzung unterliegen, er erhebt auch den Anspruch auf eine möglichst gleich hohe Belastung des Einzelnen.
Inhalt
Antrag vom 10.03.2009, NR 1309
Betreff: Neue Straßenreinigungssatzung ausarbeiten! Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die M 32 wird abgelehnt. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung § 9116 und § 10064 werden nicht aufgehoben.
- Der Magistrat legt bis zum
- 2009 eine neue Straßenreinigungssatzung vor, die jene Parameter nicht mehr enthält, welche die Kehrgebühr nach derzeitiger Satzung ungerechter als unbedingt notwendig machen.
- a)Es darf keinen Unterschied mehr machen, ob ein Grundstück mit der langen statt der schmalen Seite eine Straße säumt. Das löst ungleiche Gebühren aus.
- b)Rund 600 Straßen sind in höhere Reinigungsklassen eingestuft, was bis zu zehnfach höheren, also in vielen Fällen absurd hohe Kehrgebühren auslöst.
- c)Wird ein Grundstück von zwei oder mehr Straßen/Wegen gesäumt, so ergibt sich zwangsläufig eine größere Frontlänge mit höheren Gebühren im Vergleich zu jemandem, dessen Grundstück gleich groß ist, das aber nur an einer Seite eine Straße/Weg säumt.
- d)Liegen Grundstücke hintereinander, so ist hier für eine Kehrfläche zu zahlen, die es gar nicht gibt.
- e)Derzeit macht es einen beträchtlichen, nicht gerechtfertigten Gebührenunterschied aus, ob der Zugang zum Grundstück über einen privaten Weg statt über einen öffentlichen Weg erfolgt.
- f)Wenn der öffentliche Weg so schmal ist, dass eine Kehrmaschine dort nicht wenden kann, wird dem Eigentümer das private Kehren aufgetragen. Dafür wird im Gegenzug keine Gebühr erhoben - nicht einmal eine Grundgebühr zur Deckung der Vorhaltekosten. Das verletzt das Grundprinzip der (größtmöglichen) Gebührengerechtigkeit.
- g)Andererseits lehnt es die Stadt nun offenbar endgültig ab, auch nur einen stadtteilbezogenen Feldversuch mit Selbstkehren zu unterstützen, weil sie sich dem Kostenkalkül der FES unterwirft, einer wirtschaftlichen Beteiligung an der sie die Mehrheit hat.
- h)Da die Breite einer Straße ein Parameter ist, führt das zu unterschiedlichen Gebührenhöhen. Es ist eher Zufall, seinen Wohnsitz an einer breiten Straße statt an einem engen Weg - bei ansonsten vergleichbaren Kriterien - zu haben.
- i)Haben beispielsweise drei Grundstücke mit je 2.000 qm je ein Gebäude mit einem Stockwerk, mit vier Stockwerken und zehn Stockwerken, so müssen sich im gewogenen Mittel im ersten Fall drei, im zweiten Fall zwölf und im dritten Fall 30 Bewohner die für jedes der drei Grundstücke gleich hohe Kehrgebühr teilen. Die individuelle Belastung ist also ungerechtfertigt sehr verschieden. Begründung: Die obige Auflistung zeigt die wichtigsten Webfehler der aktuellen Satzung auf, die es zu beseitigen gilt. Daher sind die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 12.5.2005 - § 9116 - und vom 13.10.2005 - § 10064 - nicht außer Kraft zu setzen. Zwar ist es richtig, dass eine "abschließende höchstrichterliche Klärung" noch nicht erfolgt ist. Allerdings ist diese Klärung seitens der Stadt auch keineswegs gesucht worden und es fehlt jedes Anzeichen, dass diese Klärung seitens der Stadtverwaltung künftig gesucht wird. Die jetzt geltende Satzung sollte nicht ohne Grund 2005 durch eine gerechtere, weniger fehlerhafte Satzung ersetzt werden. Dieser Versuch ist bekanntlich spektakulär misslungen, was in der Not zu der Rückkehr zur alten Satzung führte. Diese Rückkehr sollte nach damaligem Bekunden nur vorübergehenden Charakter haben. Die M 32 will aber den jetzigen, in Teilen ungerechten und unsozialen Gebührenmaßstab zur Dauerregelung auf unabsehbare Zeit machen. Diese Verfahrensweise missachtet die Grundprinzipien der Gebührenklarheit und Gebührengerechtigkeit und entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, der es nicht nur darauf abstellt, dass alle der gleichen Satzung unterliegen, er erhebt auch den Anspruch auf eine möglichst gleich hohe Belastung des Einzelnen.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 16.02.2009, M 32 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Umwelt und Sport Versandpaket: 11.03.2009
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