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Abschluss eines Nachtragsvertrages zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014 (Rennbahnareal)

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 27.10.2017, M 212 Betreff: Abschluss eines Nachtragsvertrages zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014 (Rennbahnareal) Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.10.2014, § 5165 (M 148) Auf Antrag des Magistrats vom 27.10.2017 I. Dem Abschluss eines Nachtragsvertrages zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014 zur Neuregelung der Rücktrittsrechte wird zugestimmt: Erbbauberechtigter: Deutscher Fußball-Bund e.V. 60528 Frankfurt am Main Erbbaugrundstück: Gemarkung Wald, Flur 610, Flurstücke 16/18, 14/4, 16/13 (Primärfläche) Flurstücke 14/3, 16/12 (Erweiterungsfläche) Rücktrittsrecht: Dem Erbbauberechtigten steht das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag zu, wenn das Erbbaugrundstück am 01.01.2016 nicht frei von Rechten Dritter ist oder der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht den alleinigen und ungestörten Besitz am Erbbaugrundstück einräumen kann. Der Erbbauberechtigte hat darüber hinaus ein Rücktrittsrecht, wenn er binnen 6 Monaten nach der erfolgten Übergabe des Erbbaugrundstückes einen genehmigungsfähigen Bauantrag gestellt hat und innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe noch keine vollziehbare Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt vorliegt, die im Wesentlichen dem vom Erbbauberechtigten gestellten Bauantrag entspricht. Die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur fristgemäßen Stellung eines Bauantrages entfällt, wenn die schriftliche Mitteilung des Stadtplanungsamtes über das Vorliegen der materiellen und formellen Planreife nicht spätestens binnen 3 Monaten nach der vertragsgemäßen Übergabe vorliegt. Der Rücktritt ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu erklären. II. Der Magistrat, das Dezernat V - Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen. Begründung: A. Zielsetzung: Auf Basis des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014, § 5165 zur M 148, wurde mit der DFB am 12.11.2014 ein Erbbaurechtsvertrag über das Gelände der ehemaligen Galopprennbahn abgeschlossen. Dieser Vertrag sieht zwei Rücktrittsrechte vor. Zum einen ist der DBF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besitz nicht bis zum 01.01.2016 frei von Belastungen übertragen werden kann. Sofern nur unwesentliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, ist zunächst eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. Darüber hinaus ist der DFB nach den bestehenden Erbbaurechtsvertrag zum Rücktritt berechtigt, wenn nicht bis zum 31.03.2017 eine vollziehbare Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt vorliegt, die im Wesentlichen dem vom Erbbauberechtigten gestellten Bauantrag entspricht. Dieses Rücktrittsrecht steht dem DFB nur zu, wenn er binnen drei Monaten nach Mitteilung des Planungsamtes der Stadt zum Vorliegen der materiellen und formellen Planreife des Bebauungsplans einen genehmigungsfähigen Bauantrag eingereicht hat. Erfolgt die Mitteilung des Stadtplanungsamtes über das Vorliegen der materiellen und formellen Planreife nach dem 30.06.2016, so ist der Erbbauberechtigte zur Wahrung seiner Rücktrittsrechte nicht verpflichtet, einen Bauantrag einzureichen. Der Rücktritt ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 9 Monaten nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Der Besitz konnte aufgrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Gerichtsverfahren mit dem bisherigen Nutzer des ehemaligen Rennbahngeländes, dem Frankfurter Renn-Klub (FRK), bislang nicht frei von Rechten Dritter übergeben werden. Dem DFB steht also derzeit ein Rücktrittsrecht wegen fehlender Übergabe des Geländes zu. Ein Bauantrag wurde aus diesem Grund bislang ebenfalls nicht gestellt. Da eine Mitteilung zur formellen und materiellen Planreife bislang nicht erfolgt ist, steht dem DFB auch ohne einen solchen Antrag zum 31.03.2017 ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt ist bis zum 31.12.2017 zu erklären. Sowohl die Stadt Frankfurt am Main als auch der DFB verfolgen weiterhin das Ziel, die vom DFB geplante Akademie schnellstmöglich auf dem Gelände der ehemaligen Galopprennbahn zu verwirklichen. Eine auch nur fristwahrende Rücktrittserklärung des DFB zum 31.12.2017 soll daher vermieden werden. B. Alternativen: Ohne den Abschluss eines Nachtragsvertrages wäre der DFB aufgrund der dargestellten Fristen gezwungen, zum 31.12.2017 den Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag wegen fehlender Baugenehmigung zu erklären. Eine von beiden Vertragsparteien gewünschte weitere Fortführung des Projekts wäre dann nur möglich, wenn erneut ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen würde. C. Lösung: Durch die Anpassung der Rücktrittsregelung entfällt die Notwendigkeit eines fristwahrenden Rücktritts. Zum einen wird klargestellt, dass dem DFB wegen der verspäteten Übergabe ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ohne vorherige Fristsetzung zusteht. Darüber hinaus wird das Rücktrittsrecht wegen der fehlenden Baugenehmigung an den Zeitpunkt der Übergabe gekoppelt. Der DFB hat für die Dauer von sechs Monaten nach Übergabe unabhängig vom tatsächlichen Rücktrittsgrund ein Rücktrittsrecht wegen fehlender Baugenehmigung. Stellt er in dieser Zeit einen Bauantrag, so hat er für weitere 12 Monate ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass dieser Antrag nicht positiv beschieden wird. Sofern die Stadt nicht spätestens drei Monate nach Übergabe die formelle und materielle Planreife des Bebauungsplans erklärt, steht dem DFB das weitere 12-monatige Rücktrittsrecht auch ohne Bauantragsstellung zu. Das Rücktrittsrecht besteht damit längstens 18 Monate nach vertragsgemäßer Übergabe des Erbbaurechtsgrundstücks und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu erklären. Im Nachtragsvertrag werden darüber hinaus vertragstechnische Details wie beispielsweise der Identität des Erbbaurechtsgrundstücks nach zwischenzeitlich erfolgter Vermessung und der Gewährung von für die Erschließung des Baugrundstücks notwendiger Rechte geregelt. Soweit im Nachtragsvertrag keine ausdrücklichen Änderungsvereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Erbbauvertrages vom 12.11.2014 unverändert fort. D. Kosten: Keine. Nach dem Erbbaurechtsvertrag trägt der Erbbauberechtigte alle Kosten des Erbbaurechtsvertrages sowie eventuell notwendiger Nachträge. Anlage 1_Plan (ca. 417 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 04.11.2017, NR 438 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 12.09.2014, M 148 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket: 01.11.2017 Beratungsergebnisse: 15. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 02.11.2017, TO I, TOP 32 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 212 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE gegen BFF (= Ablehnung); LINKE. und FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD (= Ablehnung) 16. Sitzung des OBR 5 am 03.11.2017, TO I, TOP 80 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen LINKE. und BFF (= Ablehnung); SPD (= Enthaltung) 15. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 06.11.2017, TO I, TOP 35 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 212 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 438 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen LINKE., BFF und FRANKFURTER (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: AfD (M 212 = Ablehnung, NR 438 = Annahme) FDP (M 212 und NR 438 = Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 16. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14.11.2017, TO I, TOP 33 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 212 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 438 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., BFF und FRANKFURTER (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRANKFURTER gegen AfD und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: FDP und FRAKTION (M 212 = Annahme, NR 438 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (M 212 und NR 438 = Ablehnung) 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.11.2017, TO II, TOP 57 Beschluss: 1. Der Vorlage M 212 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 438 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FRAKTION gegen AfD, LINKE., BFF, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 1993, 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2017 Aktenzeichen: 23 21

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