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Maßgabe zur M 84/16 Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung zum Beschluss „Erbbaurecht 2000“

Vorlagentyp: NR CDU SPD GRÜNE

Begründung

Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung zum Beschluss "Erbbaurecht 2000" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die M 84 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass 1. der Ausgangserbbauzins in geschlossenen Siedlungsgebieten zwischenzeitlich auf 6,72 €/m2 angepasst wurde, 2. der Ausgangserbbauzins für die Vergabe von Wohnerbbaurechten außerhalb von Siedlungsgebieten schuldrechtlich auf 2 % aus dem Bodenrichtwert (bzw. 4 % aus dem halben Bodenrichtwert) reduziert wird, wenn und solange sich der Berechtigte zu einer Vermietung zu nicht mehr als 25 % über der gemäß Förderweg 2 der Stadt Frankfurt zulässigen Höchstmiete im geförderten Wohnungsbau bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete verpflichtet oder bei selbstgenutzten Wohnungen und Gebäuden der Berechtigte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung gem. § 17 HWoFG erfüllt und 3. dass der Magistrat in dreijährigem Turnus das allgemeine Zinsniveau prüft und bei einem deutlichen Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus im Rahmen einer dann einzubringenden Magistratsvorlage eine entsprechende Anpassung des Ausgangserbbauzinses zur Entscheidung vorlegt.

Inhalt

Antrag vom 28.08.2019, NR 952

Betreff: Maßgabe zur M 84/16 Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung zum Beschluss "Erbbaurecht 2000" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die M 84 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass

  1. der Ausgangserbbauzins in geschlossenen Siedlungsgebieten zwischenzeitlich auf 6,72 €/m2 angepasst wurde,

  2. der Ausgangserbbauzins für die Vergabe von Wohnerbbaurechten außerhalb von Siedlungsgebieten schuldrechtlich auf 2 % aus dem Bodenrichtwert (bzw. 4 % aus dem halben Bodenrichtwert) reduziert wird, wenn und solange sich der Berechtigte zu einer Vermietung zu nicht mehr als 25 % über der gemäß Förderweg 2 der Stadt Frankfurt zulässigen Höchstmiete im geförderten Wohnungsbau bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete verpflichtet oder bei selbstgenutzten Wohnungen und Gebäuden der Berechtigte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung gem. § 17 HWoFG erfüllt und

  3. dass der Magistrat in dreijährigem Turnus das allgemeine Zinsniveau prüft und bei einem deutlichen Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus im Rahmen einer dann einzubringenden Magistratsvorlage eine entsprechende Anpassung des Ausgangserbbauzinses zur Entscheidung vorlegt.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.04.2016, M 84

Beratungsverlauf 2 Sitzungen

Sitzung 33
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 18
Angenommen
1. Der Vorlage M 84 wird im Rahmen der Vorlage NR 952 zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 872 wird abgelehnt. 3. Der Vorlage NR 952 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 4. Die Vorlage OA 12 wird im Rahmen der Vorlage NR 952 im vereinfachten Verfahren erledigt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne
Ablehnung:
AFD FDP BFF Linke FRAKTION
Sitzung 35
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 102
Angenommen
1. Der Vorlage M 84 wird im Rahmen der Vorlage NR 952 zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 872 wird abgelehnt. 3. Der Vorlage NR 952 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 4. Die Vorlage OA 12 wird im Rahmen der Vorlage NR 952 im vereinfachten Verfahren erledigt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne
Ablehnung:
AFD FDP BFF Linke ÖkoLinX-ARL FRAKTION Frankfurter

Reden im Parlament

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