Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Bebauungsplan Nr. 803 Ä4 - Riedberg-Altkönigblick - hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 10.01.2011, M 12

Betreff: Bebauungsplan Nr. 803 Ä4 - Riedberg-Altkönigblick - hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.02.2007, § 1400 (M 206) I. Es dient zur Kenntnis, dass - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 12.09.2008 und - die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB a.F. in der Zeit vom 21.08.2002 bis 23.09.2002 durchgeführt worden sind. II. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit der Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 803 - Am Riedberg sollen die zwischenzeitlich notwendig gewordenen Planänderungen für das Quartier Riedberg-Altkönigblick planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu zählen insbesondere der Ersatz von ursprünglich für gewerbliche Nutzung vorgesehenen Flächen durch Sondergebiete mit der Zweckbestimmung für ein Universitätsquartier im Westen des Plangebietes, die planungsrechtliche Vorbereitung einer Lärmschutzbebauung zu den Sportflächen im Norden des Plangebietes sowie eine Überarbeitung des Konzeptes für die Verteilung von Flächen für die Landwirtschaft, die öffentlichen und privaten Grünflächen sowie Flächen zum Ausgleich von Eingriffen am östlichen Rand des Geltungsbereiches. Grundsätzlich erfährt der westliche Teil des Geltungsbereichs eine planerische Überarbeitung, die das Ziel verfolgt, marktgängige Grundstückszuschnitte insbesondere für den Bau von frei stehenden Einfamilienhäusern für unterschiedliche Bewohneransprüche anzubieten. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: Übersichtskarte (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu III.: Aufgrund der Aufteilung des Änderungsverfahrens Nr. 803 Ä in Teilbebauungspläne (Nr. 803 Ä1 -Ä6), der inhaltlichen Überarbeitung des bisherigen Bebauungsplanvorentwurfs Nr. 803 Ä vom 30.07.2002 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 803 Ä4 und der Weiterführung der Teiländerungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vom 24.06.2004 (vgl. § 233 (1) Satz 2 BauGB) wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (2) BauGB erneut durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentliche Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan_Blatt1 (ca. 4,5 MB) Anlage 1_BPlan_Blatt2 (ca. 5,7 MB) Anlage 3_Textteil (ca. 32 KB) Anlage 4_Begruendung (ca. 8,2 MB)