Erhaltungssatzung Nr. 55 - Frankfurt am Main - Sachsenhausen-Nord hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 01.10.2018, M 174 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 55 -
Frankfurt am Main - Sachsenhausen-Nord hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1)
Satz 1 Nr. 2 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2015, § 5651 (M 232)
Beschl. d. Stv.-V. vom
26.02.2015, § 5643 (M 217) I. Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 55 - Frankfurt am Main - Sachsenhausen-Nord wird
gegenüber dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5651,
wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr.
55 - Frankfurt am Main - Sachsenhausen-Nord wird nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2
BauGB als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend
§ 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Für das Gebiet "Sachsenhausen-Nord" in Frankfurt am
Main hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2015 (§ 5651) einen
Aufstellungsbeschluss für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Die
Abgrenzung erfolgte auf einer ersten Einschätzung, dass in diesem Bereich ein
Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eventuell gefährdet sein könnte.
In einem weiteren Schritt wurden Datenbestände eines kleinräumigen Monitorings
hinzugezogen. Im Zuge der Aufstellung der Satzung wurde dann für den Bereich
Sachsenhausen-Nord eine vertiefende sozialräumliche Studie erstellt und die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie der Wohnungsbestand erhoben. Die
Studie und die Erhebungen sind Bestandteil der vorgelegten Begründung. Auf
diesen Grundlagen wurde die Abgrenzung des Gebiets überprüft und entsprechend
geändert. Im Ergebnis der durchgeführten
Untersuchungen wurde für das Gebiet "Sachsenhausen-Nord" in Teilräumen der
Stadtbezirke Sachsenhausen-Nord (300, 321, 324, 331) das Vorliegen der
Anwendungsvoraussetzungen für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB festgestellt. Für die sonstigen Gebiete des ursprünglichen
Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses sind die Anwendungsvoraussetzungen
nach den vertiefenden Untersuchungen als nicht hinreichend zu beurteilen.
Im Nordwesten des ursprünglichen Geltungsbereichs
(Teilbereiche der Stadtbezirke 321 und 324) konnte aufgrund der besonderen
baulichen Struktur mit gründerzeitlichen Stadtvillen und zum Teil neueren
Townhäusern in sehr gutem baulichem Zustand sowie weitgehend ausgeschöpften
Aufwertungsmöglichkeiten des Wohnungsbestands ein insgesamt nur noch sehr
geringes Aufwertungspotenzial festgestellt werden. Der hochwertige
Wohnungsbestand korrespondiert im Übrigen mit der sehr geringen
Verdrängungsgefährdung einer im Durchschnitt wirtschaftlich besonders
leistungsfähigen Wohnbevölkerung. Das bereits aufgrund seiner städtebaulichen Eigenart
erhaltungsrechtlich unter Schutz stehende Alt-Sachsenhausen (Bereich im
Stadtbezirk 300) stellt einen baustrukturell deutlich abgegrenzten,
kleinteiligen Bereich zum Teil mit dörflichem Charakter dar, der zahlreiche
Fachwerkgebäude und Baudenkmäler aufweist. Das Quartier wird durch gewerbliche
Nutzungen im Sektor Gastronomie und Tourismus geprägt und hat nur einen
niedrigen Wohnungsanteil. In diesem sind nur ein unwesentliches
Aufwertungspotenzial und ein geringer Aufwertungsdruck feststellbar, sodass
eine erhaltungsrechtliche Festlegung nicht begründet werden kann. Zwei weitere Blöcke im Norden des Stadtbezirks 300
südlich und nördlich der Dreikönigsstraße bestehen überwiegend aus umfassend
sanierten Wohngebäuden der 1950 bis 1970er Jahre sowie neueren
Ergänzungsbauten. Lediglich bei einzelnen Grundstücken mit älterer Bebauung
sind Aufwertungspotenziale feststellbar. Aufgrund des überwiegend guten bis
sehr guten baulichen Zustands der Wohngebäude sind diese Blöcke vom
Geltungsbereich der Satzung auszunehmen. Der nicht festgelegte Bereich nördlich der
Bahnanlagen umfasst - von West nach Ost - an der Hedderichstraße einige wenige
Neubauten beziehungsweise wenige ältere Gebäude ebenfalls in einem guten bis
sehr guten baulichen Zustand, daran angrenzend erhaltungsrechtlich nicht
relevante Standorte öffentlicher Einrichtungen (Areal der Freiherr von
Stein-Schule, Goethe-Institut sowie weiter östlich das Bibliothekszentrum),
südlich angrenzend eine Reihe Neubauten, weiter eine im guten baulichen Zustand
und im städtischen Besitz befindliche ehemalige Eisenbahnerwohnanlage an der
Textorstraße und schließlich die privatisierte Eisenbahnsiedlung am alten
Lokalbahnhof. Ein erhaltungsrechtlich relevanter Wohnungsbestand besteht damit
in diesem Bereich nicht. Bei den Flächen des Affentorplatzes sowie der
Willemerschule und der benachbarten Deutschherrenschule handelt es sich
ausschließlich um Infrastrukturstandorte. Diese sind aufgrund ebenfalls
fehlender erhaltungsrechtlicher Relevanz nicht Teil des Geltungsbereichs der
Satzung. Der geänderte räumliche
Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 55 - Sachsenhausen-Nord wird nunmehr
begrenzt im Westen von der Oppenheimer Landstraße, Schweizer Platz, Oppenheimer
Landstraße, Gartenstraße, Oppenheimer Straße und Schifferstraße im Norden vom
Schaumainkai, der Färberstraße, Oppenheimer Straße, Schulstraße und
Walter-Kolb-Straße, im Nordosten von der Elisabethenstraße, Paradiesgasse, dem
Affentorplatz, dem Neuen Wall, der Dreieichstraße und dem Deutschherrnufer, im
Osten vom Wasserweg und der Seehofstraße sowie im Süden von der
Hedderichstraße, Schweizer Straße, Kaulbachstraße, Diesterwegstraße, dem
Diesterwegplatz, der Hedderichstraße bis zur Stadtbücherei, Brückenstraße,
Textorstraße, Darmstädter Landstraße, Mühlbruchstraße, Dammstraße,
Lokalbahnhof, Dreieichstraße, Willemerstraße, Siemensstraße, Heisterstraße,
Teichstraße, Mühlbruchstraße und der Bahnstrecke nördlich der Offenbacher
Landstraße. Die Abgrenzung des räumlichen
Geltungsbereichs ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des
Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt
bewirkt eine Verknappung preiswerten Wohnraums, der in Sachsenhausen-Nord zu
einer weiteren Veränderung der sozialen Zusammensetzung der Bevölkerung,
insbesondere der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger
Bevölkerungsschichten führt. Die Diskrepanz zwischen Wohnungsnachfrage und
Wohnungsangebot bei gleichzeitiger Reduzierung des Mietwohnungsbestandes
zugunsten von Eigentumswohnungen führt dabei auf dem freien Wohnungsmarkt zu
einem überproportionalen Anstieg der Mieten insbesondere in innerstädtischen
Lagen. Die Aufstellung einer
Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Schutz der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Gebiet "Sachsenhausen-Nord" ist darauf
gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung und eine weitere soziale
Entmischung zu verhindern. Neben den individuellen Folgen für die betroffenen
Bevölkerungsgruppen sind für die Stadt auch nachteilige städtebauliche Folgen
zu erwarten. In dem citynahen Wohnquartier hat sich über Jahre eine Bevölkerung
etabliert, die auf die gebietsspezifische Infrastruktur angewiesen ist. Es
besteht daher die Gefahr, dass die vorhandenen, auf den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung zugeschnittenen Infrastruktureinrichtungen nicht mehr ausgelastet
sind oder sogar funktionslos werden. Weiterhin bestehende
Infrastruktureinrichtungen müssten mit hohem finanziellen Aufwand angepasst,
verändert oder erweitert werden. Darüber hinaus bestehen kaum Flächenreserven
für den Neubau von Infrastruktureinrichtungen. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Begründung zur Erhaltungssatzung stellt
das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung dar, dessen Ergebnisse dabei auf
folgenden methodischen Bausteinen beruhen: - Analyse soziodemografischer, sozial- und
wohnungsstruktureller sowie wohnungswirtschaftlicher Indikatoren, - baulich-städtebauliche
Bestandsaufnahme und -
Bewertung von Bedarf und Ausstattung des Gebiets mit öffentlichen Angeboten und
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Anhaltspunkte für
Aufwertungsprozesse im Gebiet liefern in der "Pilotstudie zu
Anforderungen an ein kleinräumiges Monitoring Aufwertungspotenzial und
Verdrängungsgefährdung in Frankfurt am Main" das
bereits hohe Mietniveau bei der Neuvermietung von Wohnungen, die im
Auswertungszeitraum 2007, 2011 bis 2013 hohe Anzahl ausgestellter
Abgeschlossenheitsbescheinigungen als Indiz reger Umwandlungsaktivitäten, die
hohe Quote an Verkaufsfällen von Eigentumswohnungen sowie nachfolgende
sozialstrukturelle Veränderungen der Bewohnerschaft unter anderem durch eine
hohe Mobilität der Wohnbevölkerung (hohes Wanderungsvolumen) sowie einen stark
überproportionalen Rückgang von Beziehern staatlicher Transferleistungen
zugunsten einer wirtschaftlich leistungsfähigeren Bevölkerung. Das Satzungsgebiet "Sachsenhausen-Nord" hat, neben
den Qualitäten des Gebiets selbst unter anderem durch die besondere
Beschaffenheit des Wohnungsbestands, die homogene städtebauliche Anmutung eines
Altbauviertels, das hochwertige, prosperierende Einzelhandels- und
Gastronomieangebot auch durch die Lage am Grünzug des Mainufers mit dem
Museumsviertel, der Nähe zur City und zum Bankenviertel einen bedeutenden
Aufwertungsdruck im unmittelbaren Verflechtungsbereich. Das Gebiet gilt neben
dem Westend, Nordend und Ostend auf dem lokalen Wohnungsmarkt als ein besonders
attraktives innerstädtisches Wohnquartier. Die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung im
Satzungsgebiet ist dadurch gefährdet, dass durch Änderungen und
Nutzungsänderungen baulicher Anlagen etwa durch überzogene Modernisierungen,
die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere
strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots bewirkt werden. Auch der
Abriss von Wohnbauten aus der Nachkriegszeit und Ersatzbauten in höherwertiger
Ausstattung und Qualität in der Regel in Verbindung mit Eigentumsmaßnahmen
stellt eine Gefährdung dar. Diese strukturellen Veränderungen des Angebots an
Mietwohnungen führen zu einer weiteren sozialen Entmischung, wodurch sich die
bestehende Eigenart des Gebietes nachhaltig verändern würde. Im Zusammenhang
mit der Lagegunst zur Frankfurter Innenstadt einerseits und den Qualitäten des
Wohnungsbestandes andererseits sowie den vorstehend dargelegten
Aufwertungspotenzialen im Wohnungsbestand ist davon auszugehen, dass sich unter
der Annahme des Fortbestands der wirtschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen
Rahmenbedingungen auch der Aufwertungsprozess im Gebiet "Sachsenhausen-Nord"
fortsetzen wird.
Die soziale und demographische
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets ist deutlich erkennbar von den
sozialstrukturellen Auswirkungen des vorstehend dargestellten
Aufwertungsprozesses des Wohnungsbestands, insbesondere der Reduzierung des
Mietwohnungsbestands und der Verteuerung der noch vorhandenen Mietwohnungen
geprägt. Aus den Daten zur Bevölkerungsentwicklung kann geschlossen werden,
dass der Entwicklungstrend signifikant in Richtung eines
Bevölkerungsaustausches sozial schwächerer Bevölkerungsteile zugunsten
wirtschaftlich leistungsfähigerer Haushalte geht. Von der Ausschöpfung des Aufwertungspotenzials des
Gebiets mit der Folge höherer Wohnkosten sind in besonderem Maße Haushalte mit
einem niedrigen Haushaltseinkommen betroffen. Unter diesen Einwohnern sind
erfahrungsgemäß insbesondere die Alleinerziehenden und alleinstehenden
Senioreninnen und Senioren sowie Empfängerinnen und Empfänger von
Transferleistungen auf preiswerten Wohnraum angewiesen. Neben Haushalten in
prekären wirtschaftlichen Verhältnissen sind die im Gebiet lebenden Einwohner
mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit eine weitere verdrängungsgefährdete
Gruppe, da sie auf dem Wohnungsmarkt als Wohnungsnachfrager in der Regel
unterprivilegiert sind. Eine Verdrängungsgefahr besteht zudem für Haushalte,
die trotz guter wirtschaftlicher Voraussetzungen bereits eine hohe
Mietbelastung haben, so dass ihr Spielraum für weitere Preissteigerungen
erschöpft ist (insbesondere Familien mit Kindern). In der Untersuchung wurde nachgewiesen, dass im
Gebiet "Sachsenhausen-Nord" sowohl ein hohes Aufwertungspotenzial als auch
ein hoher Aufwertungsdruck vorliegen und Teile der derzeitigen Wohnbevölkerung
verdrängungsbedroht sind. Gleichzeitig hat die Untersuchung ergeben, dass ein
aufeinander abgestimmtes Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot
und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung besteht, das durch weitere bauliche
Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen gestört wird. Ziele der Erhaltungssatzung Der Erlass einer Erhaltungssatzung ist darauf
gerichtet, eine Verstärkung der Verdrängung und eine weitere soziale
Entmischung zu verhindern. Der Verdrängungsschutz erhält in dem Gebiet auch
deshalb eine besondere Bedeutung, weil die Aufwertungsprozesse in dem Quartier
bereits so weit fortgeschritten sind, dass die der mittleren und unteren
sozialen Schicht zuzuordnenden Bevölkerungsteile stark reduziert sind. Eine
weitere soziale Entmischung würde dazu führen, dass das Satzungsgebiet seinen
Charakter als Wohngebiet für breite Schichten der Bevölkerung verliert und dass
durch städtebauliche Folgewirkungen der Entmischung öffentliche Investitionen
erforderlich wären. Ziel der Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr.
2 BauGB ist die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem
Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und die Vermeidung der
Verdrängung dieser Sozialgruppen. Im Einzelnen die - Vermeidung einer in der Alters-, Haushalts- und
Einkommensstruktur unausgewogenen sozialen Struktur, - Erhaltung eines in Wohnungsgrößen, Wohnstandards
und der Miethöhe breit gefächerten Mietwohnungsangebots, - Verhinderung von
Modernisierungsmaßnahmen, die einen den zeitgemäßen Standard übersteigenden
Wohnkomfort zum Ziel haben und zu einer Verdrängung führen können, - Vermeidung einer Verdrängung, die
durch das Entfallen preisgünstigen Wohnraums bewirkt wird, und derentwegen die
Stadt Frankfurt an anderer Stelle Wohnraumersatz schaffen müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die die Stadt im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Konzentration von Sozialgruppen
eintreten würde, für die die Stadt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen
oder sozialplanerisch tätig werden müsste. Mit der Erhaltung von günstigem und für breite
Schichten der Bevölkerung bezahlbarem Wohnraum soll vermieden werden, dass für
die verdrängten einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen an anderer Stelle im
Stadtgebiet Ersatzwohnraum und die entsprechende Wohnfolgeinfrastruktur
geschaffen werden muss. Ziel ist es dabei auch zu verhindern, dass durch die
Verdrängung in andere, periphere Stadtgebiete in diesen eine Konzentration von
Haushalten entsteht, die soziale Fürsorge (wie der Kinder- und Jugendhilfe, der
Altenpflege und der Wohnungsfürsorge) bedürfen. Ergebnis der Untersuchung ist zudem ein
Kriterienkatalog, in dem bauliche Maßnahmen definiert werden, die zu einer
Veränderung der sozialen Strukturen führen können. Die Erhaltungssatzung stellt
einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau,
die Änderung oder die Nutzungsänderung mit den Zielen der Erhaltungssatzung
übereinstimmt. Die Erhaltungssatzung dient damit der Erhaltung der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets. Der Kriterienkatalog ist
ebenfalls Bestandteil der vorgelegten Begründung zur Erhaltungssatzung. Mit der
ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung wird auch die Begründung
veröffentlicht.
Entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5643 (M 217) ist die
Erhaltungssatzung nach Ablauf von fünf Jahren nach Satzungsbeschluss vom
Magistrat auf Basis aktualisierter Daten auf ihre Wirkung und das weitere
Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen. Anlage 1_Satzungstext (ca. 381 KB) Anlage
2_Karte (ca. 2,7 MB)
Anlage 3_Begruendung (ca. 1,3 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 217
Vortrag des Magistrats vom
12.12.2014, M 232
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket:
10.10.2018 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 29.10.2018, TO I, TOP
21 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 174 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 26. Sitzung des OBR 5
am 02.11.2018, TO I, TOP 70 Beschluss: 1. Der Ortsvorsteher wird gebeten, hierzu Herrn
Stadtrat Josef und Herr Stadtrat Schneider in eine der nächsten
Ortsbeiratssitzungen einzuladen. 2.a) Die Vorlage M 174 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls
zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 06.11.2018, TO II, TOP 17
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 174 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
28. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2018, TO II, TOP 40
Beschluss: Der Vorlage M 174 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
27. Sitzung des OBR 5
am 23.11.2018, TO I, TOP 16 Beschluss: Die Vorlage M 174 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 28. Sitzung des OBR 5
am 18.01.2019, TO I, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage M 174 wird bis zur Sitzung am
22.03.2019 zurückgestellt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme
30. Sitzung des OBR 5
am 22.03.2019, TO I, TOP 21 Beschluss: Die Vorlage M 174 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 31. Sitzung des OBR 5
am 10.05.2019, TO I, TOP 15 Beschluss: Die Vorlage M 174 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 5
am 07.06.2019, TO I, TOP 13 Beschluss: Die Vorlage M 174 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 5
am 23.08.2019, TO I, TOP 10 Beschluss: Die Vorlage M 174 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 3342, 28. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2018 Aktenzeichen: 61 0