Bebauungsplan Nr. 803 Ä6 - Riedberg/Niederurseler Hang hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 06.09.2013, M 159
Betreff: Bebauungsplan Nr. 803 Ä6 - Riedberg/Niederurseler Hang hier: Aufstellungsbeschluss - Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 15.11.2012, § 2395 (M 213) I. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 803 Ä6 wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 23.07.2013 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit der Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 803 - Am Riedberg sollen entlang der Bundesautobahn A5 in größerem Umfang Universitätsflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Das Straßen- und Wegesystem soll in dem Zusammenhang neu ausgerichtet und die vorgegebene Dichte- und Nutzungsverteilung an die geänderte Nachfrage am Wohnungsmarkt angepasst werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Flächen südlich der Grenze des Entwicklungsbereiches in den Geltungsbereich aufzunehmen und die dort vorhandenen Bestandsnutzungen festzuschreiben. II. Es dient zur Kenntnis, dass - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 02.11.2012 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 16.08.2012 bis 17.09.2012 durchgeführt worden sind. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: Übersichtskarte (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu I.: Der räumliche Geltungsbereich wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 19.12.2002, § 4290, nach Süden und Südwesten erweitert, um die Freiflächen, die zwischen der bereits bestehenden südlichen Baugebietsgrenze und den Verkehrsflächen der Rosa-Luxemburg-Straße liegen, im Bestand zu sichern. Der Bebauungsplan Nr. 803 Ä6 - Riedberg-Niederurseler Hang - ersetzt für seinen Geltungsbereich die Bebauungspläne Nr. 803 - Am Riedberg - und Nr. 196 sowie am östlichen Rand des Geltungsbereiches Flächenränder der Bebauungspläne Nr. 803 Ä1 - Riedberg-Mitte - und Nr. 803 Ä4 - Riedberg-Altkönigblick -. Zu III.: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan_Blatt1 (ca. 6,5 MB) Anlage 1_BPlan_Blatt2 (ca. 6,7 MB) Anlage 2_Textteil (ca. 28 KB) Anlage 3_Begr (ca. 2 MB)Nebenvorlage: Antrag vom 14.10.2013, OF 375/8