Erhaltungssatzung Nr. 53 - Frankfurt am Main - Gutleutviertel hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 01.10.2018, M 173 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 53 -
Frankfurt am Main - Gutleutviertel hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Satz
1 Nr. 2 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.02.2015, § 5649 (M 228)
Beschl. d. Stv.-V. vom
26.02.2015, § 5643 (M 217) I. Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 53 - Frankfurt am Main -
Bahnhofsviertel/Gutleutviertel/Gallus wird gegenüber dem Beschluss der
Stadtverord-netenversammlung vom 26.02.2015, § 5649, wie in der vorgelegten
Karte dargestellt, geändert. In Folge wird der Titel der Erhaltungssatzung in
"Gutleutviertel" geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr.
53 - Frankfurt am Main - Gutleutviertel wird nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB
als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend
§ 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Für das Gebiet Bahnhofsviertel / Gutleutviertel /
Gallus in Frankfurt am Main hat die Stadt-verordnetenversammlung am 26.02.2015
einen Aufstellungsbeschluss für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.
Die Abgrenzung erfolgte auf einer ersten Einschätzung, dass in diesem Bereich
ein Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eventuell gefährdet sein
könnte. In einem weiteren Schritt wurden Datenbestände eines kleinräumigen
Monitorings hinzugezogen. Im Zuge der Aufstellung der Satzung wurde dann für
den Bereich Bahnhofsviertel/Gutleutviertel/Gallus eine vertiefende
sozialräumliche Studie erstellt und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
sowie der Wohnungsbestand erhoben. Die Studie und die Erhebungen sind
Bestandteil der vorgelegten Begründung. Auf diesen Grundlagen wurde die
Abgrenzung des Gebiets überprüft und entsprechend geändert. Im Rahmen der genannten Untersuchungen wurde für die
nachfolgend beschriebenen Gebiete des ursprünglichen Geltungsbereichs des
Aufstellungsbeschlusses für das Gebiet "Bahnhofsviertel/Gutleutviertel/Gallus"
festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen als nicht hinreichend zu
beurteilen sind:
Das Bahnhofsviertel (Stadtbezirk
090) ist ein Quartier mit Mischnutzung, in dem über das Gebiet verteilte
Wohnanteile nur als Residualnutzungen ohne Wohnquartierscharakter bestehen.
Eine große Anzahl von Wohngebäuden werden zweckfremd gewerblich genutzt. Nach
den Ergebnissen der Indikatorenanalyse handelt sich bei der Bewohnerschaft um
eine instabile Bevölkerungsstruktur mit hoher Bevölkerungsfluktuation und sehr
geringem Kinderanteil. Im Hinblick auf die bestehende städtebauliche Situation
und die Entwicklungspotenziale wird der Einsatz des Erhaltungsrechts als
ungeeignet bewertet. Aufgrund der geringen Bevölkerungsanzahl und dessen
disperser Verteilung können zudem voraussichtliche negative städtebauliche
Folgen von Verdrängungsprozessen nicht nachgewiesen werden beziehungsweise sind
für die Begründung einer Erhaltungssatzung nicht hinreichend. Der im ursprünglichen Geltungsbereich gemäß
Aufstellungsbeschluss befindliche Teil des Stadtteils Gallus (Stadtbezirke 152
und Teilbereich 161) besteht aus zwei, durch die Mainzer Landstraße
stadträumlich getrennten Quartieren. Überwiegende Wohnnutzung besteht in den
ansonsten gewerblich genutzten Quartieren lediglich noch in vier Blöcken.
Stadt- oder sozialräumliche Verflechtungen der Wohnblöcke zum Gutleutviertel
sind nicht erkennbar. Bei den hier gelegenen 1.200 Wohnungen handelt es sich
überwiegend um Neubau mit geringem Aufwertungspotenzial. Aufgrund der geringen
Bevölkerungsanzahl können zudem negative städtebauliche Folgen von
Verdrängungsprozessen kaum zum Tragen kommen beziehungsweise sind für die
Begründung einer Erhaltungssatzung nicht hinreichend. Von der Festlegung des Erhaltungsgebiets ausgenommen
wurden des Weiteren die drei östlich des Gutleutviertel liegenden Blöcke
zwischen Baseler Straße und Wiesenhüttenstraße, die überwiegend gewerbliche und
infrastrukturelle Nutzungen aufweisen und daher keine erhaltungsrechtliche
Relevanz haben.
Im Ergebnis der durchgeführten
Untersuchungen wurde demgegenüber für das Gebiet "Gutleutviertel" in Teilräumen
des Stadtbezirks Gutleutviertel (151) das Vorliegen der
Anwendungsvoraussetzungen für eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB festgestellt. Der geänderte räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 53 - Gutleutviertel besteht aus drei benachbarten
Teilbereichen, die durch die Gutleut-, Hafen- beziehungsweise Stuttgarter
Straße voneinander getrennt werden. Der westliche Teilbereich wird im Westen
von der Heilbronner Straße, im Norden von der Mannheimer Straße, im Osten von
der Hafenstraße und im Süden von der Gutleutstraße begrenzt. Der mittlere
Teilbereich wird im Westen von der Hafenstraße, im Norden von der
Gutleutstraße, im Osten von der Stuttgarter Straße und dem Baseler Platz sowie
im Süden von der Speicherstraße begrenzt. Der nordöstliche Teilbereich wird im
Westen von der Stuttgarter Straße, im Norden von der Pforzheimer Straße, der
Karlsruher Straße und der Mannheimer Straße, im Osten von der Baseler Straße
und im Süden von der Speicherstraße begrenzt. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in
der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Anspannung auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt
bewirkt eine Verknappung preiswerten Wohnraums, der im Gutleutviertel zu einer
weiteren Veränderung der sozialen Zusammensetzung der Bevölkerung, insbesondere
der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsschichten
führt. Die Diskrepanz zwischen Wohnungsnachfrage und Wohnungsangebot bei
gleichzeitiger Reduzierung des Mietwohnungsbestandes zugunsten von
Eigentumswohnungen führt dabei auf dem freien Wohnungsmarkt zu einem
überproportionalen Anstieg der Mieten insbesondere in innerstädtischen Lagen.
Die Aufstellung einer
Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Schutz der
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Gebiet "Gutleutviertel" ist darauf
gerichtet, eine Verschärfung der Verdrängung und eine weitere soziale
Entmischung zu verhindern. Neben den individuellen Folgen für die betroffenen
Bevölkerungsgruppen sind für die Stadt nachteilige städtebaulichen Folgen zu
erwarten. In dem citynahen Wohnquartier hat sich über Jahre eine Bevölkerung
etabliert, die auf die gebietsspezifische Infrastruktur angewiesen ist. Es
besteht daher die Gefahr, dass die vorhandenen, auf den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung zugeschnittenen Infrastruktureinrichtungen nicht mehr ausgelastet
sind oder sogar funktionslos werden. Weiterhin bestehende
Infrastruktureinrichtungen müssten mit hohem finanziellen Aufwand angepasst,
verändert oder erweitert werden. Darüber hinaus bestehen kaum Flächenreserven
für den Neubau von Infrastruktureinrichtungen. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Begründung zur Erhaltungssatzung stellt
das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung dar, deren Ergebnisse dabei auf
folgenden methodischen Bausteinen beruhen: - Analyse soziodemografischer, sozial- und
wohnungsstruktureller sowie wohnungswirtschaftlicher Indikatoren, - baulich-städtebauliche
Bestandsaufnahme und -
Bewertung von Bedarf und Ausstattung des Gebiets mit öffentlichen Angeboten und
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Anhaltspunkte für Aufwertungsprozesse im Gebiet
liefern in der "Pilotstudie zu Anforderungen an ein kleinräumiges Monitoring
"Aufwertungspotenzial und Verdrängungsgefährdung in Frankfurt am Main", das
bereits hohe Mietniveau bei der Neuvermietung von Wohnungen, die im
Auswertungszeitraum 2007 bis 2013 im Vergleich zur Stadt Frankfurt am Main
gesamt nahezu doppelt so hohe Quote an Verkaufsfällen von Eigentumswohnungen
sowie nachfolgende sozialstrukturelle Veränderungen der Bewohnerschaft u.a.
durch eine hohe Mobilität der Wohnbevölkerung (hohes Wanderungsvolumen und
hoher Wanderungssaldo) und einen stark überproportionalen Rückgang von
Beziehern staatlicher Transferleistungen zugunsten einer wirtschaftlich
leistungsfähigeren Bevölkerung. Zusätzlich zu dem durch die Gebietsentwicklung selbst
entstandenen Aufwertungsdruck auf den Wohnungsbestand kann aufgrund der
besonderen stadträumlichen Lage des Gebiets "Gutleutviertel" auch von einem
signifikanten Aufwertungsdruck durch baulich-städtebauliche Entwicklungen im
unmittelbaren Verflechtungsbereich ausgegangen werden. Die Entwicklung des Westhafengeländes unter dem Motto
"Wohnen und Arbeiten am Fluss" mit Apartmenthäusern und hochwertigem
Eigentumswohnungsbau in den Quartieren "Westhafen Pier" und "Westhafen Tower"
sowie die gewerbliche Entwicklung des Gebiets mit großen Verwaltungen (u.a.
Behördenzentrum der Stadt Frankfurt am Main, Westhafen Tower) stärken in
erheblichem Maße auch den Wohnstandort des Satzungsgebiets "Gutleutviertel" und
führen zu einem verstärkten Nachfragedruck auf dem lokalen Wohnungsmarkt. Vor
diesem Hintergrund kann zumindest mittelfristig auch eine weitere Ausschöpfung
der Aufwertungspotenziale in dem Wohnungsbestand des Gebiets erwartet
werden. Die soziale Zusammensetzung der
Bevölkerung im Satzungsgebiet ist dadurch gefährdet, dass durch Änderungen und
Nutzungsänderungen baulicher Anlagen sowie durch überzogene Modernisierungen,
die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere
strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots bewirkt werden. Auch der
Abriss von Wohnbauten aus der Nachkriegszeit und Ersatzbauten in höherwertiger
Ausstattung und Qualität in der Regel in Verbindung mit Eigentumsmaßnahmen
stellt eine Gefährdung dar. Diese strukturellen Veränderungen des Angebots an
Mietwohnungen könnten zu einer weiteren sozialen Entmischung führen, wodurch
sich die bestehende Eigenart des Gebietes nachhaltig verändern würde. Im
Zusammenhang mit der Lagegunst zur Frankfurter Innenstadt und dem
Aufwertungsdruck aus dem Verflechtungsbereich sowie den vorstehend dargelegten
Aufwertungspotenzialen im Wohnungsbestand ist davon auszugehen, dass sich unter
der Annahme des Fortbestands der wirtschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen
Rahmenbedingen auch der Aufwertungsprozess im Gebiet "Gutleutviertel" zumindest
mittelfristig fortsetzen wird. Beim Satzungsgebiet "Gutleutviertel" handelt es sich
auf der Ebene der Durchschnittswerte im Vergleich zu der Bevölkerung der Stadt
Frankfurt am Main insgesamt um eine Bevölkerung mit einem hohen Anteil
nicht-deutscher Personen und um überdurchschnittliche Anteile an Empfängern
staatlicher Transferleistungen, insbesondere von Seniorenhaushalten. Aus der Entwicklung der Ausprägung der
sozialstrukturellen Indikatoren kann geschlossen werden, dass der Trend
signifikant in Richtung einer Verminderung sozial schwächerer Bevölkerungsteile
zugunsten wirtschaftlich leistungsfähigerer Haushalte geht. Indikatoren hierfür
sind Veränderungen im Altersaufbau ("Verjüngung" der Bevölkerung durch
Zuwanderung von Erwerbsbevölkerung), die Verminderung der Anteile ausländischer
Bevölkerung, der Alleinerziehenden und der Transferempfänger im erwerbsfähigen
Alter. Von der Ausschöpfung des
Aufwertungspotenzials des Gebiets mit der Folge höherer Wohnkosten sind in
besonderem Maße die Bezieher niedriger Haushaltseinkommen betroffen. Unter
diesen Einwohnern sind erfahrungsgemäß insbesondere die Alleinerziehenden und
alleinstehenden Senioreninnen und Senioren sowie Empfängerinnen und Empfänger
von Transferleistungen auf preiswerten Wohnraum angewiesen. Neben Haushalten in
prekären wirtschaftlichen Verhältnissen sind die im Gebiet überproportional
vertretenen Einwohner mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit eine weitere
verdrängungsgefährdete Gruppe, da sie auf dem Wohnungsmarkt als
Wohnungsnachfrager in der Regel verminderte Zugangschancen haben. Eine
Verdrängungsgefahr besteht zudem für Haushalte, die trotz guter
wirtschaftlicher Voraussetzungen bereits eine hohe Mietbelastung haben, so dass
ihr Spielraum für weitere Preissteigerungen erschöpft ist (insbesondere
Familien mit Kindern). In der Untersuchung wurde nachgewiesen, dass im
Gebiet "Gutleutviertel" sowohl ein hohes Aufwertungspotenzial als auch ein
hoher Aufwertungsdruck vorliegen und große Teile der derzeitigen
Wohnbevölkerung verdrängungsbedroht sind. Gleichzeitig hat die Untersuchung
ergeben, dass ein aufeinander abgestimmtes Verhältnis von sozialer
Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung
besteht, das durch weitere bauliche Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen
gestört wird. Ziele der Erhaltungssatzung Der Erlass einer Erhaltungssatzung ist darauf
gerichtet, eine Verstärkung der Verdrängung und eine weitere soziale
Entmischung zu verhindern. Bei zunehmenden Verdrängungsprozessen würde das
Satzungsgebiet seinen Charakter als Wohngebiet für breite Schichten der
Bevölkerung verlieren und durch städtebauliche Folgewirkungen der Entmischung
wären öffentliche Investitionen erforderlich. Ziel der Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Satz 1 Nr.
2 BauGB ist die Erhaltung von in Ausstattung und Mietpreis angemessenem
Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen und die Vermeidung der
Verdrängung dieser Sozialgruppen. Im Einzelnen die - Vermeidung einer in der Alters-, Haushalts- und
Einkommensstruktur unausgewogenen sozialen Struktur, - Erhaltung eines in Wohnungsgrößen, Wohnstandards
und der Miethöhe breit gefächerten Mietwohnungsangebots, - Verhinderung von
Modernisierungsmaßnahmen, die einen den zeitgemäßen Standard übersteigenden
Wohnkomfort zum Ziel haben und zu einer Verdrängung führen können, - Vermeidung einer Verdrängung, die
durch das Entfallen preisgünstigen Wohnraums bewirkt wird, und derentwegen die
Stadt Frankfurt an anderer Stelle Wohnraumersatz schaffen müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die die Stadt im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden müsste, - Vermeidung einer Verdrängung, durch
die an anderer Stelle im Stadtgebiet eine Konzentration von Sozialgruppen
eintreten würde, für die die Stadt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen
oder sozialplanerisch tätig werden müsste. Mit der Erhaltung von günstigem und für breite
Schichten der Bevölkerung bezahlbarem Wohnraum soll vermieden werden, dass für
die verdrängten einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen an anderer Stelle im
Stadtgebiet Ersatzwohnraum und die entsprechende Wohnfolgeinfrastruktur
geschaffen werden muss. Ziel ist es dabei auch zu verhindern, dass durch die
Verdrängung in andere, periphere Stadtgebiete in diesen eine Konzentration von
Haushalten entsteht, die soziale Fürsorge (wie der Kinder- und Jugendhilfe, der
Altenpflege und der Wohnungsfürsorge) bedürfen. Ergebnis der Untersuchung ist zudem ein
Kriterienkatalog, in dem bauliche Maßnahmen definiert werden, die zu einer
Veränderung der sozialen Strukturen führen können. Die Erhaltungssatzung stellt
einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau,
die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen mit den Zielen der
Erhaltungssatzung übereinstimmt. Die Erhaltungssatzung dient damit der
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets. Der
Kriterienkatalog ist ebenfalls Bestandteil der vorgelegten Begründung zur
Erhaltungssatzung. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung
wird auch die Begründung veröffentlicht. Entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5643 (M 217) ist die
Erhaltungssatzung nach Ablauf von fünf Jahren nach Satzungsbeschluss vom
Magistrat auf Basis aktualisierter Daten auf ihre Wirkung und das weitere
Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen. Anlage 1_Satzungstext (ca. 520 KB) Anlage
2_Karte (ca. 1,2 MB)
Anlage 3_Begruendung (ca. 2,1 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 217
Vortrag des
Magistrats vom 12.12.2014, M 228
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1 Versandpaket:
10.10.2018 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 29.10.2018, TO I, TOP
20 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 173 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 26. Sitzung des OBR 1
am 30.10.2018, TO I, TOP 50 Beschluss: a) Die Vorlage M 173 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 06.11.2018, TO II, TOP 16
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 173 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
28. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2018, TO II, TOP 39
Beschluss: Der Vorlage M 173 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
27. Sitzung des OBR 1
am 27.11.2018, TO I, TOP 9 Beschluss: Der Vorlage M 173 wird zugestimmt.
Abstimmung:
SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., BFF, Die PARTEI und U.B.
gegen FDP (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 3341, 28. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2018 Aktenzeichen: 61 0