Abschluss eines Nachtragsvertrages zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014 (Rennbahnareal)
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 27.10.2017, M
212 Betreff:
Abschluss eines Nachtragsvertrages zum Erbbauvertrag vom 12.11.2014
(Rennbahnareal) Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.10.2014, § 5165 (M 148)
Auf Antrag des Magistrats vom 27.10.2017
I. Dem Abschluss eines Nachtragsvertrages zum
Erbbauvertrag vom 12.11.2014 zur Neuregelung der Rücktrittsrechte wird
zugestimmt:
Erbbauberechtigter: Deutscher Fußball-Bund e.V.
60528 Frankfurt am
Main Erbbaugrundstück:
Gemarkung Wald, Flur 610,
Flurstücke 16/18, 14/4, 16/13 (Primärfläche) Flurstücke 14/3, 16/12
(Erweiterungsfläche) Rücktrittsrecht:
Dem Erbbauberechtigten steht das
Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag zu, wenn das Erbbaugrundstück am
01.01.2016 nicht frei von Rechten Dritter ist oder der Grundstückseigentümer
dem Erbbauberechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht den alleinigen und
ungestörten Besitz am Erbbaugrundstück einräumen kann.
Der Erbbauberechtigte hat darüber hinaus ein
Rücktrittsrecht, wenn er binnen 6 Monaten nach der erfolgten Übergabe des
Erbbaugrundstückes einen genehmigungsfähigen Bauantrag gestellt hat und
innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe noch keine vollziehbare
Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt vorliegt, die im Wesentlichen dem
vom Erbbauberechtigten gestellten Bauantrag entspricht. Die Verpflichtung des
Erbbauberechtigten zur fristgemäßen Stellung eines Bauantrages entfällt, wenn
die schriftliche Mitteilung des Stadtplanungsamtes über das Vorliegen der
materiellen und formellen Planreife nicht spätestens binnen 3 Monaten nach
der vertragsgemäßen Übergabe vorliegt.
Der Rücktritt ist innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu erklären.
II. Der Magistrat, das Dezernat V
- Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu
vollziehen. Begründung: A. Zielsetzung: Auf Basis des Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 16.10.2014, § 5165 zur M 148, wurde mit der DFB
am 12.11.2014 ein Erbbaurechtsvertrag über das Gelände der ehemaligen
Galopprennbahn abgeschlossen. Dieser Vertrag sieht zwei Rücktrittsrechte vor. Zum
einen ist der DBF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besitz nicht
bis zum 01.01.2016 frei von Belastungen übertragen werden kann. Sofern nur
unwesentliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, ist zunächst eine Nachfrist
von sechs Monaten zu setzen. Darüber hinaus ist der DFB nach den bestehenden
Erbbaurechtsvertrag zum Rücktritt berechtigt, wenn nicht bis zum 31.03.2017
eine vollziehbare Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt vorliegt, die im
Wesentlichen dem vom Erbbauberechtigten gestellten Bauantrag entspricht. Dieses
Rücktrittsrecht steht dem DFB nur zu, wenn er binnen drei Monaten nach
Mitteilung des Planungsamtes der Stadt zum Vorliegen der materiellen und
formellen Planreife des Bebauungsplans einen genehmigungsfähigen Bauantrag
eingereicht hat. Erfolgt die Mitteilung des Stadtplanungsamtes über das
Vorliegen der materiellen und formellen Planreife nach dem 30.06.2016, so ist
der Erbbauberechtigte zur Wahrung seiner Rücktrittsrechte nicht verpflichtet,
einen Bauantrag einzureichen. Der Rücktritt ist innerhalb einer Ausschlussfrist
von 9 Monaten nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Der Besitz konnte aufgrund der noch nicht vollständig
abgeschlossenen Gerichtsverfahren mit dem bisherigen Nutzer des ehemaligen
Rennbahngeländes, dem Frankfurter Renn-Klub (FRK), bislang nicht frei von
Rechten Dritter übergeben werden. Dem DFB steht also derzeit ein
Rücktrittsrecht wegen fehlender Übergabe des Geländes zu. Ein Bauantrag wurde aus diesem Grund bislang
ebenfalls nicht gestellt. Da eine Mitteilung zur formellen und materiellen
Planreife bislang nicht erfolgt ist, steht dem DFB auch ohne einen solchen
Antrag zum 31.03.2017 ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt ist bis zum
31.12.2017 zu erklären. Sowohl die Stadt Frankfurt am Main als auch der DFB
verfolgen weiterhin das Ziel, die vom DFB geplante Akademie schnellstmöglich
auf dem Gelände der ehemaligen Galopprennbahn zu verwirklichen. Eine auch nur
fristwahrende Rücktrittserklärung des DFB zum 31.12.2017 soll daher vermieden
werden. B. Alternativen: Ohne den Abschluss eines Nachtragsvertrages wäre der
DFB aufgrund der dargestellten Fristen gezwungen, zum 31.12.2017 den Rücktritt
vom Erbbaurechtsvertrag wegen fehlender Baugenehmigung zu erklären. Eine von
beiden Vertragsparteien gewünschte weitere Fortführung des Projekts wäre dann
nur möglich, wenn erneut ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erbbaurechtsvertrag
abgeschlossen würde. C. Lösung: Durch die Anpassung der Rücktrittsregelung entfällt
die Notwendigkeit eines fristwahrenden Rücktritts. Zum einen wird klargestellt,
dass dem DFB wegen der verspäteten Übergabe ein jederzeitiges Rücktrittsrecht
ohne vorherige Fristsetzung zusteht. Darüber hinaus wird das Rücktrittsrecht wegen der
fehlenden Baugenehmigung an den Zeitpunkt der Übergabe gekoppelt. Der DFB hat
für die Dauer von sechs Monaten nach Übergabe unabhängig vom tatsächlichen
Rücktrittsgrund ein Rücktrittsrecht wegen fehlender Baugenehmigung. Stellt er
in dieser Zeit einen Bauantrag, so hat er für weitere 12 Monate ein
Rücktrittsrecht für den Fall, dass dieser Antrag nicht positiv beschieden wird.
Sofern die Stadt nicht spätestens drei Monate nach Übergabe die formelle und
materielle Planreife des Bebauungsplans erklärt, steht dem DFB das weitere
12-monatige Rücktrittsrecht auch ohne Bauantragsstellung zu. Das
Rücktrittsrecht besteht damit längstens 18 Monate nach vertragsgemäßer Übergabe
des Erbbaurechtsgrundstücks und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten zu erklären. Im Nachtragsvertrag werden darüber hinaus
vertragstechnische Details wie beispielsweise der Identität des
Erbbaurechtsgrundstücks nach zwischenzeitlich erfolgter Vermessung und der
Gewährung von für die Erschließung des Baugrundstücks notwendiger Rechte
geregelt. Soweit im Nachtragsvertrag keine ausdrücklichen
Änderungsvereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des
Erbbauvertrages vom 12.11.2014 unverändert fort. D. Kosten: Keine. Nach dem Erbbaurechtsvertrag trägt der
Erbbauberechtigte alle Kosten des Erbbaurechtsvertrages sowie eventuell
notwendiger Nachträge. Anlage 1_Plan (ca.
417 KB)
Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
04.11.2017, NR 438
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.09.2014, M 148
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket:
01.11.2017 Beratungsergebnisse: 15. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 02.11.2017, TO I, TOP 32
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 212 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD und GRÜNE gegen BFF (= Ablehnung); LINKE.
und FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
AfD (= Ablehnung) 16. Sitzung des OBR 5
am 03.11.2017, TO I, TOP 80 Beschluss: Der Vorlage M 212 wird zugestimmt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE und FDP gegen LINKE. und BFF (=
Ablehnung); SPD (= Enthaltung) 15. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 06.11.2017, TO I, TOP
35 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 212 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 438 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen LINKE., BFF und
FRANKFURTER (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION
und FRANKFURTER gegen BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: AfD (M 212 = Ablehnung, NR 438 = Annahme) FDP (M 212 und NR
438 = Votum im Haupt- und Finanzausschuss) 16. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 14.11.2017, TO I, TOP 33
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: 1. Der Vorlage M 212 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 438 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., BFF und
FRANKFURTER (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und
FRANKFURTER gegen AfD und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu
1: FDP und FRAKTION (M 212 = Annahme, NR 438 = Ablehnung)
ÖkoLinX-ARL (M 212 und NR 438 = Ablehnung) 18. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 16.11.2017, TO II, TOP 57
Beschluss: 1. Der Vorlage
M 212 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
2. Die Vorlage
NR 438 wird abgelehnt.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FRAKTION gegen AfD,
LINKE., BFF, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION, FRANKFURTER
und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme) Beschlussausfertigung(en):
§ 1993, 18. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2017 Aktenzeichen: 23 21