Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung der Nutzung einer Teilfläche des Rennbahnareals als Golfanlage
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 22.01.2016, M
22 Betreff:
Gerichtlicher Vergleich zur Beendigung der Nutzung einer Teilfläche des
Rennbahnareals als Golfanlage Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.10.2014, §§ 5165, 5166 (M
148, M 151) 1. Die Stadt Frankfurt am Main tritt dem vor dem
Landgericht Frankfurt a. M. anhängigen Rechtsstreit zwischen Golfanlagen
Weiland Investment GmbH & Co. KG gegen Frankfurter Hippodrom GmbH (FHG) zum
Zwecke des Vergleichsabschlusses bei und stimmt dem beigefügten Vergleichstext
zu. V e r g l e i c h In dem Rechtsstreit
Golfanlagen Weiland Investment
GmbH & Co. KG (Klägerin)
g e g e n
Frankfurter Hippodrom
GmbH (Beklagte)
beigetreten zum Zwecke des
Vergleichsabschlusses: Stadt Frankfurt am Main
wird folgender
V e r g l e i c
h geschlossen:
1. Das streitgegenständliche zwischen der Klägerin
und der Beklagten mit Mietvertrag vom 12.12.2012 begründete Mietverhältnis wird
nach Rechtskraft dieses Vergleichs und mit Zahlungseingang der Zahlung gemäß
Ziffer 2 dieses Vergleichs rückwirkend zum 31.12.2015 beendet und durch ein bis
31.12.2018 befristetes Nutzungsverhältnis ohne Mietzahlung ersetzt, für das die
Bestimmungen des Mietvertrags entsprechend anzuwenden sind. Die Klägerin räumt
der Beklagten das Recht ein und bietet ihr an, durch einseitige Erklärung gem.
Ziffern 4. und 5. dieses Vergleichs eine vorzeitige Beendigung dieses
Nutzungsverhältnisses bereits zum 31.12.2017 oder zum 31.12.2016
herbeizuführen.
2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als
Ausgleich für die Auflösung des Mietvertrages zum 31.12.2015 und die Räumung
des in Anlage 1 beschriebenen Golfanlagen-Geländes zum 31.12.2018 1.950.000,00
€ (in Worten: eine Million neunhundertfünfzigtausend Euro) zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 % (370.500,00 €), somit 2.320.500,00
€ (in Worten: zwei Millionen dreihundertzwanzigtausendfünfhundert Euro)
brutto. Dieser Betrag ist zum 01.03.2016 zahlungsfällig.
Gegen Zahlung des vorgenannten
Betrages verpflichtet sich die Klägerin, die von ihr als Golfsportanlage
genutzte Fläche auf dem Grundstück in Frankfurt am Main, Gemarkung Wald, Flur
610, Flurstück 14/1, gem. der Rotumrandung in der Anlage 1 (nachfolgend
auch als "Golfanlage" bezeichnet) zu räumen und diese bis spätestens
31.12.2018 an die Beklagte herauszugeben.
3. Für jedes Jahr, das die Klägerin auf
Aufforderung der Beklagten gemäß nachfolgenden Ziffern 4. und 5. vor dem
31.12.2018 die Golfanlage räumt und zurückgibt, werden weitere 250.000,00
€ zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, von
der Beklagten an die Klägerin zur Zahlung fällig. Bei einer Räumung und
Herausgabe an die Beklagte zum 31.12.2017 sind also zusätzlich zur Zahlung
gemäß vorstehender Ziffer 2. weitere 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer
zu zahlen, bei einer Räumung und Herausgabe zum 31.12.2016 sind zusätzlich zu
dem Betrag gemäß vorstehender Ziffer 2. weitere 500.000,00 € zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen. 4. Sofern die Beklagte der Klägerin
bis spätestens zum 30.09.2017 schriftlich mitteilt, dass die Klägerin bis zum
31.12.2017 die Golfanlage zu räumen und herauszugeben hat und ihr bis
spätestens zum 15.10.2017 über den sich aus der vorstehenden Ziffer 3.
ergebenden Betrag hinaus weitere 250.000,00 € zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, zahlt, räumt die
Klägerin die Golfanlage und gibt sie bis zum 31.12.2017 an die Beklagte heraus.
Geht die Zahlung verspätet ein, räumt die Klägerin die Golfanlage spätestens
sechs Wochen nach Eingang der Zahlung bei der Klägerin und gibt die Golfanlage
an die Beklagte heraus. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sowie die
Räumungsverpflichtung der Klägerin bleiben hiervon unberührt. Das
Nutzungsverhältnis endet aufgrund der Erklärung der Beklagten mit dem
31.12.2017.
5. Sofern die Beklagte der Klägerin
bis spätestens zum 30.09.2016 schriftlich mitteilt, dass die Klägerin bis zum
31.12.2016 die Golfanlage zu räumen und herauszugeben hat und ihr bis
spätestens zum 15.10.2016 über den sich aus der vorstehenden Ziffer 3.
ergebenden Betrag hinaus weitere 500.000,00 € zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, zahlt, räumt die
Klägerin die Golfanlage und gibt sie bis zum 31.12.2016 an die Beklagte heraus.
Geht die Zahlung verspätet ein, räumt die Klägerin die Golfanlage spätestens
sechs Wochen nach Eingang der Zahlung bei der Klägerin und gibt die Golfanlage
an die Beklagte heraus. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sowie die
Räumungsverpflichtung der Klägerin bleiben hiervon unberührt. Das
Nutzungsverhältnis endet aufgrund der Erklärung der Beklagten mit dem
31.12.2016. 6. Für den Fall, dass die Klägerin die
Golfanlage trotz Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Beträge gemäß
vorstehender Ziffern 3. bis 5. nicht fristgerecht räumt, ist sie verpflichtet,
die bis dahin von der Beklagten oder der Stadt Frankfurt am Main gem.
vorstehenden Ziffern 3. bis 5. geleisteten Zahlungen an die jeweils zahlende
Partei zurückzuzahlen.
7. Die Räumung und Herausgabe der Golfanlage durch
die Klägerin erfolgt in jedem Fall dergestalt, dass nur abgeräumt wird, was die
Klägerin von den von ihr eingebrachten Gegenständen noch brauchen und verwenden
kann (z.B. Container, Teile der Bewässerungsanlage). Entsprechende Gegenstände
können von der Klägerin im Rahmen der Räumung weggenommen werden. Im Übrigen
bleibt das Gelände liegen wie es ist, da es ohnehin wesentlich umgestaltet
werden soll. In jedem Fall vereinbaren die Vertragsparteien unter
entsprechender Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main, dass der Betrieb
eines Golfplatzes durch die Stadt Frankfurt am Main oder Dritte auf dem Gelände
für die Dauer von zehn Jahren ab Räumung und Herausgabe durch die Klägerin
ausgeschlossen ist.
Die Räumung gilt als erfolgt, wenn
die Klägerin der Beklagten schriftlich anzeigt, den Besitz an der Golfanlage
aufgegeben zu haben. Die Räumung und Herausgabe an die Stadt Frankfurt am Main
steht der Räumung und Herausgabe an die Beklagte gleich.
8. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass
eine Gebrauchsfortsetzung der Golfanlage über die unter Ziffer 1. genannten
Zeitpunkte hinaus keine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB zur
Folge haben soll.
9. Ab dem 01.01.2016 hat die Beklagte lediglich
die verbrauchsabhängigen Kosten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mietvertrages vom
12.12.2012 zu tragen bzw. zu zahlen.
Für die Jahre 2016, 2017 und 2018
zahlt die Klägerin an die Beklagte also ausschließlich verbrauchsabhängige
Kosten, weder Miete / Pacht noch eine Nutzungsentschädigung noch
Anliegerkosten.
10. Über die zurückliegenden Kalenderjahre werden die
Nebenkosten noch abgerechnet. Etwaige sich daraus ergebenden Nachzahlungen oder
Erstattungen bleiben von den Regelungen dieses Vergleichs unberührt. Im
Hinblick auf das Kalenderjahr 2015 ist in gleicher Weise abzurechnen.
11. Für den Fall, dass die Stadt Frankfurt am Main der
Klägerin spätestens zum 01.01.2018 eine mindestens 10 ha große für den
Golfsport geeignete Fläche im Stadtgebiet Frankfurt zu üblichen
Miet-/Pachtbedingungen anbietet und die Klägerin dieses Angebot annimmt (zur
Klarstellung: Ein Angebot alleine genügt nicht, sondern es ist die freie
Entscheidung der Klägerin, ob sie ein solches Angebot annimmt und die
Nichtannahme hat keine Reduzierung der Zahlungspflichten der Beklagten zur
Folge), hat die Stadt Frankfurt am Main die Gelegenheit, für die Beklagte oder
im Einvernehmen und mit Zustimmung der Beklagten die Zahlung gemäß Ziffern 3.
bis 5. dieses Vergleichs ganz oder teilweise abzuwenden oder getätigte
Zahlungen zurückzuerhalten. Hierüber sowie über die Einzelheiten des
Miet-/Pachtvertrags sowie eine Abwendung oder Erstattung von Zahlungen ist eine
gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zu treffen.
12. Die Stadt Frankfurt am Main tritt dem Rechtsstreit
auf Seiten der Beklagten zum Zweck des Vergleichsabschlusses bei. Die Stadt
Frankfurt am Main verpflichtet sich gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zur
Erfüllung dieses Vergleichs, insbesondere zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziffern 2. bis 5. dieses Vergleichs.
13. In welchem Umfang ein Innenausgleich zwischen der
Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main stattfindet, ist nicht Gegenstand
dieses Vergleichs, sondern bleibt einer separaten Vereinbarung vorbehalten.
14. Sobald die Frist zum Widerruf des Vergleichs
abgelaufen ist oder der Vergleich durch Verzicht sowohl der Beklagten wie der
Stadt Frankfurt am Main auf das Widerrufsrecht wirksam geworden ist, dürfen die
Beklagte oder die von ihr autorisierten Personen und Unternehmen, insbesondere
der Deutsche Fußballbund e.V. bzw. dessen Vertreter und dessen beauftragte
Unternehmen, das Gelände nach Voranmeldung in angemessenem Umfang zur
Durchführung von für die spätere Bebauung erforderlichen Probebohrungen,
Baugrunduntersuchungen und eines Grundwassermonitorings betreten. Dabei ist auf
den Golfspielbetrieb und die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, die
Beeinträchtigung möglichst gering zu halten sowie sind Beschädigungen der
Oberfläche wieder zu beseitigen. Monitoringstellen sind an nicht störenden
Stellen einzubauen bzw. in nicht störender Weise.
15. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt
die Beklagte.
16. Dieser Vergleich ist für die Beklagte und die dem
Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichs beigetretene Stadt Frankfurt am Main
widerruflich. Der Widerruf muss schriftsätzlich bis spätestens
29.02.2016 bei Gericht eingegangen sein. Der Widerruf durch die Beklagte
oder die Stadt Frankfurt am Main bewirkt die Unwirksamkeit des Vergleichs im
Ganzen, ausgenommen die nachstehenden Regelungen der Ziffern 17. und 18.
17. Die Parteien vereinbaren, dass die Klägerin in den
Monaten Januar und Februar 2016 solche Zahlungen, die sie bei Wirksamkeit
dieses Vergleiches nicht schuldete, also Miete und Anliegerbeiträge, vorläufig
nicht zu zahlen hat, sie vielmehr bei Widerruf des Vergleichs bis 14.03.2016 zu
entrichten hat. 18. Die
Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vergleichs solange vertraulich zu
behandeln, wie dieser nicht aus allgemein zugänglichen Quellen der
Öffentlichkeit bekannt ist. Die Parteien werden eine gemeinsame Presseerklärung
hinsichtlich des Abschlusses dieses Vergleichs abgeben und sich auch weiterhin
gegenseitig hinsichtlich öffentlicher Äußerungen zu diesem Vergleich
zurückhaltend und abgestimmt verhalten. Die
Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, soweit eine Partei gesetzlich
verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen
Verfahren zu offenbaren. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet, wenn eine
Partei Dritte über die Inhalte dieses Vergleichs über die gemeinsam
abgestimmten Erklärungen hinaus in Kenntnis setzt. II. Der Magistrat, Dezernat II - Liegenschaftsamt -, wird
bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen. Hierbei ist mit
dem Dezernat III - Stadtkämmerei - sicherzustellen, etwaige
Umsatzsteuererstattungen auszuschöpfen. III. Die
Deckung der für diesen Vergleich anfallenden Kosten einschließlich
Gerichtskosten erfolgt aus dem Budget des Liegenschaftsamtes. Begründung: Die
Stadtverordnetenversammlung stimmte am 16.10.2014 der Übertragung der
Gesellschaftsanteile der Hippodrom GmbH (FHG) auf die Stadt Frankfurt zu. Dies
erfolgte vor dem Hintergrund der Neuordnung des Rennbahnareals zur Sicherung
der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Gelände (§ 5166 zu M 151). Bereits
in der Magistratsvorlage wurde darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der
erforderlichen Beendigung des Golfbetriebs ein gesonderter Magistratsvortrag
vorgelegt werden wird, was hiermit erfolgt. Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.10.2014 der
Bestellung eines Erbbaurechts an Teilflächen des Rennbahngeländes für die
Akademie des Deutschen Fußball-Bundes e. V. (DFB) zugestimmt (§ 5165 zu M
148). Mit Beschluss § 4839 vom 24.07.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung
entschieden, dass für die Bereiche, die nicht durch den DFB benötigt werden,
ein Freizeitsport- und Landschaftspark vorzusehen ist. Dieser soll unter
Beteiligung der Bevölkerung konzipiert und gestaltet werden. Um die
Bestellung des Erbbaurechts an Flächen des Rennbahngeländes für die Akademie
des DFB und die Realisierung des Freizeitsport- und Landschaftsparks zu
ermöglichen, ist die Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der FHG und dem
Betreiber der Golfanlage notwendig. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits über die Beendigung des
Mietverhältnisses mit dem Betreiber sowie zur Sicherstellung der Einhaltung des
vereinbarten Übergabetermins der benötigten Teile des Rennbahnareals an den DFB
soll ein Vergleich geschlossen werden. Nach dem beabsichtigten Vergleich zahlt die FHG an den Betreiber als
Ausgleich für die Auflösung des Mietvertrages zum 31.12.2015 und einer
befristeten Nutzung ohne Mietzahlung bis zum 31.12.2018 einen Betrag von
1.950.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, der am 01.03.2016
zahlungsfällig ist. Für jedes Jahr, in dem der Betreiber des Gelände früher
räumt, sind weitere 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Wenn
insoweit bis zum 30.09.2016 die Räumung zum 31.12.2016 verlangt wird, sind
weitere 500.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer bzw. bei einer
Räumungsaufforderung zum 31.12.2017 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu
zahlen. Der DFB hat bereits zugesichert, dass er das Gelände nicht vor 2017
benötigt und deshalb eine Räumung der Golfanlage bis dahin nicht notwendig
wird. Insoweit werden maximal 500.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer
zusätzlich zu zahlen sein. Der über den Ausgleichsbetrag zusätzlich für die Räumung zu zahlende
Betrag entfällt ganz oder teilweise, wenn die Stadt ein für den Golfsport
geeignetes Gelände von mindestens 10 ha im Stadtgebiet dem Betreiber zu
üblichen Miet-/Pachtkonditionen anbietet und dieser das Angebot annimmt.
Aufgrund der
fehlenden Mittel der FHG werden die aus dem Vergleich resultierenden Zahlungen
durch die Stadt Frankfurt am Main übernommen, die aus diesem Grund dem
gerichtlichen Vergleich beitritt. Etwaige noch verbleibende Mittel der FHG fließen nach ihrer geplanten
Liquidation der Stadt Frankfurt am Main als alleinige Gesellschafterin zu.
Anlage 1 (ca.
412 KB)
Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
24.02.2016, NR 1392
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.09.2014, M 148
Vortrag des
Magistrats vom 12.09.2014, M 151
Antrag vom
30.01.2017, OF
115/7 Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket:
27.01.2016 Beratungsergebnisse: 47. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 11.02.2016, TO I, TOP 15
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 22 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE. (= Ablehnung); FDP
(= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
BFF (= Ablehnung) 48. Sitzung des OBR 5
am 12.02.2016, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 22 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und SPD gegen Herr Kehrmann (=
Ablehnung); FDP (= Enthaltung) 47. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 15.02.2016, TO I, TOP
20 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 22 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE und SPD gegen BFF (= Ablehnung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
LINKE. und FDP (= Ablehnung) 48. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 23.02.2016, TO I, TOP 27
Bericht: TO I
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 22 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1392 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU und GRÜNE gegen SPD (= Annahme im Rahmen NR
1392) sowie LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und LINKE. (=
Annahme); BFF (= Votum im Plenum) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: Stv. Trinklein (M 22 = Annahme) ÖkoLinX-ARL, REP, Stv. Dr.
Dr. Rahn und Stv. Krebs (M 22 = Ablehnung) 49. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 25.02.2016, TO I, TOP 7
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 22 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Namentliche
Abstimmung zur Vorlage M 22 auf Antrag der BFF-Fraktion, AGP und Stadtv. Dr.
Dr. Rahn: Stadtverordneter Amann
Ja*
Stadtverordnete Arslaner-Gölbasi
fehlt
Stadtverordnete auf der Heide
Ja
Stadtverordnete Ayyildiz
Nein
Stadtverordneter Baier
Ja
Stadtverordnete Barbosa de Lima
Ja
Stadtverordnete Baumann
Ja
Stadtverordneter Dr. Betakis
Ja*
Stadtverordnete Brein
Ja
Stadtverordneter Brillante
fehlt
Stadtverordnete Burkert
Ja
Stadtverordneter Burkhardt
Ja
Stadtverordnete Busch
Ja*
Stadtverordneter Daum
Ja
Stadtverordnete David
Ja
Stadtverordneter Dr. Deusinger
Ja
Stadtverordnete Diallo
Ja
Stadtverordnete Ditfurth
Nein
Stadtverordnete Dörhöfer
Ja
Stadtverordneter Dr. Dürbeck
Ja
Stadtverordneter Emmerling
Ja*
Stadtverordnete Fischer
Ja
Stadtverordneter Förster
Ja
Stadtverordneter Dr. Gärtner
Nein
Stadtverordneter Gerhardt
Ja
Stadtverordnete Hanisch
fehlt
Stadtverordneter Prof. Dr.
Harsche Ja
Stadtverordneter Heimpel
Ja*
Stadtverordneter Heuser
fehlt
Stadtverordneter Homeyer
Ja
Stadtverordneter Hübner
Nein
Stadtverordneter Josef
Ja*
Stadtverordnete Kauder
Ja
Stadtverordneter Kirchner
Ja
Stadtverordneter Kliehm
Nein
Stadtverordneter Klingelhöfer
Ja*
Stadtverordneter Knudt
Ja*
Stadtverordneter Dr. Kochsiek
Ja
Stadtverordneter Dr. Kößler
Ja
Stadtverordneter Krebs
fehlt
Stadtverordneter Krug
Ja
Stadtverordnete Lang
Ja
Stadtverordneter Lange
Ja
Stadtverordneter Langer
fehlt
Stadtverordnete Latsch
fehlt
Stadtverordneter zu Löwenstein
Ja
Stadtverordnete Loizides
Ja
Stadtverordneter Maier
Ja
Stadtverordnete Meister
Ja
Stadtverordnete Momsen
Ja
Stadtverordnete Moussa
fehlt
Stadtverordneter Münz
Ja
Stadtverordneter Mund
Nein
Stadtverordnete Nazarenus-Vetter
Ja
Stadtverordneter Ochs
fehlt
Stadtverordneter Oesterling
Ja*
Stadtverordnete Pauli
Nein
Stadtverordneter Paulsen
Ja
Stadtverordneter Pawlik
Ja*
Stadtverordneter Podstatny
Ja*
Stadtverordneter Popp
Ja
Stadtverordnete Purkhardt
Ja
Stadtverordneter Quirin
Ja
Stadtverordneter Dr. Dr. Rahn
Nein
Stadtverordneter Reininger
fehlt
Stadtverordneter Reiß
Ja
Stadtverordnete Rinn
Nein
Stadtverordneter Dr. Römer
Nein
Stadtverordnete Ross
Ja
Stadtverordneter Schenk
Nein
Stadtverordnete Scheurich
Ja*
Stadtverordneter Dr. Schmitt
fehlt
Stadtverordnete Schubring
Ja
Stadtverordneter Serke
Ja
Stadtverordneter Siefert
Ja
Stadtverordneter Siegler
Ja
Stadtverordneter Stapf
Ja
Stadtverordneter Stock
Ja
Stadtverordnete Streb-Hesse
Ja*
Stadtverordnete Tafel-Stein
Nein
Stadtverordneter Taskin
Ja
Stadtverordnete Dr. Teufel
Ja
Stadtverordnete Thiele
fehlt
Stadtverordnete Triantafillidou
Ja
Stadtverordneter Trinklein
Ja
Stadtverordneter Tschierschke
Ja*
Stadtverordneter Vielhauer
Ja
Stadtverordneter Freiherr von
Wangenheim Nein
Stadtverordneter Weber
Ja*
Stadtverordnete Sylvia Weber
Ja*
Stadtverordnete Weil-Döpel
Ja*
Stadtverordnete Werner
Ja
Stadtverordnete Dr.
Wolter-Brandecker Ja*
* = Annahme im Rahmen NR 1392
2. Die Vorlage
NR 1392 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und LINKE. (= Annahme)
Beschlussausfertigung(en): § 6840, 49. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.2016 Aktenzeichen: 52 2