Informationsbroschüre für Erbbauberechtigte im Ortsbezirk 6
Antrag
Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, eine Informationsbroschüre zu entwerfen, die den aktuellen Stand in Sachen Erbbaurecht für den Ortsbezirk VI (ggf. auch ganz Frankfurt) verständlich und nachvollziehbar für alle Erbbaurechtsnehmer macht (mit der OM 5425 aus dem Jahr 2019 zur M84 aus dem Jahr 2016 bereits dargestellt und auch gefordert). Am besten sollten auch Fallbeispiele zu folgenden Fragestellungen enthalten sein (gerne auch mehr):
- Was ist bei der Veräußerung zu beachten?
- Was ist bei einer Kreditaufnahme zu beachten?
- Wie hoch darf ein Erbbaurecht beliehen werden?
- Welche Umbauten wirken sich wie auf den Erbbauzins aus?
- Was ist bei der Vererbung zu beachten (mit und ohne Kredit, mit und ohne Umbau)?
- Wann und warum muss Grunderwerbsteuer bei einer Verlängerung des Erbbaurechts bezahlt werden?
- Welche Vereinbarungen gehe ich mit der Stadt Frankfurt bei einer Verlängerung neu ein?
- Was ist ein Siedlungsgebiet und welche Berechnungsgrößen unterscheiden es im Vergleich zu anderen Erbbaurechten?
Begründung
Die M84 aus 2016 schafft in Kombination mit dem Erbbaurecht 2000 und der ST 495 aus dem Jahr 2020 mehr Transparenz, jedoch bleibt alles im "Verwaltungsdeutsch" und muss darüber hinaus zusammengesucht werden. Nimmt man dann noch das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) und den Erbbaurechts-Altvertrag plus ggf. Nachtragsverträge hinzu, so sind wenige Betroffene in der Lage obige Fragen zu beantworten. Es würde den betroffenen Bürgern sehr nützen und helfen, wenn die Erbbaurechtsregularien der Stadt Frankfurt in Kombination mit dem Erbbaurechtsgesetz in ein leichter verständliches Werk umgesetzt würden. Hier sind die bisher vorliegenden Unterlagen, die sich vornehmlich aus Vorlagen und Abstimmungsergebnissen des parlamentarischen Handelns ergeben haben, leider insgesamt zu komplex. Eine Veranstaltung wird vom Magistrat mit der ST 495 als nicht erforderlich angesehen und wird unter Pandemiebedingungen auch schwer durchführbar sein. Eine Veranschaulichung der aktuellen Rechtslage bleibt dennoch wünschenswert und erforderlich, damit jeder Betroffene in der Lage ist, sein künftiges Handeln daran zu orientieren. Fragen zur Sache sind dem Antragsteller in vielfältiger Weise bekannt, bzw. an ihn selbst herangetragen worden.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
Einstimmige Annahme