Vergabe eines Erbbaurechts an dem Grundstück Gemarkung Zeilsheim, Flur 11, Flurstücke 126 und 608/127, Steinkopfweg 3
Vorlagentyp: M
Beschlussvorschlag
- Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigte: Lebenshilfe Stiftung Frankfurt, Graf-von-Staufenberg-Allee 16, 60438 Frankfurt am Main. Erbbaugrundstück: Gemarkung Zeilsheim, Flur 11, Flurstück 608/127 hält 108 m2 sowie eine Teilfläche von ca. 539 m2 des Flurstücks 126, Steinkopfweg 3, somit insgesamt 647 m2. Erbbauzweck: Wohnerbbaurecht. Erbbauzeit: 99 Jahre. Erbbauzins: Unter Anwendung der Splittingregelung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019, § 4520, errechnet sich folgender Erbbauzins: 2,5 % von 560,- €/m2, für 465 m2 somit rund 6.510 € p. a. 2,5 % von 56,- €/m2 182 m2 somit rund 255 € p. a. Insgesamt beträgt der Erbbauzins 6.765,- € p. a. bei vierteljährlicher Zahlweise.
- Rechts- u. Sachmängelhaftung: Das Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder verdeckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG), für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art.
- Erbbauzinsanpassungsklausel: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise).
- Besondere Bedingungen: Sofern im Erbbaugrundstück Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind, für die die Stadt zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, räumt der Erbbauberechtigte auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entgeltfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestands und -betriebes ein.
- Bauverpflichtung: Bauverpflichtung zur Errichtung eines Wohngebäudes als Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung. Die Bebauung erfolgt im Passivhausstandard. Sollte dies aus baulichen oder lagebedingten Gründen nicht möglich sein, müssen die zu errichtenden Gebäude eine um 30 % bessere Energieeffizienz aufweisen, als dies in der Verordnung über energiesparende Anlagetechniken bei Gebäuden (EnEV) vorgegeben ist, d. h. es soll eine Unterschreitung der EnEV um 30 % erreicht werden.
- Vorkaufsrecht: Der Stadt Frankfurt am Main steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu.
- Anlieger- und Erschließungsbeiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall der Erbbauberechtigte.
- Kosten und Steuern: Sämtliche Kosten und Steuern des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Kosten des Notars und mit Vollzug im Grundbuch verbundene Kosten, sowie die Grunderwerbssteuer trägt der Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für alle Nachtragsverträge zum Erbbaurecht.
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
20
20. Sitzung Ausschuss für Klima- und Umweltschutz
TO I
Einstimmige Annahme
20
20. Sitzung Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau
TO I
GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); CDU, LINKE. und AfD (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Annahme:
GRÜNE SPD FDP Volt
Enthaltung:
CDU LINKE. AfD
25
25. Sitzung Stadtverordnetenversammlung
TO I
GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., Volt und FRAKTION gegen CDU, AfD, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und Gartenpartei (= Ablehnung)
Ablehnung:
CDU AfD ÖkoLinX-ELF BFF-BIG Gartenpartei
Annahme:
GRÜNE SPD FDP LINKE. Volt FRAKTION