Maßgabe zur M 84/16 Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung zum Beschluss „Erbbaurecht 2000“
Begründung
Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung zum Beschluss "Erbbaurecht 2000" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die M 84 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass 1. der Ausgangserbbauzins in geschlossenen Siedlungsgebieten zwischenzeitlich auf 6,72 €/m2 angepasst wurde, 2. der Ausgangserbbauzins für die Vergabe von Wohnerbbaurechten außerhalb von Siedlungsgebieten schuldrechtlich auf 2 % aus dem Bodenrichtwert (bzw. 4 % aus dem halben Bodenrichtwert) reduziert wird, wenn und solange sich der Berechtigte zu einer Vermietung zu nicht mehr als 25 % über der gemäß Förderweg 2 der Stadt Frankfurt zulässigen Höchstmiete im geförderten Wohnungsbau bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete verpflichtet oder bei selbstgenutzten Wohnungen und Gebäuden der Berechtigte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung gem. § 17 HWoFG erfüllt und 3. dass der Magistrat in dreijährigem Turnus das allgemeine Zinsniveau prüft und bei einem deutlichen Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus im Rahmen einer dann einzubringenden Magistratsvorlage eine entsprechende Anpassung des Ausgangserbbauzinses zur Entscheidung vorlegt.
Inhalt
Antrag vom 28.08.2019, NR 952
Betreff: Maßgabe zur M 84/16 Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung zum Beschluss "Erbbaurecht 2000" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die M 84 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass
- der Ausgangserbbauzins in geschlossenen Siedlungsgebieten zwischenzeitlich auf 6,72 €/m2 angepasst wurde,
- der Ausgangserbbauzins für die Vergabe von Wohnerbbaurechten außerhalb von Siedlungsgebieten schuldrechtlich auf 2 % aus dem Bodenrichtwert (bzw. 4 % aus dem halben Bodenrichtwert) reduziert wird, wenn und solange sich der Berechtigte zu einer Vermietung zu nicht mehr als 25 % über der gemäß Förderweg 2 der Stadt Frankfurt zulässigen Höchstmiete im geförderten Wohnungsbau bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete verpflichtet oder bei selbstgenutzten Wohnungen und Gebäuden der Berechtigte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung gem. § 17 HWoFG erfüllt und
- dass der Magistrat in dreijährigem Turnus das allgemeine Zinsniveau prüft und bei einem deutlichen Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus im Rahmen einer dann einzubringenden Magistratsvorlage eine entsprechende Anpassung des Ausgangserbbauzinses zur Entscheidung vorlegt.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.04.2016, M 84
Beratungsverlauf 2 Sitzungen
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