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Bebauungsplan Nr. 803 Ä - Am Riedberg - 1. Änderung hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 23.08.2002, M 182

Betreff: Bebauungsplan Nr. 803 Ä - Am Riedberg -

  1. Änderung hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 08.06.2000, § 6256 I. Zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 803 - Am Riedberg ist der Bebauungsplan Nr. 803 Ä - Am Riedberg aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 803 Ä - Am Riedberg ergibt sich aus dem vorgelegten Bebauungsplan-Vorentwurf vom 30.07.2002 zum Aufstellungsbeschluss. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Mit der Änderung des Bebauungsplan Nr. 803 - Am Riedberg sollen die zwischenzeitlich notwendig gewordenen Planänderungen - insbesondere aufgrund der neuen Standortüberlegungen für die Verlagerung der Reiterhöfe, der vorliegenden vertiefenden Entwässerungsplanung, des Bedarfs an Flächen zur Ansiedlung eines Gemeindezentrums sowie des Forschungs- und Innovationszentrum Biotechnologie (FIZ) - planungsrechtlich gesichert werden. Ferner sollen weitere Regelungen zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Qualität rechtsverbindlich festgesetzt werden. II. Es dient zur Kenntnis, dass parallel zu diesem Beschlussantrag die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB auf der Grundlage des vorgelegten Bebauungsplan-Vorentwurfs durchgeführt wird. Sofern diese Beteiligungsverfahren zu keinen gravierenden Änderungen des Bebauungsplan-Vorentwurfs führen, kann die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß § 3 (2) BauGB ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung durchgeführt werden. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Geltungsbereich Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 803 umfasst dessen gesamten Geltungsbereich. Zur Anpassung an die Ausbauplanung des Verkehrsknotens an der L 3019 wird der Geltungsbereich im Norden geringfügig erweitert. Anlass und Planerfordernis Das Änderungsverfahren für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 803 - Am Riedberg hat mehrere Anlässe, die dessen Erforderlichkeit begründen. Im Zuge der Verlagerungsverhandlungen mit den Eigentümern und Betreibern der Reiterhöfe an der Riedbergstraße (Sozialplanregelungen) haben sich neue Standortüberlegungen ergeben, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gedeckt sind. Da hierdurch die Grundzüge der Planung tangiert werden, ergibt sich das Erfordernis, den Bebauungsplan in diesem Bereich zu ändern. Dies trifft ebenso auf Flächen zu, die im Rahmen der vertiefenden Entwässerungsplanung für Rückhalteflächen an bisher hierfür nicht vorgesehenen Orten als sinnvoll angesehen wurden, sowie auf Flächen, deren Bedarf durch aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sozialen Infrastruktur (Gemeindezentrum der katholischen Kirche) und der Ergänzungsnutzungen zur Universität (Forschungs- und Innovationszentrum Biotechnologie (FIZ)) entstanden ist, und die planungsrechtlich gesichert werden müssen. Ebenso sollen Entwicklungsspielräume für private Versorgungseinrichtungen im Stadtteilzentrum vergrößert werden. Daher werden an zentraler Stelle Kerngebietsfestsetzungen erweitert. Die Entwicklung des Baugebietes als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach BauGB verläuft entgegen der ursprünglichen Einschätzung in hohem Maße über das Engagement der Grundstückseigentümer, hier eigene Baumaßnahmen durchzuführen bzw. dies zusammen mit Investoren tun zu wollen. Damit wird der bisher als Regelfall vorgesehene Zwischenerwerb der Grundstücke durch den städtischen Entwicklungsträger FEH eher zur Ausnahme. Mit der Weiterveräußerung sollten Qualitäts- und Gestaltungsziele über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus auf vertraglichem Wege im Rahmen der Grundstückskaufverträge gesichert werden. Dies ist nun in vielen Fällen nicht mehr möglich. Damit verändert sich die Wirkung des bisher vorgesehenen Regelungskonzepts (siehe Begründung vom 18.02.2000, S.13, Nr. 6.2) und es entsteht ein zusätzliches Erfordernis, Regelungen zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Qualität im Bebauungsplan zu treffen. Unter Beibehaltung großer gestalterischer Spielräume für private Baumaßnahmen in den weit überwiegenden Teilen des Baugebietes sollen deshalb ergänzende Festsetzungen das qualitätsvolle, attraktive Erscheinungsbild der öffentlichen Straßen- und Platzräume sowie ein harmonisches Nebeneinander der Einzelbauvorhaben sichern. Der Bebauungsplan wird insofern vor allem um solche Regelungen ergänzt, die besondere Bedeutung für die Wirkung der Bauvorhaben auf den öffentlichen Raum haben. Die Grundzüge der Planung innerhalb des bebauten Bereiches bleiben über die oben beschriebenen Anlässe hinaus in allen wesentlichen Teilbereichen unangetastet. Art und Maß der Nutzung werden innerhalb der bebaubaren Bereiche an nahezu keiner Stelle des Plans verändert. Hier ändern sich nur die Festsetzungen zu den wenigen oben genannten Nutzungen. Auch das Erschließungskonzept bleibt unberührt, es werden lediglich Grenzanpassungen - überwiegend im Bereich von Straßenkreuzungen - vorgenommen, die sich während der Ausbauplanung der Verkehrstrassen als notwendig herausgestellt haben. Durch eine solche Grenzanpassung muss auch am Anschluss des Plangebietes an die Landesstraße L 3019 eine geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches vorgenommen werden. Weitergehende Informationen und Lösungsansätze sind in der Begründung zum Bebauungsplan-Vorentwurf, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht.Nebenvorlage: Antrag vom 27.11.2002, NR 839 Antrag vom 11.12.2002, NR 856 Anregung vom 25.10.2002, OA 1024 Antrag vom 17.10.2002, OF 134/12 Antrag vom 22.10.2002, OF 135/12 Antrag vom 24.10.2002, OF 136/12

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