Neuregelung des Erbbaurechts sozialökologisch und familienfreundlich gestalten
Antrag
- Unter 1.3 wird der Punkt "Mieterhöhungen nach notwendigen Modernisierungen betragen höchstens 75 % der gesetzlich zulässigen Modernisierungsumlage" auf Seite 3 in "Mieterhöhungen nach notwendigen energetischen Modernisierungen betragen höchstens 75 % der gesetzlich zulässigen Modernisierungsumlage. Zusatz: Dabei wird die OVM nicht überschritten." geändert.
- Die Deckelung bei der Familienermäßigung in Höhe von 500 Euro pro Jahr und Kind auf Seite 4 wird gestrichen. Die bisherige Regelung bleibt bestehen, bei der pro Kind eine Reduzierung des Erbbauzinses um 20 % des Erbbauzinses gewährt wird.
- Zudem wird eine zusätzliche Regelung eingeführt: "Erbbaurechtsverträge, die seit dem 1.1.2021 unter den damals geltenden gesetzlichen Bedingungen neu abgeschlossen oder verlängert wurden, können im Einzelfall durch Beantragung an die aktuell gültige Erbbauzinsregelung angepasst werden. Erbbauberechtige, die nach den neuen Vorgaben Anspruch auf einen Mischerbbauzins, eine Ermäßigung oder einen Bodenwertabschlag haben, können ab Beschlussdatum eine Vertragsänderung mit den neuen Konditionen verlangen. Eine Erstattung bereits gezahlter Erbbauzinsen sowie die Übernahme von Notar- oder Grundbuchkosten durch die Stadt ist ausgeschlossen."
Begründung
Modernisierungsmaßnahmen haben ein enormes Mietsteigerungspotenzial und fördern die Verdrängung von Mieter*innen. Bei der Neuregelung des Erbbauzinses sind daher Rahmenbedingungen notwendig, die Mieterhöhungen nach Sanierungen stärker begrenzen. Es sollen ausschließlich notwendige energetische Sanierungsmaßnahmen vorgenommen und auf die Mieten umgelegt werden können, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Kostentreibende und aufwertende Maßnahmen, wie z.B. der Anbau von Balkonen, die keine signifikante ökologische Verbesserung bewirken, aber zu erheblichen Mietsteigerungen führen können, sind zu vermeiden. Familien mit Kindern sollen auch nach der Neuregelung von einer Ermäßigung profitieren und keinen Nachteil erfahren. Eine Deckelung auf 500 Euro pro Kind würde einen sprunghaften Anstieg des zu entrichtenden Erbbauzinses zur Folge haben und Familien in Frankfurt zusätzlich finanziell belasten. Die Anpassung von Erbbaurechtsverträgen, die nach dem 1.1.2021 geschlossen oder verlängert wurden, dient der konsequenten Umsetzung der im Koalitionsvertrag 2021 angekündigten Absenkung des Erbbauzinssatzes. Darin steht: "Das gemeinsame Ziel ist die Senkung der Erbbauzinsen auf 1,5 % oder weniger, damit geförderter und bezahlbarer Wohnraum entstehen kann und gemeinwohlorientierte Akteure unterstützt werden." ("Ein neues Frankfurt gestalten" - Koalitionsvertrag 2021-2026, S. 63.). Damit viele Akteur*innen, die seit Jahren auf eine Absenkung des Erbbauzinssatzes warten, von der Regelung profitieren, sollen auch Verträge berücksichtigt werden, die seit 2021 abgeschlossen oder verlängert wurden.
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