Bebauungsplan Nr. 834 - Südlich Rödelheimer Landstraße hier: Zielabweichungsverfahren nach § 8 (2) HLPG
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Vortrag des Magistrats vom 12.01.2015, M 2
Betreff: Bebauungsplan Nr. 834 - Südlich Rödelheimer Landstraße hier: Zielabweichungsverfahren nach § 8 (2) HLPG Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 22.05.2014, § 4579 (M 250) Der Magistrat wird beauftragt, beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan Südhessen / Regionale r Flächennutzungsplan 2010 zu stellen. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass zusätzlich zum Änderungsverfahren gemäß § 8 (3) BauGB zur Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans an die geänderten Planungsziele auch die regionalplanerischen Inhalte des Regionalplans Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 zu ändern sind. Das zum Aufstellungsbeschluss vorgelegte Strukturkonzept wird dabei entsprechend der beschlossenen Maßgaben weiterentwickelt. Der Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 stellt im Osten und im Westen des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes jeweils eine "gewerbliche Baufläche" dar. Die Stadt Frankfurt wird mit Ausnahme einer Fläche zwischen Morsestraße und Ludwig Landmannstraße im Südwesten des Geltungsbereiches für diese Bereiche die Änderung der Darstellung im Regionalen Flächennutzungsplan als "gemischte Baufläche" beantragen. Kleinteilige Wohn- und Gewerbeflächen werden dabei nicht von der Maßstabsebene des Regionalen Flächennutzungsplans erfasst. Gemäß den textlichen Festsetzungen des RPS/RegFNP 2010 stellt die Darstellung gewerblicher Bauflächen zugleich die Festlegung des "Vorranggebiets Industrie und Gewerbe" dar. Die geplante Umnutzung dieses Vorranggebiets in ein Vorranggebiet Siedlung widerspricht daher den genannten regionalplanerischen Zielsetzungen. Zur Anpassung des Regionalplans Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 an die geänderten Planungsziele ist ein Abweichungsverfahren gemäß § 8 (2) HLPG durchzuführen.